Keine Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm hinsichtlich der Verhängung von Geldstrafen wegen Übertretung der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr; keine Überschreitung des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums durch die einheitliche Regelung des Mietwagen- und Taxigewerbes auf Grund der Novelle 2019; Verhältnismäßigkeit des Erfordernisses eines Taxilenkerausweises auch für bisher nur im Mitwagenbereich tätige Lenker zur Sicherung des Qualitätsstandards des Fahrpersonals; kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch die unterschiedlichen Regelungen für Lenker von Mietwagen und Schülertransporten; keine Gesetzwidrigkeit der Regelung der Wr LandesbetriebsO hinsichtlich der eidesstattlichen Erklärungen für nicht der Tarifordnung für das Personenbeförderungsgewerbe unterliegende Fahrten
I. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Erkenntnisse weder in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten noch wegen Anwendung von rechtswidrigen generellen Normen in ihren Rechten verletzt worden.
II. Die Beschwerden werden abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführer durch die angefochtenen Erkenntnisse in sonstigen Rechten verletzt worden sind.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerden und Vorverfahren
1. Dem zu E2597/2025 protokollierten Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
1.1. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 22. Juli 2024 wurde dem Erstbeschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als Inhaber eines näher bezeichneten Unternehmens zu verantworten, dass er entgegen §4 Abs2 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) ein Taxifahrzeug an einen Lenker (nämlich den Zweitbeschwerdeführer, vgl E2764/2025) überlassen habe, obwohl dieser nicht im Besitz eines gültigen Taxilenkerausweises gewesen sei. Überdies seien entgegen §4 Abs3 Z1 Wiener Landesbetriebsordnung für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (LBO) der Name, der Standort des Gewerbetreibenden sowie das behördliche Kennzeichen nicht am Armaturenbrett angebracht gewesen. Entgegen §4 Abs3 Z3 LBO seien die Tarifsätze im Fahrzeug nicht an einer geeigneten Stelle für die Fahrgäste deutlich sicht- und lesbar angebracht gewesen. Der Erstbeschwerdeführer habe entgegen §4 Abs6 LBO auch nicht dafür Sorge getragen, dass das bargeldlose Zahlen im Fahrzeug mittels Debitkarte für Fahrgäste, die den Fahrpreis direkt nach Fahrtende zu leisten hätten, möglich sei. Schließlich sei dem Lenker des Fahrzeuges nicht gemäß §4 Abs4 LBO ein Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem des Gewerbetreibenden und Abdrucke der Wiener Landesbetriebsordnung sowie des verordneten Tarifs nachweislich zur Verfügung gestellt worden. Auf Grund dieser Verstöße wurden mehrere Geldstrafen gegen den Erstbeschwerdeführer verhängt.
1.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Erstbeschwerdeführer Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies dieses die Beschwerde mit Erkenntnis vom 17. Juli 2025 als unbegründet ab.
2. Dem zu E2598/2025 protokollierten Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
2.1. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 16. Juli 2024 wurde dem Erstbeschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als Inhaber einer näher bezeichneten Gesellschaft zu verantworten, dass er entgegen §4 Abs2 BO 1994 ein Taxifahrzeug an einen Lenker überlassen habe, obwohl dieser nicht im Besitz eines gültigen Taxilenkerausweises gewesen sei. Überdies seien entgegen §4 Abs3 Z1 LBO der Name, der Standort des Gewerbetreibenden sowie das behördliche Kennzeichen nicht am Armaturenbrett angebracht gewesen. Die Tarifsätze seien im Fahrzeug nicht gemäß §4 Abs3 Z3 LBO für die Fahrgäste deutlich sicht- und lesbar an einer geeigneten Stelle angebracht gewesen. Dem Lenker des Fahrzeuges seien entgegen §4 Abs4 LBO kein Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem des Gewerbetreibenden sowie keine Abdrucke der Wiener Landesbetriebsordnung und des verordneten Tarifs nachweislich zur Verfügung gestellt worden. Der Erstbeschwerdeführer habe entgegen §4 Abs6 LBO auch nicht dafür Sorge getragen, dass das bargeldlose Zahlen im Fahrzeug mittels Debitkarte für Fahrgäste, die den Fahrpreis direkt nach Fahrtende zu leisten hätten, möglich sei. Überdies sei das Fahrzeug entgegen §5 Abs1 und 2 LBO nicht mit einem geeichten Taxameter ausgestattet gewesen bzw sei kein Nachweis über das Vorliegen einer Ausnahme vorgelegen. Entgegen §6 Abs1 LBO sei auch kein Taxischild am Fahrzeug angebracht gewesen. Auf Grund dieser Verstöße wurden mehrere Geldstrafen gegen den Erstbeschwerdeführer verhängt.
2.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Erstbeschwerdeführer Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien, welches diese mit Erkenntnis vom 16. Juli 2025 – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – in der Schuldfrage als unbegründet abwies und eine der Geldstrafen herabsetzte.
