Auswertung in Arbeit
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung
I. Anträge
1 1. Mit dem zu G76/2026 protokollierten, auf Art140 Abs1 Z1 litc B-VG gestützten Antrag begehren die antragstellenden Parteien Folgendes:
2 Der Verfassungsgerichtshof möge zum einen "die verfassungswidrige Bestimmung des §43a SchUG zur Gänze und §80b Abs2 Z3 und Z4 SchUG, kundgemacht durch BGBl I 117/2025, als verfassungswidrig aufheben".
3 Zum anderen führen die antragstellenden Parteien aus, dass sich der Antrag gegen "§43a Schulunterrichtsgesetz (SchUG) idF Art1 BGBl 117/2015 vom 30.12.2025", gegen "§80b Schulunterrichtsgesetz (SchUG) idF Art12 BGBl 117/2025 vom 30.12.2025", wobei sie "§80b Abs2 Z3 und 4 idF BGBl I 117/2025" anfechten, und gegen "die Inkrafttretensbestimmung des Art13 BGBl I 117/2025 richtet", wobei die Wortfolgen "§43a samt Überschrift" und "§80b samt Überschrift" dieser Bestimmung angefochten werden.
4 Weiters stellen die antragstellenden Parteien den Antrag an den Verfassungsgerichtshof, "§43a SchUG, Art1 BGBl I 117/2025, zur Gänze", "die Wortfolge 'oder 3. die Pflicht zur Teilnahme an einem Gespräch mit der Schulbehörde gemäß §43a Abs3 zweiter Satz nicht erfüllt oder 4. die Pflicht, für die Befolgung des Verbots gemäß §43a Abs1 zu sorgen, nicht erfüllt, indem die Schülerin nach dem gemäß §43a Abs3 zweiter Satz anberaumten Gespräch a) erneut an einem Schultag oder b) erneut nach dem Verstoß gemäß lita an jeweils mehr als fünf aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres das Verbot nicht befolgt' in §80b Abs2 SchUG idF Art12 BGBl I 117/2025" und "die Wortfolge '§43a samt Überschrift' in §82 Abs29 SchUG idF Art13 BGBl I 117/2025" als verfassungswidrig aufzuheben.
5 2. Mit dem zu G87/2026 protokollierten, auf Art140 Abs1 Z1 litc B-VG gestützten Antrag begehren die Viert-, Fünft- und Sechstantragsteller, der Verfassungsgerichtshof möge
"[…] 2. Folgende Normen als verfassungswidrig aufheben:
a. §43a SchUG, BGBl I Nr 117/2025, zur Gänze;
b. §80b Abs2 Z3. SchUG BGBl I Nr 117/2025 zur Gänze;
c. §80b Abs2 Z4. SchUG BGBl I Nr 117/2025 zur Gänze;
3. folgende Wortfolgen in den nachfolgenden Normen als verfassungswidrig aufzuheben:
a. In §82 Abs29 Z1. SchUG BGBl I Nr 117/2025 die Wortfolge:
'§43a samt Überschrift,' […]".
6 3. Mit dem zu G88/2026 protokollierten, auf Art140 Abs1 Z1 litc B-VG gestützten Antrag begehren die Siebt- bis Zwölftantragsteller, der Verfassungsgerichtshof möge
"[…] 2. folgende Normen als verfassungswidrig aufheben:
a. §43a SchUG, BGBl I Nr 117/2025 zur Gänze;
b. §2b PrivatschulG, BGBl I Nr 117/2025 zur Gänze;
c. §24 Abs2 PrivatschulG, BGBl I Nr 117/2025 zur Gänze;
d. §29 Abs15 PrivatschulG, BGBl I Nr 117/2025 zur Gänze;
3. Folgende Wortfolgen in den nachfolgenden Normen als verfassungswidrig aufzuheben:
a. In §2 Abs2 PrivatschulG, BGBl Nr 244/1962 idF BGBl I Nr 117/2025 die Wortfolge:
'und die kindgerechte Entwicklungs- und Entfaltungsfreiheit gefördert werden'
b. In §22 Abs1 PrivatschulG, BGBl Nr 244/1962 idF BGBl I Nr 117/2025 die
Wortfolge:
'des §2b und';
c. In §82 Abs29 Z1 SchUG BGBl I Nr 117/2025 die Wortfolge:
'§43a samt Überschrift,' […]".
II. Rechtslage
7 1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), BGBl 473/1986 (WV), idF BGBl I 117/2025 lauten (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
" Schutz der kindgerechten Entwicklungs- und Entfaltungsfreiheit
§43a . (1) Um die bestmögliche Entwicklung und Entfaltung aller Schülerinnen und Schüler im Sinne des Kindeswohls sicherzustellen und insbesondere die Selbstbestimmung, Gleichberechtigung und Sichtbarkeit von Mädchen zu fördern, ist es Schülerinnen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs untersagt, ein Kopftuch, welches das Haupt nach islamischen Traditionen verhüllt, zu tragen. Das Verbot gilt in der Schule, nicht jedoch im dislozierten Unterricht oder bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen außerhalb der Schule. Die Erziehungsberechtigen sind verpflichtet, für die Befolgung des Verbots zu sorgen.
(2) Bei einem erstmaligen Verstoß gegen das Verbot gemäß Abs1 hat die Schulleitung unverzüglich mit der betroffenen Schülerin sowie deren Erziehungsberechtigten ein Gespräch zu führen, um die Hintergründe des Verstoßes zu klären. Die Schulleitung kann sich dabei von einer Lehrperson vertreten lassen und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls weitere Lehrpersonen oder andere geeignete Personen beiziehen. Im Rahmen des Gesprächs ist auch ein Informationsschreiben für die Erziehungsberechtigten über das Verbot gemäß Abs1 und die Konsequenzen bei weiteren Verstößen nachweislich zu übergeben.
(3) Kommt es nach dem Gespräch gemäß Abs2 zu einem erneuten Verstoß gegen das Verbot gemäß Abs1, hat die Schulleitung die zuständige Schulbehörde zu verständigen. Diese hat die Schülerin sowie deren Erziehungsberechtigte unverzüglich und nachweislich zu einem verpflichtenden Gespräch zu laden. In der Ladung ist auf die Konsequenzen bei ungerechtfertigter Nichtteilnahme am Gespräch und bei weiteren Verstößen gegen das Verbot gemäß Abs1 hinzuweisen. Die zuständige Schulbehörde hat dem Gespräch die Schulleitung oder eine von dieser bestimmten Vertretung beizuziehen, weitere Personen können beigezogen werden. Mit der Schülerin und den Erziehungsberechtigten sind die Gründe für den erneuten Verstoß gegen das Verbot gemäß Abs1 zu erheben. Weiters sind die Erziehungsberechtigten nachweislich über ihre Verpflichtung zur Mitwirkung an Bildung und Erziehung und über die Pflicht, für die Befolgung des Verbotes gemäß Abs1 zu sorgen, aufzuklären. Das Stattfinden des Gesprächs ist zu dokumentieren.
(4) Wird nach dem gemäß Abs3 anberaumten Gespräch weiterhin gegen das Verbot gemäß Abs1 verstoßen, auch an einer anderen Schule, so hat die Schulleitung dies der zuständigen Schulbehörde mitzuteilen. Ein weiteres Gespräch gemäß Abs3 ist nicht mehr erforderlich. In diesem Fall hat die zuständige Schulbehörde auch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger gemäß §37 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013, BGBl I Nr 69/2013, zu verständigen.
[…]
Strafbestimmungen
§80b. (1) Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz sind durch die zuständige Schulbehörde bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen und von dieser mit einer Geldstrafe von 150 € bis zu 800 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung nach diesem Bundesgesetz begeht, wer als Erziehungsberechtigter
1. bekanntgegebene Pflichten gemäß §44 Abs6 zweiter Satz zur Vorlage von Dokumenten, Abgabe von Erklärungen oder Teilnahme an einem bestimmten Termin trotz Setzung einer Nachfrist gemäß §44 Abs8 letzter Satz nicht erfüllt oder
2. die Pflicht zur Teilnahme an einem Perspektivengespräch mit der Schulbehörde gemäß §44 Abs9 nicht erfüllt oder
3. die Pflicht zur Teilnahme an einem Gespräch mit der Schulbehörde gemäß §43a Abs3 zweiter Satz nicht erfüllt oder
4. die Pflicht, für die Befolgung des Verbots gemäß §43a Abs1 zu sorgen, nicht erfüllt, indem die Schülerin nach dem gemäß §43a Abs3 zweiter Satz anberaumten Gespräch
a) erneut an einem Schultag oder
b) erneut nach dem Verstoß gemäß lita an jeweils mehr als fünf aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
das Verbot nicht befolgt .
[…]
Inkrafttreten
§82 . […]
(29) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 117/2025 treten wie folgt in bzw außer Kraft:
1. §43a samt Überschrift, §44 Abs5 bis 9, §47 Abs2, §48 samt Überschrift, §49 samt Überschrift, §58 Abs2, §61 Abs2 Z1 und 2, §73 Abs3a sowie §80b samt Überschrift treten mit 1. September 2026 in Kraft;
2. §82j samt Überschrift tritt mit 1. Februar 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2026 außer Kraft.
[…]"
8 2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1962 über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz), BGBl 244/1962, idF BGBl I 117/2025 lauten (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"[…]
§2. Begriffsbestimmungen.
(1) Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird, wenn im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten ein erzieherisches Ziel angestrebt wird.
(2) Ein erzieherisches Ziel ist gegeben, wenn außer den mit der Erwerbung von Kenntnissen und Fertigkeiten an sich verbundenen Erziehungszielen die Festigung der charakterlichen Anlagen der Schüler in sittlicher Hinsicht bezweckt und die kindgerechte Entwicklungs- und Entfaltungsfreiheit gefördert werden .
(3) […]
[…]
§2b.
§43a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl Nr 472/1986, ist auf Privatschulen anzuwenden.
