Das Bundesasylamt wies den vorliegenden Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) sowie auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II) ab und wies den Asylwerber gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III) aus. Das BVwG wies die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet ab, und behob gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG 2014 die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides des Bundesasylamtes und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Mit der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im Asylteil ist auch den aufhebenden Spruchpunkten II. und III. aus rechtlichen Gründen der Boden entzogen, weil der Antrag auf internationalen Schutz primär als solcher auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und nur im Fall der Nichtzuerkennung dieses Status als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gilt (vgl. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005).
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