3. Dem zu E2764/2025 protokollierten Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
3.1. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 22. Juli 2024 wurde dem Zweitbeschwerdeführer zur Last gelegt, er habe ein Taxi gelenkt, ohne gemäß §4 Abs1 BO 1994 im Besitz eines gültigen Taxilenkerausweises gewesen zu sein. Er habe es auch zu verantworten, in Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw – Taxi als Lenker im Fahrdienst ein Kraftfahrzeug gelenkt zu haben, welches entgegen §6 Abs1 LBO nicht mit einem Taxischild gekennzeichnet gewesen sei. Entgegen §4 Abs3 Z1 LBO seien der Name, der Standort des Gewerbetreibenden sowie das behördliche Kennzeichen nicht am Armaturenbrett angebracht gewesen. Entgegen §4 Abs3 Z3 LBO seien die Tarifsätze im Fahrzeug nicht an geeigneter Stelle für die Fahrgäste deutlich sicht- und lesbar angebracht gewesen. Das bargeldlose Zahlen im Fahrzeug mittels Debitkarte sei für Fahrgäste, die den Fahrpreis direkt nach Fahrtende zu leisten hätten, nicht gemäß §4 Abs6 LBO möglich gewesen. Schließlich seien entgegen §4 Abs4 LBO auch kein Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem des Gewerbetreibenden und keine Abdrucke der Wiener Landesbetriebsordnung und des verordneten Tarifs mitgeführt worden. Auf Grund dieser Verstöße wurden mehrere Geldstrafen gegen den Zweitbeschwerdeführer verhängt.
3.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Zweitbeschwerdeführer Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien. Mit Erkenntnis vom 22. Juli 2025 setzte das Verwaltungsgericht Wien – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – die Geldstrafen im Hinblick auf die Übertretungen des §4 Abs1 BO 1994 und des §4 Abs3 Z1 LBO herab und wies die Beschwerde in Bezug auf die Übertretung des §4 Abs6 LBO als unbegründet ab. In Bezug auf die Nichtanbringung des Taxischildes gemäß §6 Abs1 LBO, die Nichtanbringung der Tarifsätze gemäß §4 Abs3 Z3 LBO, das Nichtmitführen des GISA-Auszuges und der Abdrucke der Wiener Landesbetriebsordnung und des Wiener Taxitarifs (§4 Abs4 LBO) behob das Verwaltungsgericht Wien die jeweiligen Spruchpunkte des Straferkenntnisses und stellte das Verfahren diesbezüglich ein. Es sei nachgewiesen worden, dass ausschließlich Fahrten gemäß §14 Abs1a Z8 GelverkG durchgeführt worden seien, auf die der Wiener Taxitarif nicht zur Anwendung komme. Der Zweitbeschwerdeführer habe daher die ihm angelastete Nichtkennzeichnung des Fahrzeuges mittels Taxischild nicht begangen. Auch das Anbringen der Tarifsätze und das Mitführen eines Abdruckes des Wiener Taxitarifes sei nicht erforderlich gewesen. Hinsichtlich des angelasteten Nichtmitführens des GISA-Auszuges und eines Abdruckes der Wiener Landesbetriebsordnung seien auf Grund der darauf Bezug nehmenden Textierung der Anzeige in diesem Umfang Zweifel an der Richtigkeit der Anzeige entstanden.
4. In den zu E2597/2025 und E2598/2025 protokollierten Verfahren wurden vom Erstbeschwerdeführer jeweils Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim Verwaltungsgericht Wien gestellt, weil sich in den gegen die jeweiligen Lenker geführten Verwaltungsstrafverfahren ergeben habe, dass bestimmte Übertretungen nicht begangen worden seien.
5. Gegen die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes Wien vom 17. Juli 2025, vom 16. Juli 2025 und vom 22. Juli 2025 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerden gemäß Art144 B VG an den Verfassungsgerichtshof, in denen die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Erkenntnisse, in eventu die Abtretung der Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird. Die Beschwerdeführer seien wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungsbestimmungen und eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt. Der Erstbeschwerdeführer sei überdies in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.
5.1. Zur behaupteten Verletzung der Beschwerdeführer in ihren Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes bringen die Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes vor:
5.1.1. Die Novellierung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 BGBl I 83/2019 habe dazu geführt, dass die bestehende Konzession des Erstbeschwerdeführers für das Mietwagengewerbe zu einer Konzession für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi geworden sei. Dadurch seien nun sämtliche Bestimmungen, die bisher nur für das Taxigewerbe gegolten hätten, für den Erstbeschwerdeführer anwendbar. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession sei gemäß §5 Abs2b GelverkG mindestens alle fünf Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen. Für das Lenken der vom Erstbeschwerdeführer betriebenen Stretch-Limousinen sei seit 1. September 2020 eine Taxilenkerberechtigung erforderlich. Stretch-Limousinen würden nur zu besonderen Anlässen gebucht. Entsprechende Ortskenntnisse, einschließlich der erforderlichen Verkehrsgeographie für den Fremdenverkehr, seien nicht erforderlich, weil Stretch-Limousinen vorab über die Website gebucht würden und Abholort und Zielort bereits feststünden. Auch Kenntnisse über die im betreffenden Bundesland geltenden verbindlichen Tarife und sonstigen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi relevanten preisrechtlichen Bestimmungen seien nicht erforderlich, weil bei Anmietung einer Stretch-Limousine vorab ein Pauschalpreis vereinbart werde. Es liege daher ein Verstoß der Bestimmungen gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung vor.