[…]
§24 Strafbestimmungen
(1) […]
(2) Wer als Erziehungsberechtigter
1. die Pflicht zur Teilnahme an einem Gespräch mit der Schulbehörde gemäß §43a Abs3 zweiter Satz des Schulunterrichtsgesetzes nicht erfüllt oder
2. die Pflicht, für die Befolgung des Verbots gemäß §43a Abs1 des Schulunterrichtsgesetzes zu sorgen, nicht erfüllt, indem die Schülerin nach dem gemäß §43a Abs3 zweiter Satz des Schulunterrichtsgesetzes anberaumten Gespräch
a) erneut an einem Schultag oder
b) erneut nach dem Verstoß gemäß lita an jeweils mehr als fünf aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
das Verbot nicht befolgt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die durch die zuständige Schulbehörde bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen und von dieser mit einer Geldstrafe von 150 € bis zu 800 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen ist.
[…]
§22. Aufsicht über die Privatschulen.
(1) Die Aufsicht über die Privatschulen erstreckt sich auf die Überwachung der Erfüllung des §2b und der Bestimmungen des Abschnittes I, bei Privatschulen, die zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung berechtigt sind, auch auf die Überwachung der Erfüllung der Bestimmungen des Abschnittes II und bei Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht überdies auf die Überwachung der Erfüllung der Bestimmungen des Abschnittes III.
(2) Die Aufsicht über private Schülerheime erstreckt sich auf die im §10 Abs2 vorgesehenen Maßnahmen.
§29
[…]
(15) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 117/2025 treten in Kraft:
1. §2 Abs2 mit 1. September 2026,
2. §2b, §22 Abs1 und §24 mit 1. September 2026.
[…]"
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
9 Dem zu G76/2026 protokollierten Antrag sowie den zu G87/2026 und G88/2026 protokollierten Anträgen liegen vergleichbare Sachverhalte zugrunde.
10 1. Zu G76/2026
11 1.1. In ihrem Antrag erläutern die antragstellenden Parteien zunächst die jeweils bestehenden Familienverhältnisse und den Sachverhalt:
12 Die Erstantragstellerin und die Zweitantragstellerin seien Schwestern und die Töchter der Drittantragstellerin. Sie seien österreichische Staatsbürgerinnen und würden eine näher bezeichnete öffentliche Schule besuchen. Die Drittantragstellerin sei ebenfalls österreichische Staatsbürgerin. Sie habe die alleinige Obsorge für die Erst- und die Zweitantragstellerin. Die Antragstellerinnen würden sich zum islamischen Glauben bekennen. Die Erst- und die Zweitantragstellerin würden religiös im Sinn des Islam erzogen und besuchten den muslimischen Religionsunterricht. Der Drittantragstellerin liege es fern, ihren Töchtern das Tragen eines Kopftuches vorzuschreiben. Die Erst- und die Zweitantragstellerin hätten selber den Wunsch, in der Schule ein Kopftuch zu tragen.
13 Die islamische Glaubenslehre gebiete Frauen grundsätzlich das Tragen eines Kopftuches, welches das Haupt verdecke. Die schiitische Rechtsschule vertrete die Überzeugung, dass Mädchen ab Vollendung des neunten Lebensjahres nach dem Mondkalender, das heißt ab einem Alter von acht Jahren, acht Monaten und rund 23 Tagen, ihr Haupthaar mittels eines Kopftuches verhüllen sollen.
14 Der Verfassungsgerichtshof habe sich in seiner Vorjudikatur mit Erkenntnis vom 11. Dezember 2020, G4/2020, mit einem ähnlich formulierten "Kopftuchverbot" in §43a SchUG, BGBl 472/1986 (WV), idF BGBl I 54/2019 auseinandergesetzt. Mit diesem Erkenntnis habe der Verfassungsgerichtshof das damals vom Gesetzgeber eingeführte Verbot des Tragens eines islamischen Kopftuches als verfassungswidrig aufgehoben. Das Verbot sei selektiv und diskriminierend gegen muslimische Schülerinnen gerichtet gewesen. Kleidungsvorschriften für Angehörige einer bestimmten Religion oder Weltanschauung seien mit dem Gebot der weltanschaulichen Neutralität des Staates nicht vereinbar gewesen.
15 Das angefochtene, ab 1. September 2026 und damit für das kommende Schuljahr 2026/2027 geltende "Kopftuchverbot" gehe auf einen Ministerialentwurf des Bundesministers für Bildung zurück. Die Kundmachung des Gesetzes zur Änderung des Schulunterrichtsgesetzes, mit dessen Z1 §43a SchUG eingefügt worden sei, sei durch BGBl I 117/2025 am 30. Dezember 2025 erfolgt. Art12 BGBl I 117/2025 enthalte mit dem neu eingefügten §80b SchUG in Abs2 Z3 und Z4 eine begleitende Strafbestimmung. Gemäß Art14 BGBl I 117/2025 und der dort formulierten Inkrafttretensbestimmung des §82 Abs29 Z1 SchUG würden diese Bestimmungen mit 1. September 2026 in Kraft treten.
16 Die antragstellenden Parteien seien auf Grund dieser Novelle besorgt, ihre Religionsfreiheit nicht mehr ausüben zu können. Sie verfolgten die mediale Berichterstattung und die Veröffentlichungen des Bundesministers für Bildung, die auch in der Schule und im islamischen Religionsunterricht besprochen würden. Das vom Bundesminister für Bildung veröffentlichte Rundschreiben Nr 1/2026 "Vorabinformationen für die Erziehungsberechtigten" würde ihnen bereits jetzt die Auswirkungen des künftig geltenden Verbots vergegenwärtigen. Auf Grund der öffentlichen bzw veröffentlichten Meinung würden die Erst- und die Zweitantragstellerin schon vor dem Inkrafttreten unter Druck gesetzt, kein Kopftuch mehr zu tragen.
17 1.2. Die antragstellenden Parteien bringen zur Antragslegitimation Folgendes vor:
"3. Antragslegitimation
3.1. Die Drittantragstellerin hat im Sinn des Bundesgesetzes über die religiöse Kindererziehung den Entschluss gefasst, ihre Kinder religiös im Sinn des Islam zu erziehen. Die Erst- und die Zweitantragstellerin sind schulpflichtig. Sie haben das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet – sie sind derzeit 12 Jahre alt – und besuchen [eine] Niederösterreichische Mittelschule […]. Sie tragen in der Schule regelmäßig ein Kopftuch. Niemand zwingt sie dazu, ein Kopftuch zu tragen. Sie machen dies aus eigenem Willen. Weder die Drittantragstellerin noch Lehrer, Mitschüler oder sonst jemand übt Druck auf die Antragstellerinnen aus, ein Kopftuch zu tragen. Im Gegenteil: Durch die veröffentlichte Meinung und das Rundschreiben des Bundesministeriums für Bildung Nr 1/2026 verspüren sie zunehmen den Druck, in der Schule kein Kopftuch mehr zu tragen. Dies widerstrebt ihnen allerdings und steht in einem Widerspruch zu ihrer eigenen religiösen Anschauung und Überzeugung.
3.2. Mit 1.9.2026, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des 'Kopftuchverbots' (§42a SchUG) und der begleitenden Strafbestimmung (§80b SchUG) sind die Antragstellerinnen vom Verbot des §43a SchUG jedenfalls unmittelbar persönlich betroffen. Das Verhalten der Erst- und der Zweitantragstellerin, nämlich das Tragen eines Kopftuchs, das das Haupt nach islamischen Traditionen verhüllt, ist dann untersagt. Die Drittantragstellerin hat im Fall eines Verstoßes durch die Erst- bzw Zweitantragstellerin Sanktionen (Vorladung zu einem verpflichtenden Gespräch gemäß §43a Abs2 SchUG, 'Einschaltung' der Schulbehörde gem. §43a Abs3 SchUG, Verständigung des Kinder- und Jugendhilfeträgers gem. §43a Abs4 SchUG, Verwaltungsstrafe gemäß §80b Abs2 Z3 und Z4 SchUG) zu gewärtigen. Die Erst- und die Zweitantragstellerin selbst werden durch das Verbot gegenüber (in erster Linie männlichen, aber auch weiblichen) Angehörigen anderer Religionen (Israeliten, Sikhs) benachteiligt, die religiöse Kopfbedeckungen bzw religiös geprägte Kleidung tragen dürfen. Sie müssen Sanktionen gegen ihre Mutter, die Drittantragstellerin, gewärtigen.
3.3. Die Drittantragstellerin ist gemäß dem Bundesgesetz über die religiöse Kindererziehung berechtigt, frei über die religiöse Erziehung ihrer Kinder zu entscheiden. Nach der Vollendung des 14. Lebensjahres steht den Kindern die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis sie sich bekennen wollen (§5 Bundesgesetz über die religiöse Kindererziehung). Aufgrund dieser Rechtslage erlangen Kinder erst mit Vollendung des 14. Lebensjahres die volle Religionsmündigkeit. Im vorliegenden Fall ist somit (neben dem Willen der Erst- und Zweitantragstellerin selbst als Töchter der Drittantragstellerin) die freie Entscheidung der drittantragstellenden Mutter für die religiöse Erziehung ihrer Töchter ausschlaggebend. Das Grundrecht auf religiöse Erziehung der Kinder ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes aufgrund des höchstpersönlichen Charakters als vom Grundrecht der Eltern bzw Erziehungsberechtigten auf Glaubens- und Gewissensfreiheit mitumfasst anzusehen (VfSlg 800/1927; vgl in der Literatur Lienbacher, Religiöse Rechte, in Merten/ Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hrsg], Handbuch der Grundrechte2 [2014] §12, Rz 23). Das bedeutet, dass das durch §43a SchUG normierte Verbot, das durch die Untersagung des Tragens einer bestimmten Kleidung (§43a Abs1 SchUG) die Erst- und die Zweitantragstellerin, und durch die Sanktionen (verpflichtendes Gespräch gem. §43a Abs2 SchUG; Verwaltungsstrafe gem. §43a Abs3 SchUG) alle Antragstellerinnen, betrifft, (auch) als Eingriff in das Recht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit der Antragstellerinnen zu qualifizieren ist. Die Drittantragstellerin ist als Mutter der Erst- und Zweitantragstellerin als betroffene Kinder antragslegitimiert.
