G272/2015 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung des "Wiener Zuweisungsgesetzes, LGBl 17/1999 idgF, zur Gänze sowie §1 Abs2 Zif1 AÜG, BGBl 1993/460 idgF".
Der Antragsteller hat den Antrag aus Anlass eines außerordentlichen Revisionsrekurses gegen eine zweitinstanzliche Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien erhoben. Damit hat der Antragsteller keinen Antrag aus Anlass einer "von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache" iSd Art140 Abs1 Z1 litd B-VG (s auch §62a Abs1 erster Satz VfGG) gestellt.
Der in §62a Abs1 erster Satz VfGG im Hinblick auf die Einbringung eines (zulässigen) Rechtsmittels verwendete Begriff "gleichzeitig" entspricht der in Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gewählten Formulierung "aus Anlass" insofern, als er so zu verstehen ist, dass die Stellung eines Parteiantrages gegen die erstinstanzliche Entscheidung eines ordentlichen Gerichtes während des (gesamten) Zeitraumes der konkreten Rechtsmittelfrist - unabhängig davon, ob das Rechtsmittel bereits vorher eingebracht wurde - zulässig ist (vgl VfGH 02.07.2015, G257/2015).
Keine Legitimation zur Antragstellung mangels Einbringung innerhalb der Rechtsmittelfrist.
Darüber hinaus ist im verspätet eingelangten Antrag nicht ersichtlich, welche Gesetzesvorschriften überhaupt angefochten sind. Der Antragsteller begehrt die Aufhebung des "Wiener Zuweisungsgesetz, LGBl 17/1999 idgF, zur Gänze". Die Bezeichnung des Gesetzes ist allerdings nicht eindeutig, da einerseits das Gesetz über die Zuweisung von Bediensteten der Wiener Stadtwerke (Wiener Stadtwerke - ZuweisungsG), LGBl 17/1999, idF LGBl 29/2007, besteht, und andererseits auch das Gesetz über die Zuweisung von Bediensteten der Gemeinde Wien (Wiener ZuweisungsG), LGBl 29/2007. Eine ungenaue Bezeichnung der Gesetzesvorschriften, deren Aufhebung beantragt wird, ist nach ständiger Rechtsprechung kein verbesserungsfähiger Mangel.