5.1.2. Es liege auch ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz vor. Das Mietwagengewerbe, welches mit Stretch-Limousinen ausgeübt werde, sei nicht dem Taximarkt zuzurechnen. Es handle sich um einen eigenständigen "Submarkt".
5.2. Zur behaupteten Verletzung der Beschwerdeführer in ihren Rechten wegen Anwendung von gesetzwidrigen Verordnungsbestimmungen wird zusammengefasst Folgendes vorgebracht:
5.2.1. §4 Abs1 und 2 BO 1994 würde gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung verstoßen, weil der Gewerbeinhaber im Fahrdienst nur Lenker mit Taxilenkerberechtigung einsetzen dürfe.
5.2.2. Überdies würden diese Bestimmungen auch gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, weil für Schülertransporte, Fahrten auf Grund einer ärztlichen Transportanweisung und bestimmte Fahrten im Rahmen der Beförderung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen – anders als für die Beförderung mit Stretch-Limousinen – gemäß §14 BO 1994 kein Taxilenkerausweis erforderlich sei. Gemäß §15 BO 1994 sei dafür nur ein Ausweis gemäß §16 Abs1 BO 1994 bzw eine Lenkberechtigung für die Klassen D1, D1E, D oder DE erforderlich. Auch beim Schülertransport stehe Abhol- und Zielort im Vorhinein fest. Die Ungleichbehandlung sei nicht nachvollziehbar, weil Schüler, Menschen mit besonderen Bedürfnissen oder Personen, die auf Grund einer ärztlichen Transportanweisung transportiert würden, erheblich vulnerablere Personen seien.
5.2.3. Gemäß §5 Abs1 LBO müssten Fahrzeuge, die in Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw – Taxi verwendet würden, mit einem geeichten Fahrpreisanzeiger (Taxameter) ausgestattet sein. Gemäß §5 Abs2 LBO komme Abs1 leg.cit. nicht zur Anwendung, wenn ausschließlich Fahrten durchgeführt würden, auf die der für Wien verordnete Tarif für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi keine Anwendung finde. Ein Nachweis über die Durchführung ausschließlich solcher Fahrten sei durch eidesstattliche Erklärung des Gewerbetreibenden zu erbringen. Das Erfordernis einer eidesstattlichen Erklärung sei im Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 nicht vorgesehen. §5 Abs2 LBO sei daher gesetzwidrig und verstoße gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Freiheit der Erwerbsbetätigung und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz.
5.3. Schließlich wird vorgebracht, dass der Erstbeschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden sei, weil das Verwaltungsgericht eine Vorfrage falsch beurteilt und bisher noch nicht über den Wiederaufnahmeantrag entschieden habe.
6. Die belangte Behörde hat die Behördenakten und das Verwaltungsgericht die Gerichtsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift wurde aber jeweils abgesehen.
II. Rechtslage
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die nichtlinienmäßige gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 – GelverkG), BGBl 112/1996, idF BGBl I 18/2022 lauten auszugsweise:
"Arten der Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen
§3. (1) Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (§2 Abs1) dürfen nur für folgende Arten des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs erteilt werden:
[…]
3. für die Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Kommunikationsdiensten angefordert werden (Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi); diese Gewerbeberechtigung umfasst auch die alleinige Beförderung von Sachen, die von einer Person ohne Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel getragen werden können, sowie die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises aufgrund besonderer Aufträge (Bestellungen);
[…]
Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession
§5. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen gemäß Art3 Verordnung (EG) Nr 1071/09 erfüllt sind:
1. die Zuverlässigkeit,
2. die finanzielle Leistungsfähigkeit,
3. die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) und
4. eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Österreich.
[…]
(2b) Beim Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) sind der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde mindestens alle 5 Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen
1. dass die Voraussetzung gemäß Abs1 Z1 gegeben ist und
2. dass keine Rückstände an Steuern und, soweit dies in Betracht kommt, an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden. Als Nachweis über das Nichtvorhandensein von Rückständen an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen kommen insbesondere eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes oder eine entsprechende Erklärung der zuständigen Sozialversicherungsträger in Betracht; die Nachweise dürfen nicht älter als drei Monate sein.
Können die in Z2 genannten Voraussetzungen nicht nachgewiesen werden, kann die Behörde dem Konzessionsinhaber eine zusätzliche, ein Jahr nicht übersteigende Frist für den Nachweis setzen, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens annehmen lässt, dass die Voraussetzungen in absehbarer Zukunft auf der Grundlage eines Finanzplanes erneut und auf Dauer erfüllt werden. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbeinhaber auch dann nicht erfüllt, ist die Gewerbeberechtigung zu entziehen.
(2c) Mit der Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens im Sinne des §71b Insolvenzordnung endet die Konzession für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi).