3.4. Die Erst- und die Zweitantragstellerin sind minderjährig. Sie sind österreichische Staatsbürgerinnen. Als solche genießen sie ein Recht auf Gleichbehandlung und Gleichheit vor dem/im Gesetz. Ihnen wird durch die angefochtene Norm das Tragen eines Kopftuchs untersagt. Die Sanktionen richten sich gegen ihre Eltern bzw ihre erziehungsberechtigte Mutter. Es ist ihnen jedoch nicht zumutbar, durch ein gegen die Untersagungsnorm verstoßendes Verhalten eine Bestrafung ihrer Mutter zu provozieren. Die Erst- und die Zweitantragstellerin sollen zu rechtstreuen Bürgerinnen erzogen werden. Es hieße, die Anforderungen an die Antragslegitimation zu überspannen, wenn diese einen Verstoß gegen §43a SchUG begehen müssten mit dem Ziel, durch Sanktionierung ihrer Eltern einen im Instanzenzug anfechtbaren Bescheid zu erlangen. Die Erst- und die Zweitantragstellerin sind unmittelbare Adressaten der Untersagungsnorm des §43a Abs1 SchUG.
3.5. §43a SchUG ist für die Drittantragstellerin bzw deren Anliegen, der Erst- und der Zweitantragstellerin das Tragen eines 'das Haupt verhüllenden' Kopftuches weiterhin freizustellen, präjudiziell. Diese Bestimmung untersagt der Erst- und der Zweitantragstellerin genau jenes Verhalten, das ihr religiöses Bekenntnis ihnen vorschreibt. §43a SchUG greift damit in das Recht der Drittantragstellerin auf religiöse Erziehung ihrer Kinder, somit auf Schutz ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit, ihres verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz und auf hinreichende Determinierung von Strafnormen ein. §43a SchUG greift unmittelbar, d. h. ohne Erlassung eines Bescheides, in die Rechtssphäre der Drittantragstellerin ein. Im Übrigen bildet §43a SchUG eine Einheit, weil Abs1 leg cit ein Verbot normiert, das unmittelbar und direkt in die Rechtssphäre sämtlicher Antragstellerinnen und Antragsteller eingreift. Abs2 und Abs3 leg cit normieren Sanktionen, die im Fall der Aufhebung des Abs1 keinen Sinn ergeben, sodass die Antragsteller zur Anfechtung des gesamten §43a SchUG legitimiert sind.
3.6. Den Antragstellerinnen steht kein anderer Weg offen, die Verfassungswidrigkeit des §43a SchUG geltend zu machen. Insbesondere ist es den Antragstellerinnen nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht zumutbar, selbst gegen das Verbot des Tragens religiös geprägter Kleidung iSd §43a SchUG zu verstoßen (Erst- und Zweitantragstellerin) und in der Folge eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof einzubringen bzw ihre Töchter gegen ihre Überzeugung und die innerreligiösen Vorschriften ihres Glaubens zur strikten Beachtung des §43a SchUG zu zwingen oder nach einer erfolgten Bestrafung in der Folge eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof einzubringen (Drittantragstellerin). Der Drittantragstellerin ist es als Mutter und Erziehungsberechtigter auch nicht zumutbar, eine Ladung zu einem verpflichtenden Gespräch gemäß §43a Abs2 SchUG zu provozieren und der Ladung nicht Folge zu leisten. Das Gesetz sieht eine kurzfristige Ladung ('unverzüglich') vor. Weder die Ladung zu einem verpflichtenden Gespräch noch die Bestrafung gem. §80b Abs2 Z3 oder 4 SchUG sind der Drittantragstellerin als Umweg zur Erlangung eines Bescheides zumutbar.
3.7. Die Antragstellerinnen sind bereits jetzt, dh aktuell, von der Einführung des Kopftuchverbots mit 1.9.2026 betroffen. Das Bundesministerium für Bildung verlangt in seinem Rundschreiben Nr 1/2026 die Information aller Erziehungsberechtigten vor dem Ende des laufenden Schuljahres. Die Antragstellerinnen haben sich bereits informiert. Die Antragstellerinnen nehmen eine Veränderung in der öffentlichen Wahrnehmung ihrer Kleidungsgewohnheiten wahr. Aufgrund der geplanten Novelle finden zahlreiche Diskussionsveranstaltungen statt. Die öffentliche Meinung wird populistisch beeinflusst und Ressentiments gegen Kopftuchträgerinnen werden geschürt. Die Antragstellerinnen nehmen – anders als vorher – eine feindselige und unangenehme Haltung gegen ihre Kleidungsgewohnheiten wahr. Die öffentliche und populistische Debatte, die die Antragstellerinnen verfolgen, polemisiert gegen Schülerinnen, die Kopftuch tragen. Die Einführung des Kopftuchverbots erfolgt mit dem Ziel, zu polarisieren und die Gesellschaft zu spalten. Diese Wirkung entfaltet die Novelle (zusammen mit den begleitenden Maßnahmen wie dem Rundschreiben Nr 1/2026) bereits jetzt. Die Antragstellerinnen müssen sich bereits jetzt damit auseinandersetzen, wie sie sich nach dem Inkrafttreten des §43a SchUG und §80b SchUG idF BGBl I 117/2025 verhalten müssen. Neben der aufgeheizten und polarisierenden öffentlichen Meinung versetzt sie der Widerspruch des Kopftuchverbots zu ihren religiösen Überzeugungen bereits jetzt in Unruhe. Mit dem Inkrafttreten müssen sich die Antragstellerinnen bereits strafbar machen, Ladungen gem. §43a Abs2 und Abs3 sowie Verwaltungsstrafen gem. §80b SchUG idF BGBl I 117/2025 gewärtigen. Ein Zuwarten und eine Anfechtung der Normen erst nach Inkrafttreten ist den Antragstellerinnen nicht zumutbar. Als mündige Bürgerinnen sind sie daran interessiert, präventiv und noch vor Eintreten des 'Schadens' in Form des Inkrafttretens einer (grob) verfassungswidrigen Bestimmung tätig zu werden und stellen daher bereits jetzt den gegenständlichen Individualantrag.
3.8. Der Verfassungsgerichtshof hat in der jüngeren Rechtsprechung angedeutet, dass Antragsteller bereits vor dem Inkrafttreten einer Norm unmittelbar und aktuell betroffen sein können (in der Literatur Rohregger/Pechhacker in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg [Hrsg], B-VG Band I/5 [Loseblattausgabe] zu Art140 B-VG, Rz 182, mwN). Eine aktuelle Betroffenheit liegt bspw etwa dann bereits vor dem Inkrafttreten einer Norm vor, wenn die Erfüllung einer Verpflichtung angesichts der Vielfalt und Komplexität und technisch möglichen Lösungen mit ins Gewicht fallenden Aufwendungen verbunden ist, die bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines Gesetzes zu tätigen sind (VfGH 09.03.2016, G606/2015 ua). Im Zusammenhang mit einer gewerberechtlichen Bestimmung (Verbot des 'Haltens von erlaubten Kartenspielen ohne Bankhalter') hat der Verfassungsgerichtshof bei einem bevorstehenden Verbot die 'Aktualität' des Eingriffs zwar verneint und daher den Antrag zurückgewiesen. Aus der Begründung der Zurückweisung ergibt sich, dass in einem Individualantrag vorzubringen ist, inwieweit ein Verbot bereits aktuell Wirkungen für die Antragsteller entfaltet. In dieser Entscheidung war nämlich '– nicht zuletzt mangels entsprechender Darlegung im Antrag – nicht erkennbar, aus welchen Gründen das Verbot der Ausübung der Gewerbeberechtigung bereits jetzt eine aktuelle Wirkung für die Antragstellerin entfallen kann' (VfGH 12.06.2018, G78/2018). Für die Antragstellerinnen sind die Auswirkungen des Kopftuchverbots bereits jetzt wahrnehmbar. Diese äußern sich in einer polemischen öffentlichen Debatte und Ausgrenzung in der Öffentlichkeit. Es wäre den Antragstellerinnen nicht zumutbar, bis zum Inkrafttreten der angefochtenen Normen zu warten. Sie müssten dann – ihrer religiösen Überzeugung entsprechend – gegen das Kopftuchverbot verstoßen. Sollte die Antragslegitimation erst mit dem Inkrafttreten bejaht werden, müssten sie zumindest eine Zeit lang, bis zur inhaltlichen Befassung des Verfassungsgerichtshofes mit ihrem Antrag und der entsprechenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, mit Sanktionen (Ladungen zu Gesprächen mit der Schulleitung und mit der Schulbehörde, Verwaltungsstrafen) rechnen. Es ist den Antragstellerinnen nicht zumutbar, dazu gezwungen zu werden, entweder ihr Kopftuch gegen ihre Überzeugung in der Schule abzulegen oder ab 1.9.2026 gegen §43a SchUG zu verstoßen. Aus diesem Grund sind sie bereits aktuell – und nicht bspw erst am 1.9.2026 – vom Verbot betroffen. Es kann dabei auch keinen Unterschied machen, ob sie den Individualantrag bspw im März 2026 oder erst im August 2026, knapp vor dem Inkrafttreten des Verbots, einbringen. Die Antragstellerinnen handeln aufgrund ihrer (religiösen) Überzeugung und sehen diesen Antrag als Beitrag zum liberalen und nicht gegen eine bestimmte religiöse/konfessionelle Gruppe vorgehenden Rechtsstaat. Sie gehen daher davon aus, dass sie daher schon jetzt aktuell von der Bestimmung des §43a SchUG und den Nebenbestimmungen betroffen sind und der Individualantrag zulässig ist.
