JudikaturBVwG

W148 2279701-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
30. April 2025

Spruch

W148 2279701-1/3E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. KEZNICKL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vom 11.10.2023 gegen die als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2023, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 18 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit der als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung vom 14.09.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl abgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiärer Schutz zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).

Dagegen wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und die als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochten.

Die im Verwaltungsakt befindliche Urschrift der als Bescheid bezeichneten Erledigung weist auf der letzten Seite „ XXXX “ in gedruckter Form als genehmigende Person aus. Über diesem Namen befindet sich die Wortfolge „Für den Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl“ sowie darunter ein aus einem nahezu völlig abstrakt gehaltenen schlaufen- und wellenförmigen Gebilde bestehender Schriftzug. Eine Buchstabenfolge wurde damit nicht gebildet. Sonstige Hinweise bzw. Vermerke enthält die Urschrift nicht.

Fotokopie der Unterschrift

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt bzw. der darin aufliegenden Urschrift der angefochtenen Erledigung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Im Anwendungsbereich des § 18 Absatz 3 AVG wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Grundsatz aufgestellt, dass jede Erledigung zu genehmigen ist, und zwar durch die Unterschrift eines (hiezu berufenen) Organwalters. Damit wird der wichtige Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass die Identität des Menschen, der eine Erledigung getroffen und daher zu verantworten hat, für den Betroffenen erkennbar sein muss. Die "Urschrift" einer Erledigung muss also das genehmigende Organ erkennen lassen (vgl. VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043).

Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat (externe Erledigung), muss daher die – interne – Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (VwGH 11.11.2014, Ra 2014/08/0018).

Gemäß § 18 Absatz 3 AVG sind „[s]chriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen“; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten. Im vorliegenden Fall wurde für den „Bescheid“ kein derartiges Verfahren nach E-GovG durchgeführt (keine Amtssignatur).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Unterschrift im Sinn dieser Vorschrift ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein "individueller Schriftzug" sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen (vgl. für viele VwGH 07.11.2019, Ra 2019/14/0389; 20.04.2017, Ra 2017/20/0095 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hielt ergänzend dazu wiederholt weiters fest, dass eine Paraphe keine Unterschrift ist (vgl. VwGH 07.11.2019, Ra 2019/14/0389; 04.09.2000, 98/10/0013 und 0014; s. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 18, Rz 23 mwH).

Der Schriftzug auf der im Verwaltungsakt aufliegenden Urschrift der als Bescheid intendierten Erledigung erfüllt die Merkmale einer Unterschrift nicht:

Zwar muss die Anzahl der Schriftzeichen der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen, doch besteht der Nachname der genehmigenden Person im vorliegenden Fall aus insgesamt sechs Buchstaben. Der nahezu völlig abstrakte schlaufen- und wellenförmige Schriftzug ist angesichts dessen kein Buchstabengebilde, aus dem der Name der genehmigenden Person auch in Kenntnis desselben noch in irgendeiner Form herauslesbar wäre. In Kenntnis des Nachnamens der genehmigenden Person („ XXXX “) kann dem Schriftzug selbst unter größtmöglicher Abstrahierungstoleranz in vergleichender Zusammenschau keine Buchstabenfolge entnommen werden.

Der aus einem nahezu völlig abstrakt gehaltenen schlaufen- und wellenförmigen Gebilde bestehende Schriftzug stellt in Anbetracht des vollen Namens der genehmigenden Person damit eine bloße Paraphe dar, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Unterschrift ist.

Der Erledigung der belangten Behörde vom 14.09.2023 fehlt es mangels Unterschrift der genehmigenden Person sohin an der Bescheidqualität, weshalb sich die Beschwerde gegen einen Nichtbescheid richtet. Das Verfahren über den gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ist stattdessen weiterhin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Auf Beschlüsse sind diese Bestimmungen gemäß Art 133 Abs. 9 B-VG sinngemäß anzuwenden.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage und Judikatur zur den Erfordernissen ein rechtswirksamen schriftlichen Erledigung iSd § 18 Absatz 3 AVG („Unterschrift“) ist völlig eindeutig und hinreichend klar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit spruchgemäß zurückzuweisen.