(3) Die Zuverlässigkeit ist, abgesehen von den in Art6 Abs1 Verordnung (EG) Nr 1071/09 geregelten Fällen, insbesondere dann nicht gegeben, wenn
1. der Antragsteller, Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl Nr 68), oder
2. dem Antragsteller, dem Gewerbeberechtigten oder dem Verkehrsleiter aufgrund der geltenden Vorschriften die Bewilligung zur Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes rechtskräftig entzogen wurde oder
3. der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften über
a) die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder
b) die Personenbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge und die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge, den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten,
rechtskräftig bestraft wurde.
(4) Die finanzielle Leistungsfähigkeit für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) und das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe ist gegeben, wenn die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind. Die zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit für die ordnungsgemäße Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens heranzuziehenden Geschäftsdaten, aus denen die wirtschaftliche Lage des Unternehmens ersichtlich ist, und die erforderlichen finanziellen Mittel sind durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzulegen. Die finanzielle Leistungsfähigkeit hinsichtlich des Ausflugswagen-Gewerbes, des Stadtrundfahrten-Gewerbes und des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen ist gegeben, wenn die Voraussetzungen gemäß Art7 Verordnung (EG) Nr 1071/09 vorliegen und keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit festlegen.
[…]
(5a) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) und das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe wird nachgewiesen durch
1. eine Bescheinigung gemäß Abs8 Z5 über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission, die von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann bestellt wird, oder
2. eine Bescheinigung der Prüfungskommission aufgrund von Universitäts-, Fachhochschul- oder Fachschuldiplomen sowie sonstigen Prüfungszeugnissen, die gründliche Kenntnisse von Sachgebieten der Prüfung im Sinne des Abs8 Z1 gewährleisten. Werden durch die Universitäts-, Fachhochschul- und Fachschuldiplome sowie sonstigen Prüfungszeugnisse nicht alle Sachgebiete der Prüfung abgedeckt, so ersetzt die Bescheinigung die Prüfung im Sinne der Z1 nur für jene Sachgebiete, für die aufgrund der Universitäts-, Fachhochschul- oder Fachschuldiplome sowie sonstigen Prüfungszeugnisse gründliche Kenntnisse gewährleistet sind.
Die §§18 und 19 GewO 1994 sind nicht anzuwenden.
[…]
Besondere Ausübungsvorschriften
§13. (1) Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbe mit Verordnung Vorschriften über die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der im Fahrdienst tätigen Personen hinsichtlich ihrer Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit erlassen.
(2) Hinsichtlich des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes, des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen und des Gästewagen-Gewerbes mit Omnibussen kann der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Verordnung Vorschriften erlassen über
1. die nach der Eigenart des Gewerbes erforderliche Beschaffenheit, Ausrüstung und Kennzeichnung der bei der Gewerbeausübung verwendeten Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit und Eignung, insbesondere auch für Zwecke des Fremdenverkehrs;
2. die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Betriebs- und Beförderungsbedingungen; die Vorschreibung einer Versicherungspflicht, die hinsichtlich der Versicherungssumme der Eigenart des Gewerbes Rechnung trägt und auch über die für Kraftfahrzeuge allgemein vorgeschriebene Versicherungspflicht hinausgeht.
(3) Hinsichtlich des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw (Taxi) und des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen kommt die Erlassung einer Verordnung nach Abs2 dem Landeshauptmann mit der Maßgabe zu, dass er für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) auch eine Beförderungspflicht und die Anbringung eines Fahrpreisanzeigers vorschreiben kann.
[…]
(4) Erforderlichenfalls hat der Landeshauptmann im Interesse einer geordneten Gewerbeausübung und im Interesse der die Leistungen des betreffenden Gewerbes in Anspruch nehmenden Personen unter besonderer Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten weitere Vorschriften, insbesondere über ein Verbot oder eine Beschränkung des Auffahrens auf Standplätzen (§96 Abs4 StVO 1960) einer Gemeinde mit Fahrzeugen des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw (Taxi), die auf Grund von Konzessionen mit einem Standort außerhalb der betreffenden Gemeinde eingesetzt werden, über eine bestimmte Reihenfolge im Auffahren auf Standplätzen, über die Entgegennahme von Fahrtaufträgen mittels Standplatztelefon oder Funk sowie über den Nachtdienst durch Verordnung festzulegen.
[…]
Tarife
§14. (1) Der Landeshauptmann kann auf Anregung der zuständigen Fachgruppe oder von Amts wegen unter Berücksichtigung der bestehenden Verhältnisse (Art und Umfang der verschiedenen Leistungen und des hiefür erforderlichen Aufwandes sowie Interessen der Kunden) für den mit Personenkraftwagen ausgeübten gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehr – ausgenommen Beförderungen von Schülern auf Grund des §30f des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl Nr 376 – nach Anhörung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie in jenen Fällen, in denen ein Tarif nur für eine Gemeinde festgelegt werden soll, auch dieser, verbindliche Tarife festlegen. In den Fällen, in denen ein Tarif nur für eine Gemeinde gelten soll, kann auch diese die Festlegung verbindlicher Tarife anregen. Die Tarife sind durch Verordnung zu bestimmen und können für das gesamte Bundesland, für einzelne Verwaltungsbezirke oder für einzelne Gemeinden festgelegt werden. Für Beförderungen aus besonderen Anlässen können im Tarif Sondervereinbarungen (Pauschale) festgelegt werden.