3.9. Das Argument der Unzumutbarkeit eines Zuwartens wiegt nach Ansicht der Antragstellerinnen auch deshalb schwer, weil die angefochtenen Normen eine religiös motivierte Diskriminierung geradezu beabsichtigen. Zu diesem Ergebnis gelangt Vašek bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der 'Vorgängerbestimmung' des §43a SchUG idF BGBl I 54/2019 und des dazu ergangenen Erkenntnisses VfSlg 20.435/2020 treffend: 'Der Gerichtshof hatte eine Bestimmung zu beurteilen, die aus gleichheitsrechtlicher Sicht bereits nahe an den äußerst seltenen Fällen nachweisbarer Diskriminierungsabsicht durch die Gesetzgebung mit begleitender Scheinrationalisierung zu verorten ist.' (Vašek in Baumgartner [Hrsg], Jahrbuch Öffentliches Recht 2020 [2021] 176 [195]). Vor allem auch in Anbetracht der Tatsache, dass der Verfassungsgerichtshof die im Wesentlichen gleichlautende Bestimmung eines Kopftuchverbots (mit lediglich abweichender 'Altersgrenze') bereits einmal aufgehoben hat, ist die 'Hartnäckigkeit' des Gesetzgebers grundrechtlich und rechtsstaatlich besonders problematisch. Diese 'Hartnäckigkeit' könnte auch als Missachtung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gedeutet werden. Sie rechtfertigt es, bereits jetzt, dh vor Inkrafttreten des Kopftuchverbots am 1.9.2026, die Antragslegitimation der Antragstellerinnen zu bejahen.
3.10. Gegenständlich liegt die außergewöhnliche Härte weniger in der möglichen Verwaltungsstrafe derer, die weiter Kopftuch tragen (bzw deren Eltern), als vor allem in dem Gewissenskonflikt, der sich jenen Mädchen stellt, die sich rechtskonform verhalten wollen, aber nicht Ihr Kopftuch abnehmen wollen. Dahingehend bietet die BVerfG-Rechtsprechung und die Kommentierung in Deutschland Hilfestellung (BVerfG, Beschl. v. 14.01.1998 – 1 BvR 1995/94, 1 BvR 2248/94, BVerfGE 97) worin klargestellt wird, dass eine zukünftige Betroffenheit schon aktuell relevant ist, wenn das Gesetz die Normadressaten aufgrund seiner künftig eintretenden Wirkung dazu veranlasst, Entscheidungen zu treffen, die später nicht mehr revidiert werden können und wenn bereits absehbar ist, dass und in welcher Weise der Beschwerdeführer künftig von der Regelung betroffen sein wird. Vorliegend ist das der Fall, dadurch, dass ein Mädchen gezwungen wird, Ihr Kopftuch abzulegen und nur dadurch sich rechtskonform verhalten kann, bzw es sich zumindest mit der Frage auseinandersetzen muss. Nach Bethge in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge (Hrsg.), BVerfGG-Kommentar, §90 Rn. 367 würde man dann von einer 'gegenwärtigen Relevanz erst künftiger Wirkungen' sprechen, die – vor allem aus einem Rechtsschutzinteresse-Betrachtungswinkel – zu einer aktuellen Betroffenheit einer potenziellen Antragstellerin führen würde."
18 1.3. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie den Antrag stellt, der Verfassungsgerichtshof wolle den Antrag als unzulässig zurückweisen, in eventu aussprechen, dass die angefochtenen Bestimmungen nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden.
19 Zur Zulässigkeit führt die Bundesregierung im Wesentlichen Folgendes aus:
"II. Zur Zulässigkeit:
1. Zu den Antragstellerinnen:
[…]
2. Zur Anfechtungslegitimation:
2.1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie – im Fall seiner Verfassungswidrigkeit – verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 Z1 litc B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl zB VfSlg 11.730/1988, 15.863/2000, 16.088/2001 und 16.120/2001). Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des behaupteten rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (vgl VfSlg 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002 und 16.891/2003).
2.2. Die angefochtenen Bestimmungen sind im Antragszeitpunkt noch nicht in Kraft getreten. Vor dem Inkrafttreten einer angefochtenen Bestimmung liegt die von der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes für die Zulässigkeit eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG notwendige Voraussetzung der Aktualität der Beeinträchtigung in eine Rechtsposition regelmäßig nicht vor (vgl Rohregger/Pechhacker in Korinek/Holoubek et al. [Hrsg], Österreichisches Bundesverfassungsrecht 19. Lfg [2024] zu Art140 B-VG, Rz 171; Schäffer/Kneihs in Kneihs/Lienbacher [Hrsg.], Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht 34. Lfg [2025] Artikel 140 B-VG, Rz 57).
In Ausnahmefällen bejaht der Verfassungsgerichtshof die Aktualität der Betroffenheit je doch bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens, wenn sich aus der Regelung bestimmte Vorwirkungen ergeben: Löst eine Regelung Pflichten qualitativ besonderer Art aus, etwa durch die Übertragung öffentlicher Aufgaben im Bereich der Abgabeneinhebung an Private, und machen diese bereits vor ihrem Inkrafttreten umfangreiche, kosten- und zeitaufwendige bauliche, technische, administrative oder sonstige Vorkehrungen notwendig (zB eine weitreichende Umstellung innerbetrieblicher Arbeitsabläufe bzw die Implementierung neuer EDV-Systeme) damit sich der Rechtsunterworfene im Inkrafttretenszeitpunkt rechtskonform verhalten kann, oder können bereits im Antragszeitpunkt bestimmte Dispositionen im Hinblick auf künftige Verbote nicht mehr getroffen werden, kann daraus eine aktuelle Betroffenheit resultieren und das Zuwarten auf die (formale) Wirksamkeit der Norm unzumutbar sein (VfSlg 15.773/2000 [Verpflichtung von Kreditinstituten zur Einbehaltung und Abfuhr der Spekulationsertragsteuer], 19.412/2011 [Neukonzeption der Kapitalertragssteuer] und 19.635/2012 [Verpflichtung zum Austausch der Hausbrieffach anlagen durch die Österreichische Post AG]; für ähnlichen Konstellationen vgl VfSlg 11.402/1987 und 16.120/2001 [Verlust von Betriebs- bzw Gewerbeberechtigungen], 18.896/2009 [Abgrenzung von Raucher- und Nichtraucherräumen], 19.352/2011 [Haltung hundeführerscheinpflichtiger Hunde], 20.002/2015 [Verkauf vonE-Zigaretten und Liquids ausschließlich in Tabaktrafiken], 20.065/2016 [Registrierkassenpflicht], 20.090/2016 [Verbot des Inverkehrbringens von Kautabak]; vgl demgegenüber VfGH 12.6.2018, G78/2018 [Verbot der weiteren Ausübung der Gewerbeberechtigung betreffend bestimmte Pokerangebote]). Die Zulässigkeit eines Individualantrages gegen Regelungen, die derartige Vorwirkungen auslösen, ist daher ab jenem Zeitpunkt zu bejahen, der es erlaubt, über die Rechtmäßigkeit des beanstandeten Eingriffs eine Klärung derart herbeizuführen, dass die damit verbundenen Aufwendungen vermieden oder doch verringert werden können (vgl VfSlg 15.773/2000, 18.896/2009 und 19.412/2011).
2.3. Die vorliegende Fallkonstellation ist jedoch nicht mit jenen zu vergleichen, in denen der Verfassungsgerichtshof wegen der Vorwirkungen einer Regelung ausnahmsweise die Anfechtung einer Bestimmung schon vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens für zulässig er achtet hat:
2.3.1. Die angefochtenen Bestimmungen treten mit 1. September 2026 in Kraft, das Schuljahr 2026/27 beginnt gemäß §2 Abs1 des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl Nr 77/1985, am 7. September 2026; das Verbot gemäß §43a Abs1 SchUG ist für die Antragstellerinnen tatsächlich also erst ab diesem Zeitpunkt rechtlich wirksam. Die Bundesregierung stellt nicht in Abrede, dass die öffentliche Debatte über das in Frage stehende Verbot als belastend wahrgenommen und die Umsetzung der angefochtenen Maßnahme im kommenden Schuljahr als unangenehm empfunden werden kann. Es ist aber nicht ersichtlich, inwiefern dieser Umstand mit dem Erfordernis kosten- und zeitaufwendiger Vorkehrungen, das im Sinne der oz. Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eine aktuelle Betroffenheit in Ausnahme fällen bereits vor dem Inkrafttreten einer Bestimmung begründen kann, vergleichbar sein sollte.
2.3.2. Soweit die Antragstellerinnen vorbringen, sie seien 'daran interessiert, präventiv und noch vor Eintreten des 'Schadens' im Form des Inkrafttretens einer (grob) verfassungswidrigen Bestimmung tätig zu werden' (Seite 15 des Antrags), wird seitens der Bundesregierung auf Folgendes hingewiesen:
Im Ergebnis postulieren die Antragstellerinnen mit diesem Vorbringen, dass Gesetze, die mit Eingriffen in grundrechtliche Positionen verbunden sind, stets nur unter Anordnung einer – und zwar einer ausreichend langen – Legisvakanz erlassen werden dürften. Denn nur dann hätten die allenfalls Betroffenen die Möglichkeit, ihre Bedenken vor dem Verfassungsgerichtshof so rechtzeitig geltend zu machen, dass dieser die angefochtenen Bestimmungen gegebenenfalls so rechtzeitig aufheben könnte, dass es zu einer Verletzung grundrechtlicher Positionen gar nicht erst kommen kann.
Dies würde bedeuten, dass bei vielen (wenn nicht nahezu allen) Gesetzen ein Inkrafttreten ohne Legisvakanz ausgeschlossen wäre; der Gesetzgeber könnte daher nur mit langer Verzögerung auf politische Entwicklungen reagieren. Vor allem aber wäre der Ausnahmecharakter der Fälle, auf die sich die oben angeführte Judikatur des Verfassungsgerichtshofs bezieht, in sein Gegenteil verkehrt; die in Art140 Abs1 Z1 litc B-VG normierten Voraussetzungen eines Individualantrags wären nahezu bedeutungslos.
