JudikaturVwGH

Ra 2014/08/0065 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. Januar 2015

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Dienstgeber, will er das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses durch die Aufnahme einer Beschäftigung ohne seine Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung verhindern, ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw. entsprechende Weisungen erteilen und deren Befolgung sicherstellen muss (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2014, Zl. 2012/08/0207, mwN). Damit wird keine lückenlose Kontrolle verlangt; eine solche ist insbesondere dann nicht möglich, wenn die Arbeit disloziert außerhalb einer Betriebsstätte aufgenommen wird. Dies enthebt den Dienstgeber aber nicht von seiner Verpflichtung, alle möglichen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Arbeitsaufnahme gegen seinen Willen zu verhindern. Derartige Vorkehrungen - welche die Erteilung ausdrücklicher Weisungen unter Androhung entsprechender Sanktionen einschließen - hat der Dienstgeber nicht einmal behauptet.

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