(1a) Eine Verordnung gemäß Abs1 ist auf folgende Fahrten jedenfalls nicht anzuwenden:
[…]
8. Fahrten, die über eine Pauschalvereinbarung abgerechnet werden, wobei der Fahrpreis jedenfalls über dem einstündigen Zeittarif liegen muss.
[…]
Strafbestimmungen
§15. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer
5. andere als die in Z1 bis 4 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
[…]
(6) Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers nach §39 der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt, so ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall der Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.
[…]
Übergangsbestimmungen
Bestehende Berechtigungen
§19. (1) […]
(7) Ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl I Nr 83/2019 dürfen Konzessionen für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe nicht mehr erteilt werden.
(8) Bestehende Konzessionen für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe und für das Taxi-Gewerbe gelten ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl I Nr 83/2019 als Konzessionen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw. Bestehende Konzessionen, bei deren Erteilung der Antragsteller von den Voraussetzungen des §6 Abs1 in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl I Nr 83/2019 befreit wurde, bleiben aufrecht.
(9) Die Konzessionsvoraussetzungen sind im Sinne des §5 Abs2b erstmals nachzuweisen:
1. für Konzessionen, die 2015 oder in Abständen von jeweils 5 Jahren davor erteilt wurden, bis spätestens 30.4.2021;
2. für Konzessionen, die 2016 oder in Abständen von jeweils 5 Jahren davor erteilt wurden, bis spätestens 31.12.2021;
3. für Konzessionen, die 2017 oder in Abständen von jeweils 5 Jahren davor erteilt wurden, bis spätestens 31.12.2022;
4. für Konzessionen, die 2018 oder in Abständen von jeweils 5 Jahren davor erteilt wurden, bis spätestens 31.12.2023;
5. für Konzessionen, die 2019 oder in Abständen von jeweils 5 Jahren davor erteilt wurden, bis spätestens 31.12.2024.
[…]"
2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs getroffen werden (Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr – BO 1994), BGBl 951/1993, idF BGBl II 408/2020 lauten auszugsweise:
"Besondere Bestimmungen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi)
§4. (1) Als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) dürfen nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen.
(2) Der Gewerbeinhaber darf im Fahrdienst nur Lenker verwenden, die Inhaber eines derartigen Ausweises sind.
[…]
§6. (1) Der Ausweis ist auszustellen, wenn der Bewerber
1. eine Lenkberechtigung für die Klasse B besitzt, sich nicht mehr innerhalb der Probezeit nach §4 FSG befindet und – bei erstmaliger Ausstellung eines Ausweises – glaubhaft macht, dass er mindestens das Jahr vor der Antragstellung regelmäßig Kraftwagen, ausgenommen Zugmaschinen, tatsächlich gelenkt hat,
2. körperlich so leistungsfähig ist, dass er den sich aus der Eigenart des Gewerbes für ihn allenfalls ergebenden Verpflichtungen (insbesondere Verladen von Gepäck und Unterstützung von Fahrgästen mit Behinderungen) nachkommen kann,
3. vertrauenswürdig ist. Die Vertrauenswürdigkeit muss zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein. Nicht als vertrauenswürdig gilt insbesondere
a) wer nicht als verkehrszuverlässig im Sinne des §7 FSG anzusehen ist,
b) wer durch wiederholte rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen der die Ordnung und die Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften eine auffallende Sorglosigkeit gegenüber diesen Vorschriften erkennen lässt.
4. das 20. Lebensjahr vollendet hat,
5. durch ein Zeugnis nachweist:
a) Kenntnisse der Bestimmungen dieser Verordnung und der Betriebsordnung jenes Landes, in dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll,
b) Kenntnisse anderer einschlägiger gewerberechtlicher Vorschriften,
c) Kenntnisse über die Verkehrssicherheit sowie den Straßenverkehr betreffende Rechtsvorschriften, insbesondere soweit sie sich auf das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) beziehen,
d) Kenntnisse der einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, insbesondere Arbeitszeitrecht,
e) Kenntnisse über Unfallverhütung, Arbeitshygiene und Umweltschutz, soweit sie sich auf das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) beziehen,
f) entsprechende Ortskenntnisse, einschließlich der erforderlichen Verkehrsgeographie sowie für den Fremdenverkehr wichtige Kenntnisse,
g) Kenntnisse über die in dem betreffenden Bundesland geltenden verbindlichen Tarife und sonstigen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) relevanten preisrechtlichen Bestimmungen
h) Kenntnisse in Kriminalprävention,
i) Kenntnisse über kundenorientiertes Verhalten im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) und
6. den Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Ort des Verkehrsunfalles im Ausmaß von mindestens sechs Stunden erbringt und
7. sofern in das Prüfungszeugnis ein Vermerk gemäß §8 Abs2 aufgenommen wurde, einen österreichischen oder gleichwertigen Pflichtschulabschluss mit Deutsch als primärer Unterrichtssprache, oder Deutschkenntnisse zumindest auf Sprachniveau A2 (Sprechen und Verstehen) durch ein Zertifikat des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) oder einer Einrichtung, deren Sprachprüfungen für den Besuch einer Bildungseinrichtung mit österreichischem Öffentlichkeitsrecht anerkannt werden, nachweist.