3. Zum Anfechtungsumfang:
3.1. Die Bundesregierung übersieht nicht, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ein allfälliges Ins-Leere-Gehen einer Bestimmung infolge der Aufhebung einer anderen Regelung nicht schadet (vgl VfSlg 15.935/2000 und 19.903/2014). Der Vollständigkeit halber wird aber darauf hingewiesen, dass die Aufhebung des §43a SchUG auch zur Folge hätte, dass die in §2b des Privatschulgesetzes getroffene Regelung über die Anwendbarkeit des §43a SchUG auf Privatschulen sowie die auf Verstöße gegen §43a SchUG abstellende Strafbestimmung in §24 des Privatschulgesetzes gegenstandslos werden würde.
3.2. Gemäß §62 Abs1 erster Satz VfGG sind die anzufechtenden Bestimmungen genau und eindeutig zu bezeichnen sind (vgl dazu VfSlg 11.888/1988, 12.062/1989, 12.263/1990, 14.040/1995, 14.634/1996 und 20.209/2017). Es darf nicht offen bleiben, welche Gesetzesvorschrift oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des Antragstellers tatsächlich aufgehoben werden soll (vgl VfSlg 12.062/1989, 12.487/1990, 14.040/1995, 16.340/2001 und 20.209/2017).
Den Ausführungen auf Seite 12 des Antrags zufolge richtet sich der Antrag 'darüber hinaus gegen die Inkrafttretensbestimmung des Art13 BGBl I 117/2025', und zwar gegen die Wortfolgen '§43a samt Überschrift' und '§80b samt Überschrift' in einem – keinem bestimmten Paragraphen zugeordneten – Abs29.
Dazu wird seitens der Bundesregierung darauf hingewiesen, dass das Bundesgesetz BGBl I Nr 117/2025 keinen Art13 enthält; darüber, welche andere Bestimmung hier gemeint sein könnte, müssten Mutmaßungen angestellt werden. Ob der Antrag den oben dargestellten Anforderungen an die genaue und eindeutige Bezeichnung des Anfechtungsgegenstandes genügt, erscheint daher zweifelhaft.
Eine ungenaue Bezeichnung jener Gesetzesvorschriften, deren Aufhebung beantragt wird, ist nach ständiger Rechtsprechung kein verbesserungsfähiger Mangel (VfSlg 14.634/1996 und 17.570/2005 sowie VfGH 28.9.2015, G272/2015).
3.3. Der Vollständigkeit halber wird auch noch darauf hingewiesen, dass unklar ist, ob die Konjunktion 'oder' am Ende der Z2 des §80b Abs2 Gegenstand der Anfechtung ist. Dafür spricht, dass in dem auf den Seiten 26 f des Schriftsatzes formulierten Antrag auf Aufhebung das Wort 'oder' bei der Wiedergabe der aufzuhebenden Wortfolge einbezogen wird; dagegen spricht die Formulierung des Antrags auf Seite 4, in dem davon die Rede ist, der Verfassungsgerichtshof möge '§80b Abs2 Z3 und Z4 SchUG' aufheben.
4. Ergebnis:
Aus den oben angeführten Gründen ist die Bundesregierung der Auffassung, dass in Hinblick auf die fehlende Aktualität des Eingriffs der Antrag zur Gänze – in Hinblick auf den Anfechtungsumfang zumindest aber in Teilen – unzulässig ist.
[…]"
20 1.4. Die antragstellenden Parteien haben zur Äußerung der Bundesregierung eine Stellungnahme erstattet, in der sie im Wesentlichen darlegen, dass der Anfechtungsgegenstand entgegen dem Vorbringen der Bundesregierung klar und eindeutig bezeichnet und der Antrag daher zulässig sei. Ferner halten sie fest, dass sich die Antragstellerinnen zum islamischen Glauben bekennen, religiös im Sinn des Islam erzogen und den muslimischen Religionsunterricht besuchen würden.
21 2. Zu G87/2026 und G88/2026
22 2.1. In ihren Anträgen erläutern die antragstellenden Parteien zunächst die jeweils bestehenden Familienverhältnisse und den Sachverhalt:
23 Die Viertantragstellerin sei österreichische Staatsbürgerin, zwölf Jahre alt und besuche die sechste Schulstufe bzw die zweite Klasse eines näher bezeichneten Bundesgymnasiums. Die Fünft- und Sechstantragsteller seien die Eltern und Obsorgeberechtigten der Viertantragstellerin und lebten mit dieser im gemeinsamen Haushalt. Die Fünftantragstellerin sei deutsche Staatsangehörige, der Sechstantragsteller sei österreichischer Staatsbürger. Sie würden sich zum Islam (sunnitisch) bekennen und hätten die Viertantragstellerin islamisch erzogen. Diese trage seit Sommer 2024 freiwillig und aus innerer Überzeugung ein islamisches Kopftuch, das sie für sich als religiöse Praxis und Teil ihrer persönlichen Identität ansehe. Sie trage das Kopftuch in und außerhalb der Schule.
24 Die Siebtantragstellerin sei ebenfalls österreichische Staatsbürgerin, elf Jahre alt und besuche die sechste Schulstufe bzw die zweite Klasse eines näher bezeichneten Privatgymnasiums mit Öffentlichkeitsrecht. Die Acht- und Neuntantragsteller seien die Eltern und Obsorgeberechtigten der Siebtantragstellerin und lebten mit dieser im gemeinsamen Haushalt. Die Achtantragstellerin sei österreichische Staatsbürgerin, der Neuntantragsteller sei iranischer Staatsangehöriger. Sie würden sich zum Islam (schiitisch) bekennen und hätten die Siebtantragstellerin islamisch erzogen. Diese trage freiwillig und aus innerer Überzeugung ein islamisches Kopftuch, das sie für sich als religiöse Praxis und Teil ihrer persönlichen Identität ansehe. Sie trage das Kopftuch in- und außerhalb der Schule.
25 Die Zehntantragstellerin sei österreichische Staatsbürgerin, neun Jahre alt und besuche die vierte Schulstufe bzw die vierte Klasse einer näher bezeichneten privaten Volksschule. Ab dem kommenden Schuljahr werde sie ein näher bezeichnetes Gymnasium besuchen. Die Elft- und Zwölftantragsteller seien die Eltern und Obsorgeberechtigten der Zehntantragstellerin. Sie seien geschieden und hätten die gemeinsame Obsorge. Die Zehntantragstellerin lebe mit der Elftantragstellerin im gemeinsamen Haushalt und besuche regelmäßig den Zwölftantragsteller. Die Elftantragstellerin sei österreichische Staatsbürgerin, der Zwölftantragsteller sei schweizer Staatsangehöriger. Die beiden seien sich über den Individualantrag und die Verfahrensführung einig. Sie würden sich zum Islam (sunnitisch) bekennen und hätten die Zehntantragstellerin islamisch erzogen. Diese trage freiwillig und aus innerer Überzeugung seit der zweiten Klasse Volksschule ein islamisches Kopftuch, das sie für sich als religiöse Praxis und Teil ihrer persönlichen Identität ansehe. Sie trage das Kopftuch in und außerhalb der Schule. Ihre Eltern hätten ihr gesagt, dass es zum Tragen eines Kopftuches zu früh sei und es besser sei, wenn sie es wieder abnehme. Sie habe das Kopftuch aber nicht abnehmen wollen. Die Eltern hätten dies akzeptiert, weil sie ihre Tochter nicht dazu zwingen wollten, das Kopftuch gegen ihren Willen wieder abzunehmen.
26 2.2. Die antragstellenden Parteien bringen zur Antragslegitimation Folgendes vor:
" 5. Antragslegitimation
5.1. Zur aktuellen Betroffenheit aller Antragsteller:innen noch vor Inkrafttreten des §43a SchUG BGBl I Nr 117/2025 und der übrigen angefochtenen Normen
Ein Gesetz ist ab seiner Kundmachung Bestandteil der Rechtsordnung; es ist ab diesem Zeitpunkt ein Bundesgesetz iS des Art140 Abs1 B-VG. Die Geltung eines Gesetzes hängt nicht von seinem zeitlichen Anwendungsbereich ab (VfSlg 10.606/1985).
Eine aktuelle und unmittelbare Betroffenheit kann noch vor Inkrafttreten des angefochtenen Gesetzes gegeben sein, wenn die Vorschrift erhebliche (nachteilige) Vorwirkungen äußert, die es als unzumutbar erscheinen lassen, mit der Anfechtung weiter zuzuwarten (Grabenwarter/Frank, B-VG², Art140 B-VG Rz 43; Schäffer/Kneihs in Kneihs/Lienbacher [Hrsg], Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht 29. Lfg [2022], Art140 B-VG Rz 56).
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs, dass, sofern eine Norm eine Berechtigung mit einem gewissen künftigen Zeitpunkt zum Erlöschen bringt, mit der Antragstellung nicht bis zu diesem Zeitpunkt, zu welchem die Berechtigung kraft Gesetzes verloren geht, zugewartet werden muss. So hat der VfGH in VfSlg 16.120/2001 und VfSlg 15.523/1999 dargetan, dass eine gesetzliche Regelung, die eine Gewerbeberechtigung mit einem bestimmten zukünftigen Zeitpunkt zum Erlöschen bringt, ohne dass es noch irgendeines rechtskonkretisierenden Aktes bedürfte, in die Rechtssphäre der davon betroffenen Gewerbeberechtigten eingreift. Es wäre einem Gewerbeinhaber unzumutbar, mit der Antragstellung auf Gesetzesprüfung bis zu dem Zeitpunkt zuzuwarten, zu dem er die Gewerbeberechtigung kraft Gesetzes verliert.
In VfSlg 11.402/1987 betreffend Realapotheken hat er der VfGH ausgesprochen, dass schon im Anfechtungszeitpunkt ausgeschlossen war, über den 1. Jänner 1995 hinaus wirksame Verträge über die Berechtigung zum Betrieb einer Realapotheke abzuschließen. Es wäre der damals antragstellenden KG nicht zumutbar gewesen, mit der Antragstellung auf Gesetzesprüfung bis zum 1. Jänner 1995 zuzuwarten. Die in den bekämpften Gesetzesstellen vorgesehenen Rechtsfolgen würden zum erwähnten Zeitpunkt mit Sicherheit eintreten.