(2) Eine Bescheinigung gemäß §5 Abs5a Z1 GelverkG ersetzt den Nachweis der Kenntnisse gemäß §6 Abs1 Z5 lita bis e und litg bis i.
[…]
§14. Ausgenommen von den Bestimmungen des §4 sind Lenker,
1. die Schülertransporte gemäß §106 Abs10 Kraftfahrgesetz 1967 durchführen, oder
2. die Fahrten aufgrund einer ärztlichen Transportanweisung gemäß §14 Abs1a Z1 GelverkG durchführen, oder
3. die Fahrten im Rahmen der Beförderung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen gemäß §14 Abs1a Z4 GelverkG durchführen oder
4. die Fahrten im Rahmen der Beförderung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen mit gemäß §33 KFG genehmigten rollstuhlgerechten Fahrzeugen im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG durchführen
sofern sie gemäß §15 zum Lenken von Schülertransporten berechtigt sind.
Besondere Bestimmungen für Schülertransporte
§15. (1) Bei Schülertransporten im Sinne des §106 Abs10 zweiter Satz KFG 1967 dürfen nur Personen im Fahrdienst tätig sein und verwendet werden, die entweder
1. einen Ausweis gemäß §16 Abs1 nach dem Muster der Anlage 2 besitzen oder
2. eine Lenkberechtigung für die Klassen D1, D1E, D oder DE besitzen, den Code '95' in ihrem Führerschein eingetragen haben und keine Eintragung gemäß §16 Abs6 besteht.
(2) Die Dokumente gemäß Abs1 sind bei Schülertransporten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
§16. (1) Auf Antrag hat die Behörde den in §15 Abs1 Z1 angeführten Ausweis auszustellen, wenn der Antragsteller
1. für mit Personenkraftwagen betriebene Schülertransporte eine Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens drei Jahren besitzt, sich nicht mehr innerhalb der Probezeit nach §4 FSG befindet und innerhalb der drei der Antragstellung unmittelbar vorangegangenen Jahre Kraftwagen der Klasse B oder C tatsächlich gelenkt hat oder
2. für mit Personenkraftwagen oder Omnibussen betriebene Schülertransporte eine Lenkberechtigung für die Klasse D besitzt.
(4) Der Antragsteller gemäß Abs1 darf innerhalb der fünf der Antragstellung unmittelbar vorangegangenen Jahre nicht wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften, insbesondere wegen solcher Verstöße, die objektiv geeignet sind, Leben, Gesundheit oder Vermögen dritter Personen unmittelbar zu gefährden oder die Vollziehung der kraftfahrrechtlichen oder straßenpolizeilichen Vorschriften in einer den Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit gefährdenden Weise zu beeinträchtigen, bestraft worden sein.
(5) Bei Personen, die gemäß §15 Abs1 Z2 zu Schülertransporten im Sinne des §106 Abs10 zweiter Satz KFG 1967 berechtigt sind, hat die Behörde mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Durchführung von Schülertransporten für einen der Schwere des Einzelfalls angemessenen Zeitraum außer Kraft getreten ist, wenn sie im Sinne von Abs4 bestraft worden sind.
(6) Wenn ein Bescheid nach Abs5 ergangen ist, hat die Behörde im Führerschein des Betroffenen im Raum für behördliche Eintragungen den Wortlaut 'Ungültig für Schülertransporte im Sinne des §106 Abs10 zweiter Satz KFG 1967' einzutragen. Zur Durchführung dieser Eintragung hat der Betroffene den Führerschein der Behörde nach Zustellung des Bescheides unverzüglich vorzulegen.
(7) Die Eintragung nach Abs6 ist von der Behörde auf Antrag des Betroffenen nach Ablauf der im Bescheid nach Abs5 festgesetzten Frist zu streichen.
(8) Im Falle der Ausstellung des Ausweises nach §15 Abs1 Z1 ist ein ärztliches Gutachten einzuholen, ob der Antragsteller die erforderliche gesundheitliche Eignung besitzt. Der Antragsteller hat die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen besonderen Befunde oder einen insbesondere im Hinblick auf sein Lebensalter oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten erforderlichen Befund einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle zu erbringen.
(9) Die nach dem Wohnsitz des Antragstellers zuständige Behörde hat den Ausweis nach Abs1 auszustellen, die Eintragungen nach Abs2, 3 und 6 sowie die Streichung nach Abs7 durchzuführen. Verfügt der Antragsteller über keinen Wohnsitz im Inland, so ist jene Behörde zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Ort, in dem die Lenktätigkeit ausgeübt werden soll, liegt.
(10) Auf Besitzer eines Ausweises nach §15 Abs1 Z1 sind die Bestimmungen der §§5 Abs2 Z1 und 2, 10 Abs1 und 13 anzuwenden, wobei §13 Abs2 (Entziehung) unter sinngemäßer Anwendung des §16 Abs4 zu gelten hat.
[…]
Strafbestimmungen
§25. (1) Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung sind als Verwaltungsübertretungen nach §15 Abs1 Z5 und Abs5 Z1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 von der Behörde zu bestrafen.