In VfSlg 19.972/2015 (Rz 56 - 60) erkannte der VfGH, dass sich die antragstellenden Gesellschaften durch ein Zuwarten mit der Antragstellung über das Ende einer Übergangszeit am 31.12.2014, dem Risiko einer Bestrafung ausgesetzt hätten. Vor diesem Hintergrund war ein weiteres Zuwarten der antragstellenden Gesellschaften bis über den Ablauf des 31. Dezember 2014 hinaus nicht zumutbar und das Erfordernis der aktuellen Betroffenheit bereits zum Zeitpunkt der damaligen Antragstellung am 23.12.2024, noch vor dem Ende der Übergangszeit, gegeben.
Wie in VfSlg 16.120/2001, VfSlg 15.523/1999 und VfSlg 11.402/1987 steht bereits jetzt fest, dass die Erst-, Viert- und Siebtantragstellerin (gemeinsam auch 'Antragstellerinnen') ihr Recht, ein Kopftuch zu tragen, mit 1. September 2026 verlieren werden. Ebenso wie in VfSlg 19.972/2015 steht fest, dass ihre Eltern Strafen und ein Einschreiten des Kinder- und Jugendhilfeträgers riskieren, wenn die Antragstellerinnen ihr Kopftuch mit 1. September 2026 nicht abnehmen.
Im Detail zur aktuellen und unmittelbaren Betroffenheit im Allgemeinen, insbesondere noch vor Inkrafttreten, sowie zur Umwegsunzumutbarkeit wie folgt:
5.2. Aktuelle, unmittelbare Betroffenheit und Umwegsunzumutbarkeit der Erst-, Viert- und Siebtantragstellerin
Die Erst-, Viert- und Siebtantragstellerin (gemeinsam auch 'Antragstellerinnen') tragen das islamische Kopftuch aus persönlicher Überzeugung und aus freien Stücken. Alle drei sind jeweils einzeln und individuell betroffen, gleichzeitig sind ihr Gefühl diskriminiert zu werden und ihre schon jetzt bestehende Unsicherheit groß und ähneln sich.
Mit dem Kopftuchverbot wird in ihre Rechtssphäre eingegriffen. Sie werden in ihrem Recht verletzt, in der Schule ihr Kopftuch zu tragen. Die Schule ist ein zentraler und prägender Bestandteil ihres Lebens, in dem sie sich wohlfühlen, sich entfalten können und in dem sie mit ihren Freunden einen wesentlichen Teil ihrer Lebenszeit verbringen. Durch das Kopftuchverbot sind sie nicht mehr frei, sich in der Schule so selbstbestimmt wie andere Kinder selbst auszudrücken und sich auf ihre eigene Art und Weise zu entfalten.
Vom Kopftuchverbot haben die Antragstellerinnen auch aus den Medien erfahren.
Die Eltern der Antragstellerinnen haben sie auch bereits darauf aufmerksam gemacht, dass sie ab 1. September 2026 das Kopftuch in der Schule ablegen müssen, da ansonsten sie als Eltern Geldstrafen riskieren oder sogar das Risiko eingehen, dass das Jugendamt gegen sie als Eltern eingeschaltet wird.
Ihre Eltern haben sich auch bereits bei der jeweiligen Schulleitung informiert, welche ihnen mitgeteilt haben, dass sie mit dem Inkrafttreten der angefochtenen Bestimmungen ab 1. September 2026 das Kopftuch auf jeden Fall ablegen werden müssen und das Kopftuchverbot auf jeden Fall entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen durchgesetzt werden wird.
Obwohl die Erst-, Viert- und Siebtantragstellerin das Kopftuch aktuell noch tragen dürfen, fühlen sie sich bereits jetzt schwer diskriminiert und psychisch belastet, dass sie das Kopftuch mit Beginn des Schuljahres 2026/2027 ablegen werden müssen. Sie machen sich schon jetzt Sorgen, dass Schule, Lehrer:innen und Direktor:innen Druck auf sie ausüben werden das Kopftuch abzunehmen, und das Abnehmen des Kopftuchs eine einschneidende und traumatische Erfahrung werden wird wodurch ihnen ein Teil ihrer Identität genommen wird. Sie bekommen auch die Diskussionen in den Medien mit und dass die Schulen sich auf das Kopftuchverbot vorbereiten sollen. Sie machen sich auch Sorgen in der Schule bloßgestellt zu werden und fühlen sich sowohl unfair behandelt gegenüber anderen Kindern, für die kein Kleidungsgebot bzw -verbot in der Schule gilt, als auch dadurch ausgegrenzt. Da sie in wenigen Monaten ihr Kopftuch ablegen werden müssen begleiten sie diese Gefühle und werden ihnen immer wieder in Erinnerung gerufen. Bei der Erst- und der Siebtantragstellerin werden diese Belastungen zudem durch konkrete diskriminierende Ereignisse, die sich seit dem Beschluss des Kopftuchverbots ereignet haben, noch verstärkt.
Die Erstantragstellerin hat in diesem Zusammenhang bereits folgende konkrete Erfahrungen gemacht. Zunächst hat die Schulleitung im Rahmen einer Anfrage per E-mail durch ihre Eltern mitgeteilt, dass das Verbot konsequent umgesetzt wird. Ein Eingehen auf ihre konkrete Situation durch die Schulleitung fand nicht statt. Die Erstantragstellerin wandte sich daraufhin an die Vertrauenslehrerin ihrer Schule, um mit ihr in einem Vier-Augen Gespräch über ihre Sorgen in Zusammenhang mit dem Kopftuchverbot zu sprechen und zu fragen, ob die Schule unterstützen wird. Diese schlug im Gespräch aber vor, dass sie das Kopftuch einfach ablegen und es 'ohne Bedeckung' probieren soll. Zudem meinte die Lehrkraft, dass sie das Kopftuch nur wegen ihrer Kultur – dabei bezog sie sich auf die Türkei – trug. Die Erstantragstellerin ist aber Österreicherin
und ihre Eltern stammen aus Deutschland und Österreich, daher war für sie der Bezug zur Türkei in keinster Weise nachvollziehbar. Die Erstantragstellerin machte es fassungslos keinerlei Verständnis von der Vertrauenslehrerin für ihre Situation zu bekommen.
Zu Beginn des Jahres 2026 wurde die Erstantragstellerin von einem Mitschüler gehänselt. Dabei rief er ihr bei der Faschingsfeier in der Schule die Worte 'KOPFTUCHVERBOT!!!' zu. Mitschüler fragen sie zudem, ob und wann sie wegen dem Kopftuchverbot das Land verlassen werde. Die Erstantragstellerin fühlt sich ausgegrenzt, belästigt, diskriminiert und belastest. Die Vorwirkungen des Gesetzes, dass sie dazu gedrängt wird das Kopftuch jetzt schon abzulegen und dass sie diskriminiert, gehänselt und belästigt wird, treffen sie bereits jetzt. Sie ist besorgt, dass sich diese Effekte in den kommenden Monaten noch verstärken werden, insbesondere wenn das Kopftuchverbot in Kraft getreten ist.
Die Viertantragstellerin wiederum besucht ein islamisches Privatgymnasium, welches ihr bisher entsprechend den Vorgaben des Schulträgers, der sich zu religiöser Toleranz bekennt, mehr Freiraum für ihre islamische Religionspraxis gegeben hat. Sie besucht diese Privatschule, weil sie dort ihre Religion entsprechend ihrer Überzeugung leben kann. An ihrer Schule sind alle Schüler:innen frei, Kleidung jeder Art zu tragen, es gibt keine spezifische Kleiderordnung. Folglich besteht auch kein Verbot, ein islamisches Kopftuch zu tragen, etwa in der Hausordnung oder im Schulstatut. Mit dem Kopftuchverbot wird die Viertantragstellerin nicht mehr in der Lage sein, ihr Kopftuch zu tragen, obwohl sie in eine islamische Privatschule geht.
Die Siebtantragstellerin wiederum wurde im Schwimmunterricht konkret beim Tragen ihres Burkinis (Anm. ein Badeanzug mit einem die Haare bedeckendem integriertem Kopftuch) diskriminiert und belästigt. Diese war Anfang des Jahres 2026 beim Schwimmunterricht bereits im Wasser, als die Schwimmlehrerin plötzlich kam, sie aus dem Wasser holte und zu ihr sagte 'Kannst Du nicht zumindest beim Schwimmen diesen Fetzen ausziehen?!' Sie durfte daraufhin nicht mehr mitschwimmen und musste alleine am Beckenrand sitzen und konnte in weiterer Folge wegen der verpassten Einheit auch nicht beim Schwimmwettbewerb mitmachen. Die Siebtantragstellerin hat das Verhalten der Schwimmlehrerin massiv schockiert. Seither hat sich bei ihren schulischen Leistungen insgesamt ein Leistungsabfall bemerkbar gemacht. Das Kopftuchverbot beschäftigt sie, sie fühlt sich ausgegrenzt, belastet und diskriminiert und macht sich Sorgen was noch auf sie zukommt.
Gleichzeitig wollen die Erst-, Viert- und Siebtantragstellerin, das Kopftuch in der Schule auch nach dem 1. September 2026 nicht abnehmen und sich so durch Missachtung des Kopftuchverbots ab dem 1. September 2026 dagegen wehren. Sie wissen aber auch, wenn sie das Kopftuch in der Schule nach Inkrafttreten des Kopftuchverbots am 1. September 2026 nicht ablegen, müssen ihre Eltern Strafen und andere rechtliche Konsequenzen gewärtigen. Sie befinden sich damit bereits jetzt in einem Dilemma, entweder das Kopftuch in der Schule auch nach dem 1. September 2026 weiter zu tragen und dadurch ihre Eltern in die Gefahr von Verwaltungsstrafen und weiterer Sanktionen zu bringen, oder das Kopftuchverbot ab 1. September 2026 gegen ihre religiöse Überzeugung abzunehmen, um Sanktionen gegen sie selbst und ihre Eltern zu vermeiden.