[…]"
3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, mit der nähere Vorschriften über die Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw – Taxi in Wien erlassen werden (Wiener Landesbetriebsordnung für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – LBO), Wr. LGBl 63/2020, idF Wr. LGBl 49/2023 lauten auszugsweise:
"Beschaffenheit und Ausrüstung der Fahrzeuge
§4. (1) […]
(3) In den Fahrzeugen ist für die zu befördernden Personen (Fahrgästen) deutlich sicht- und lesbar anzubringen
1. der Name und der Standort des oder der Gewerbetreibenden sowie das behördliche Kennzeichen des Fahrzeuges in Form eines Schildes oder Aufklebers am Armaturenbrett,
2. […]
3. die Tarifsätze des vom Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau von Wien verordneten Tarifs für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi (§14 GelverkG). Das Anbringen der Tarifsätze ist jedoch nicht in jenen Fahrzeugen erforderlich, mit denen ausschließlich Fahrten durchgeführt werden, auf die der vom Landeshauptmann oder von der Landeshauptfrau von Wien verordnete Tarif für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi (§14 GelverkG) keine Anwendung findet (§5 Abs2).
(4) In den Fahrzeugen sind weiters bei jeder Fahrt mitzuführen und den Fahrgästen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen:
1. ein Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem (GISA) des oder der Gewerbetreibenden,
2. ein Abdruck dieser Verordnung sowie
3. ein Abdruck des vom Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau von Wien verordneten Tarifs für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi (§14 GelverkG). Dieser Abdruck ist jedoch nicht in jenen Fahrzeugen mitzuführen, mit denen ausschließlich Fahrten durchgeführt werden, auf die der vom Landeshauptmann oder von der Landeshauptfrau von Wien verordnete Tarif für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi (§14 GelverkG) keine Anwendung findet (§5 Abs2).
Diese Unterlagen hat der oder die Gewerbetreibende den Lenkern und Lenkerinnen nachweislich zur Verfügung zu stellen.
[…]
(6) Bei der Durchführung von Fahrten, bei denen der Fahrpreis von den Fahrgästen direkt nach Beendigung der Fahrt zu leisten ist, muss bargeldloses Zahlen, zumindest mittels Debitkarte (Bankomatkarte), im Fahrzeug möglich sein. Der oder die Gewerbetreibende hat dafür Sorge zu tragen.
Fahrpreisanzeiger (Taxameter)
§5. (1) Die Fahrzeuge müssen mit einem geeichten Fahrpreisanzeiger (Taxameter) (§8 Abs1 Z1 MEG) ausgestattet sein.
(2) Abs1 gilt nicht für jene Fahrzeuge, mit denen ausschließlich Fahrten durchgeführt werden, auf die der vom Landeshauptmann oder von der Landeshauptfrau von Wien verordnete Tarif für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi (§14 GelverkG) keine Anwendung findet. Der Nachweis über die Durchführung ausschließlich solcher Fahrten ist durch eidesstattliche Erklärung des oder der Gewerbetreibenden zu erbringen. Die eidesstattliche Erklärung, in der jedenfalls die Fahrzeug-Identifizierungsnummer des betreffenden Fahrzeuges anzuführen ist, ist schriftlich in zweifacher Ausfertigung abzugeben, wobei eine Ausfertigung am Gewerbestandort aufzubewahren und die andere Ausfertigung im Fahrzeug ständig mitzuführen und den Organen der Straßenaufsicht auf Verlangen vorzuweisen ist.
[…]
Kennzeichnung der Fahrzeuge
§6. (1) Die Fahrzeuge müssen am Dach durch ein deutlich sicht- und lesbares Schild mit der von vorne und hinten wahrnehmbaren Aufschrift 'TAXI' (Taxischild) gekennzeichnet sein. Die Aufschrift hat in gelber Schrift auf schwarzem Grund zu erfolgen, wobei die Buchstabenhöhe mindestens 60 mm und die Buchstabenbalkendichte mindestens 17 mm zu betragen hat.
[…]
(3) Fahrzeuge, mit denen ausschließlich Fahrten durchgeführt werden, auf die der vom Landeshauptmann oder von der Landeshauptfrau von Wien verordnete Tarif für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi keine Anwendung findet und die mit keinem Taxameter ausgestattet sind (§5 Abs2), dürfen nicht mit einem Taxischild gekennzeichnet werden.
(4) Auf Verlangen der Fahrgäste ist das Taxischild bei Fahrten aus besonderen Anlässen, wie insbesondere Taufen, Hochzeiten oder Trauerfeiern, abzunehmen.
(5) Von Abs1 abweichende oder zusätzliche Kennzeichnungen am Taxischild oder am Fahrzeugdach sind, ausgenommen bei der Durchführung von Fahrten gemäß §14 Abs1a Z1 bis Z5 GelverkG, unzulässig. Sonstige Aufschriften am Fahrzeug, die die guten Sitten oder das Ansehen des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw – Taxi beeinträchtigen können, sind ebenfalls unzulässig.