Erst-, Viert- und Siebtantragstellerin sind damit bereits jetzt, vom Kopftuchverbot unmittelbar betroffen, insbesondere durch die geschilderten Vorwirkungen.
Trotz dessen, dass das Kopftuchverbot erst am 1. September 2026, also erst mit Beginn des Schuljahres 2026/2027 in Kraft treten wird, sind die Antragstellerinnen damit bereits jetzt individuell, aktuell und unmittelbar vom Kopftuchverbot betroffen, auch wenn dieses derzeit noch nicht in Kraft getreten ist und erst Teil des Rechtsbestandes durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt ist. Ihnen ist es nicht zumutbar, bis zum 1. September 2026 mit der Stellung des gegenständlichen Individualantrags zuzuwarten. Dies aus folgenden Gründen:
Ein Zuwarten mit dem Individualantrag bis zum Inkrafttreten würde bedeuten sehenden Auges zu warten, bis sie gezwungen sind, in der Schule das Kopftuch abzunehmen, was eine einschneidende, diskriminierende und traumatische Erfahrung für sie wäre wie bereits geschildert. Dies ist ihnen nicht zumutbar.
Als Alternative außer dem Abwarten und Abnehmen käme nur in Frage, dass sie das Kopftuch ab 1. September 2026 in der Schule nicht ablegen und den Antrag gleich im Anschluss stellen. Die Antragstellerin wären dadurch gezwungen sehenden Auges abzuwarten, müssten dann das im §43a SchUG vorgesehene Prozedere über sich ergehen lassen, im Rahmen dessen sie (vor anderen Schüler:innen) von Lehrern und Lehrerinnen wiederholt dazu aufgefordert werden würden, das Kopftuch abzunehmen, mit ihren Eltern zu einem Gespräch mit der Direktion zitiert und dann auch noch mit ihren Eltern zur Bildungsdirektion geladen würden. Dieses Prozedere ist nicht nur höchst unangenehmen und beschämend, sondern die Antragstellerinnen würden damit auch selektiv gegenüber anderen Schüler:innen herausgegriffen und einem Vorgang unterzogen, dem auch ein faktischer Strafcharakter zukommt.
Währenddessen bekämen ihre Eltern laufend Verwaltungsstrafen. Das Rundschreiben des BMB 1/2026, GZ2026-0.180.147 über die Umsetzung des Kopftuchverbots legt zudem ein rasches Vorgehen bei der Einleitung und Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren nahe, ohne wesentlichen Spielraum für die Betroffenen (zB arg. 'unverzüglich', siehe S. 3f, Pkte. 1.5., 2.2. 3.). Zudem müsste der Kinder- und Jugendhilfeträger mit einer verpflichteten Gefährdungsmeldung nach §43a Abs4 SchUG BGBl I Nr 117/2025 involviert werden, infolge dessen die Eltern der Antragstellerinnen sich gegen den (ungerechtfertigten!) Vorwurf der rechtfertigen müssten. Dabei ist auch nicht ausgeschlossen, dass eine derartige Gefährdungsmeldung bis hin zu einer Obsorgeentziehung und -übertragung auf den Kinder- und Jugendhilfeträger oder zu einer Unterbringung in einem Krisenzentrum führen könnte, was angesichts der guten Verhältnisse, in denen sich alle Antragstellerinnen befinden, völlig überzogen wäre, aber gleichzeitig eben nicht ausgeschlossen werden kann. Die Vorstellung, dass die Eltern Strafen für das Verhalten der Antragstellerinnen bekämen oder auch der Kinder- und Jugendhilfeträger eingeschaltet würde, bringt die Antragstellerinnen bereits jetzt in einen Loyalitätskonflikt. Sollte es tatsächlich dazu kommen, wäre dies geeignet aus Kinderperspektive ein traumatisches Ereignis für sie darzustellen.
Wiederum kann aber im Falle des Zuwartens auch nicht ausgeschlossen werden, dass selbst wenn die Antragstellerinnen ihr Kopftuch jeweils nicht abnehmen wollen, die Eltern trotz Individualantragstellung dann doch Druck auf die jeweilige Antragstellerin ausüben, um selbst keinen Repressalien ausgesetzt zu sein, bis es zur Entscheidung des VfGH käme. Auch dies wäre wiederum traumatisch und unzumutbar.
Es ist den Antragstellerinnen deshalb nicht zumutbar bis zum Inkrafttreten des Kopftuchverbots mit der Antragstellung nach Art140 B-VG zuzuwarten.
Darüber hinaus ist den Antragstellerinnen auch der Weg über ein Erkenntnisbeschwerdeverfahren nach Art144 B-VG nicht zumutbar. Dies deshalb, da sie dafür bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zuwarten, durch das weitere Tragen des Kopftuchs gegen die Strafbestimmung des §80b Abs1 iVm Abs2 SchUG BGBl I Nr 117/2025 bzw §24 Abs2 PrivatschulG BGBl I Nr 117/2025 verstoßen, ihre Eltern dadurch eine Verwaltungsstrafe bekommen und diese dann gegen ein allfälliges Straferkenntnis erst Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht und dann Beschwerde beim VfGH erheben müssten. Im Übrigen wäre es für die Antragstellerinnen aber wohl auch rechtlich nicht möglich den Weg des Erkenntnisbeschwerdeverfahrens zu gehen, weil die Antragstellerinnen gegen ein Straferkenntnis dessen Adressat ihren Eltern sind mangels Parteistellung kein Rechtsmittel erheben könnten und ihnen damit auch das Verfahren nach Art144 B-VG versperrt wäre.
5.3. Aktuelle, unmittelbare Betroffenheit und Umwegsunzumutbarkeit Zweit-, Dritt-, Fünft-, Sechst-, Acht- und Neuntantragsteller:in
Auch diese sind vom Kopftuchverbot unmittelbar und aktuell betroffen, durch das Kopftuch wird unmittelbar in ihre Rechtssphäre als Eltern und ihre weiter oben unter Punkt 2. angeführten verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte bzw Grundrechte eingegriffen. So wie der Erst-, Viert- und Siebtantragstellerin ist es auch ihnen als Eltern nicht zumutbar, bis zum Inkrafttreten des Gesetzes mit der Antragstellung zuzuwarten. Warten sie bis zum Inkrafttreten zu, bleibt ihnen nur die Wahl, Verwaltungsstrafen und ein Einschreiten des Kinder- und Jugendhilfeträgers dafür zu riskieren, dass die jeweilige Antragstellerin vom Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1. September 2026 sich bis zur Entscheidung des VfGH nicht an das Kopftuchverbot hält, da alle drei Töchter (die Erst-, Viert- und Siebtantragstellerin) ihren Eltern bereits kommuniziert haben, dass sie sich nicht an das Verbot halten wollen. Als Alternative bliebe nur, dass die Eltern die jeweilige Antragstellerin bereits jetzt präventiv dazu zu zwingen, das Kopftuch mit 1. September 2026 überhaupt abzunehmen, um sich nicht selbst in die Gefahr behördlicher Verfolgung zu bringen. Sämtliche Eltern wollen ihre Kinder aber nicht dazu zwingen, das Kopftuch abnehmen zu müssen. Weder wollen sie sie durch Zwang traumatisieren, einen Vertrauensverlust gegenüber ihren Kindern riskieren, noch ist es mit ihrer persönlichen Überzeugung einer liberalen Erziehung im Einklang, ihr Kind dazu zu zwingen egal welches Kleidungsstück an- oder ausziehen zu müssen.
Gleichzeitig ist den Eltern der Umweg über ein Verfahren nach Artikel 144 B-VG nicht zumutbar, da sie dafür nicht nur bis zum Inkrafttreten des Kopftuchverbots zuwarten müssten, sondern auch die Antragstellerinnen dazu anhalten müssten, gegen das Kopftuchverbot in der Schule zu verstoßen, damit sie gegen die daraufhin zu erlassende Verwaltungsstrafe mit Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht und anschließender Beschwerde nach Artikel 144 B-VG wegen zugrundeliegender Verfassungswidrigkeit vorgehen könnten. Ein solches Vorgehen ist den Eltern schlicht nicht zumutbar. Die notwendige Umwegsunzumutbarkeit liegt damit vor."
27 2.3. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie den Antrag stellt, der Verfassungsgerichtshof wolle den Antrag als unzulässig zurückweisen, in eventu aussprechen, dass die angefochtenen Bestimmungen nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden.
28 Zur Zulässigkeit führt die Bundesregierung im Wesentlichen Folgendes aus:
"II. Zum Antrag und zur Zulässigkeit:
[…]
2. Zur Anfechtungslegitimation:
2.1. Zum Umstand, dass die angefochtenen Bestimmungen im Antragszeitpunkt noch nicht in Kraft getreten sind, verweist die Bundesregierung auf ihre entsprechenden Ausführungen in der Äußerung der Bundesregierung vom 3. Juni 2026 im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof VfGH G76/2026, GZ2026-0.314.048.
2.2. Dem Antragsvorbringen nach wird nur die Viertantragstellerin im Schuljahr 2026/27 eine Privatschule besuchen. Die Siebtantragstellerin dürfte ihrem Vorbringen nach für das kommende Schuljahr in einer öffentlichen Schule angemeldet sein. Die Bundesregierung hält daher der Vollständigkeit halber fest, dass unter Zugrundelegung dieser Annahme auch im Schuljahr 2026/27 weder sie noch ihre Erziehungsberechtigten von den bekämpften Bestimmungen des Privatschulgesetzes unmittelbar betroffen sind.
3. Aus den genannten Gründen ist die Bundesregierung der Auffassung, dass der Antrag zur Gänze unzulässig ist.
[…]"
IV. Zulässigkeit
29 1. Die – in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen – Anträge sind unzulässig.
30 2. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie – im Fall seiner Verfassungswidrigkeit – verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 Z1 litc B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl zB VfSlg 11.730/1988, 15.863/2000, 16.088/2001, 16.120/2001).
31 2.1. Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz – im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist also, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle seiner Verfassungswidrigkeit – verletzt.
32 2.2. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).
33 3. Die Rechtslage stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:
34 3.1. Gemäß §43a SchUG, BGBl 472/1986 (WV), idF BGBl I 117/2025 ist es Schülerinnen untersagt, ein Kopftuch, welches das Haupt nach islamischen Traditionen verhüllt, zu tragen. Das Verbot gilt in der Schule, nicht jedoch im dislozierten Unterricht oder bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen außerhalb der Schule. Die Erziehungsberechtigen sind verpflichtet, für die Befolgung des Verbots zu sorgen (Abs1 leg cit). Bei einem erstmaligen Verstoß gegen das Verbot gemäß Abs1 leg cit hat die Schulleitung unverzüglich mit der betroffenen Schülerin sowie deren Erziehungsberechtigten ein Gespräch zu führen, um die Hintergründe des Verstoßes zu klären. Die Schulleitung kann sich dabei von einer Lehrperson vertreten lassen und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls weitere Lehrpersonen oder andere geeignete Personen beiziehen. Im Rahmen des Gesprächs ist auch ein Informationsschreiben für die Erziehungsberechtigten über das Verbot gemäß Abs1 leg cit und die Konsequenzen bei weiteren Verstößen nachweislich zu übergeben (Abs2 leg cit). Kommt es nach dem Gespräch gemäß Abs2 leg cit zu einem erneuten Verstoß gegen das Verbot gemäß Abs1 leg cit, hat die Schulleitung die zuständige Schulbehörde zu verständigen. Diese hat die Schülerin sowie deren Erziehungsberechtigte unverzüglich und nachweislich zu einem verpflichtenden Gespräch zu laden. In der Ladung ist auf die Konsequenzen bei ungerechtfertigter Nichtteilnahme am Gespräch und bei weiteren Verstößen gegen das Verbot gemäß Abs1 leg cit hinzuweisen. Die zuständige Schulbehörde hat dem Gespräch die Schulleitung oder eine von dieser bestimmte Vertretung beizuziehen. Weitere Personen können beigezogen werden. Mit der Schülerin und den Erziehungsberechtigten sind die Gründe für den erneuten Verstoß gegen das Verbot gemäß Abs1 leg cit zu erheben. Weiters sind die Erziehungsberechtigten nachweislich über ihre Verpflichtung zur Mitwirkung an Bildung und Erziehung und über die Pflicht, für die Befolgung des Verbots gemäß Abs1 leg cit zu sorgen, aufzuklären. Das Stattfinden des Gesprächs ist zu dokumentieren (Abs3 leg cit). Wird nach diesem verpflichtenden Gespräch weiterhin gegen das Verbot gemäß Abs1 leg cit verstoßen, auch an einer anderen Schule, so hat die Schulleitung dies der zuständigen Schulbehörde mitzuteilen. Ein weiteres Gespräch ist nicht mehr erforderlich. In diesem Fall hat die zuständige Schulbehörde auch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger gemäß §37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 zu verständigen (Abs4. leg cit).
35 3.2. §80b SchUG regelt die Strafbestimmungen. Gemäß Abs1 leg cit sind Verwaltungsübertretungen durch die Schulbehörde bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen und von dieser mit einer Geldstrafe von € 150,– bis zu € 800,–, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Gemäß Abs2 Z3 leg cit begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Erziehungsberechtigter die Pflicht zur Teilnahme an einem Gespräch mit der Schulbehörde gemäß §43a Abs3 zweiter Satz SchUG nicht erfüllt. Eine solche Verwaltungsübertretung liegt gemäß §80b Abs2 Z4 lita SchUG auch vor, wenn ein Erziehungsberechtigter die Pflicht, für die Befolgung des Verbots gemäß §43a Abs1 SchUG zu sorgen, nicht erfüllt, indem die Schülerin nach dem gemäß §43a Abs3 zweiter Satz SchUG anberaumten Gespräch erneut an einem Schultag oder nach §80b Abs2 Z4 litb SchUG erneut nach dem Verstoß gemäß lita leg cit an jeweils mehr als fünf aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres das Verbot nicht befolgt.
36 3.3. §82 Abs29 Z1 SchUG bestimmt, dass §§43a und 80b SchUG mit 1. September 2026 in Kraft treten.
37 3.4. Gemäß §2b Privatschulgesetz, BGBl 244/1962, idF BGBl I 117/2025, ist §43a SchUG auf Privatschulen anzuwenden.
38 3.5. §24 Abs2 Privatschulgesetz regelt in Übereinstimmung mit §80b SchUG, wann eine Verwaltungsübertretung vorliegt. Wer als Erziehungsberechtigter die Pflicht zur Teilnahme an einem Gespräch mit der Schulbehörde gemäß §43a Abs3 zweiter Satz SchUG nicht erfüllt oder die Pflicht, für die Befolgung des Verbots gemäß §43a Abs1 SchUG zu sorgen, nicht erfüllt, indem die Schülerin nach dem – gemäß §43a Abs3 zweiter Satz SchUG anberaumten – Gespräch erneut an einem Schultag oder erneut nach dem Verstoß gemäß §24 Abs2 Z2 lita Privatschulgesetz an jeweils mehr als fünf aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres das Verbot nicht befolgt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Eine solche ist durch die zuständige Schulbehörde bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen und von dieser mit einer Geldstrafe von € 150,– bis zu € 800,–, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.
39 3.6. Gemäß §29 Abs15 Privatschulgesetz treten §§2b und 24 Abs2 Privatschulgesetz mit 1. September 2026 in Kraft.
40 4. Die Anträge sind unzulässig.
41 4.1. Der Verfassungsgerichthof teilt die Ansicht der Bundesregierung, dass im Zeitpunkt der Antragstellung (noch) keine aktuelle Betroffenheit der antragstellenden Parteien vorliegt.
42 4.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine Regelung, die entweder überhaupt noch nicht in Kraft steht oder zumindest für den Antragsteller (nach seinen persönlichen Verhältnissen) noch nicht wirksam geworden ist, nicht bekämpft werden. Eine Ausnahme ist insbesondere dann anzunehmen, wenn Bestimmungen erhebliche Vorwirkungen entfalten und den Antragstellern ein Abwarten des Inkrafttretens daher nicht zumutbar ist (vgl VfSlg 11.402/1987, 15.773/2000, 18.896/2009, 19.412/2011, 19.635/2012, 20.090/2016).
43 4.3. Die antragstellenden Parteien begründen ihre aktuelle Betroffenheit im Wesentlichen damit, dass insbesondere die minderjährigen Antragstellerinnen eine Veränderung in der öffentlichen Wahrnehmung ihrer Kleidungsgewohnheiten wahrnehmen würden. Sie würden sich diskriminiert und psychisch belastet fühlen, weil sie das Kopftuch mit Beginn des Schuljahres 2026/2027 ablegen müssten. Sie würden sich schon jetzt Sorgen machen, dass Druck auf sie ausgeübt würde, das Kopftuch abzunehmen. Das Abnehmen des Kopftuches sei eine einschneidende und traumatische Erfahrung. Ihnen würde damit ein Teil ihrer Identität genommen. Sie hätten Sorge, in der Schule bloßgestellt und diskriminiert zu werden. Es würden zahlreiche Diskussionsveranstaltungen stattfinden. Die öffentliche und populistische Debatte polemisiere gegen Schülerinnen, die ein Kopftuch tragen wollten. Die Einführung des Kopftuchverbotes erfolge mit dem Ziel, zu polarisieren und die Gesellschaft zu spalten. Diese Wirkung entfalte die Novelle bereits jetzt. Sämtliche antragstellende Parteien müssten sich bereits jetzt damit auseinandersetzen, wie sie sich nach dem Inkrafttreten der angefochtenen Bestimmungen verhalten müssten. Zudem würden sich die antragstellenden Parteien mit dem Inkrafttreten der Gesetzesnovelle strafbar machen. Daher sei es ihnen nicht zumutbar, mit der Anfechtung der Regelungen zu warten, bis diese in Kraft getreten seien.
44 4.4. Mit diesem Vorbringen kann eine aktuelle Betroffenheit der antragstellenden Parteien im Zeitpunkt der Antragstellung jedoch nicht begründet werden.
45 4.5. Die Verbotsregelungen sind im vorliegenden Fall noch nicht in Kraft getreten. Die minderjährigen Antragstellerinnen können wie bisher ungehindert in der Schule ein Kopftuch tragen. Auch die Antragsteller als Erziehungsberechtigte, die ausdrücklich Normadressaten sind, müssen noch keinen der in den bekämpften Bestimmungen dargelegten Pflichten nachkommen.
46 Im vorliegenden Fall entfalten sich somit keine der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Vorwirkungen für die antragstellenden Parteien. Alleine die Möglichkeit einer Verwaltungsstrafe ohne Hinzutreten etwaiger Verpflichtungen, mit denen ein Aufwand oder umfangreiche Vorbereitungen, wie insbesondere finanziell ins Gewicht fallende Aufwendungen bzw administrative, technische oder sonstige Vorkehrungen, einhergehen, reicht nicht aus, um Vorwirkungen im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu begründen (vgl VfSlg 11.402/1987, 15.773/2000, 15.786/2000, 16.120/2001, 18.896/2009, 19.352/2011, 19.412/2011, 19.635/2012, 19.972/2015, 20.002/2015, 20.065/2016, 20.090/2016).
47 5. Vor diesem Hintergrund ist in dieser Fallkonstellation von keiner aktuellen Betroffenheit vor Inkrafttreten der angefochtenen Bestimmungen auszugehen (vgl VfSlg 15.234/1998; VfGH 12.6.2018, G78/2018).
V. Ergebnis
48 1. Die Anträge sind daher als unzulässig zurückzuweisen.
49 2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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