[…]
Strafbestimmung
§16. Wer den Bestimmungen dieser Verordnung, ausgenommen Bestimmungen, die zu einem Ausschluss des Fahrgastes von der Beförderung geführt haben, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß §15 Abs1 Z5, §15 Abs5 Z1 und §15 Abs6 GelverkG zu bestrafen.
[…]"
III. Erwägungen
1. Der Verfassungsgerichtshof hat in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG die Verfahren zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.
2. Die – zulässigen – Beschwerden sind nicht begründet.
3. Bedenken gegen die den angefochtenen Entscheidungen zugrunde liegenden Rechtsvorschriften sind aus Anlass der vorliegenden Beschwerden nicht entstanden:
3.1. Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit der Neuregelung des einheitlichen Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw – Taxi:
3.1.1. Die Beschwerdeführer bringen zunächst vor, sie seien durch die Zusammenlegung des Mietwagengewerbes mit dem Taxigewerbe zu einem einheitlichen Gewerbe in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden. Es sei unsachlich, dass der Gesetzgeber auch Luxuslimousinenanbieter dem Taxiregime unterworfen habe, weil es sich hiebei um einen eigenständigen Markt handle.
3.1.1.1. Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber (s etwa VfSlg 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl zB VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine rechtspolitischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s etwa VfSlg 16.176/2001, 16.504/2002). Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann nicht mit dem Maß des Gleichheitsgrundsatzes gemessen werden (zB VfSlg 14.301/1995, 15.980/2000, 16.814/2003, 20.202/2017, 20.334/2019 und 20.343/2019).
3.1.1.2. Bis zur Novelle BGBl I 83/2019 wurde in Bezug auf die gewerbsmäßige Personenbeförderung mit Pkw zwischen dem Mietwagengewerbe und dem Taxigewerbe unterschieden. Unter das Mietwagengewerbe fiel dabei die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises auf Grund besonderer Aufträge (§3 Abs1 Z2 GelverkG idF BGBl I 63/2014), wobei diese Beförderungsleistung in der Regel zur Durchführung von Fahrten auf längere Dauer mit entfernteren Fahrtzielen in Anspruch genommen wurde. Im Rahmen des Taxigewerbes wurden demgegenüber Pkw zur Durchführung irgendwelcher Fahrten im Bedarfsfall bereitgehalten oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert (§3 Abs1 Z3 GelverkG idF BGBl I 63/2014), wobei hier meist kürzere Fahrten innerhalb eines enger umgrenzten Gebietes durchgeführt wurden. Im Rahmen einer Mietwagenfahrt musste bereits anlässlich der Bestellung des Fahrzeuges der Inhalt des erteilten Auftrags und damit die zu erbringende Beförderungsleistung zumindest nach Anfangs- und Endpunkt umschrieben sein (zur Unterscheidung zwischen Mietwagen- und Taxigewerbe vor der Novelle 2019 siehe VwSlg 18.952 A/2014).
3.1.1.3. Durch die Novelle 2019 wurde das Mietwagengewerbe in §3 Abs1 Z2 GelverkG auf Omnibusse eingeschränkt, sodass das Mietwagengewerbe mit Pkw nur mehr unter §3 Abs1 Z3 GelverkG als "Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi" ausgeübt werden kann. Konzessionen für das Mietwagengewerbe mit Pkw dürfen seit 3. Mai 2019 nicht mehr erteilt werden (§19 Abs7 GelverkG). Der Gesetzgeber hat damit auf den Umstand reagiert, dass auf Grund der technischen Entwicklung und der erleichterten Möglichkeit der Vorbestellung von Fahrten über neue Kommunikationsinfrastrukturen das Abgrenzungskriterium des "besonderen Auftrages" einer Mietwagenfahrt (§3 Abs1 Z2 GelverkG idF BGBl I 63/2014) und die damit einhergehende Vorbestellung einer Fahrt keine den tatsächlichen Unterschieden Rechnung tragende Abgrenzung zwischen den beiden Konzessionsarten mehr ermöglichte.
3.1.1.4. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten, wenn er angesichts der Vergleichbarkeit der Tätigkeiten im Mietwagen- und im Taxigewerbe grundsätzlich einheitliche Regelungen vorsieht, zumal bestehende Konzessionen nunmehr als Konzessionen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi unverändert weiter gelten (§19 Abs8 GelverkG). Die Voraussetzungen für die Erteilung einer entsprechenden Gewerbeberechtigung (Konzession) waren im Übrigen bereits bisher für die beiden Gewerbe im Wesentlichen gleich ausgestaltet (vgl dazu auch
IA 917/A 26. GP, 4
).
3.1.1.5. Allein der Umstand, dass nach §3 Abs1 Z3 GelverkG nunmehr eine einheitliche Konzession für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi besteht, vermag daher keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zu begründen.
3.1.1.6. Schließlich können die im Rahmen der Verordnungsermächtigung in §13 Abs2 und 3 GelverkG erlassenen Verordnungsbestimmungen so ausgestaltet werden, dass dabei den jeweiligen Umständen der konkreten Fahrt Rechnung getragen wird. Im Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 sind überdies Ausnahmen von der Tarifpflicht bei vorbestellten Fahrten vorgesehen (vgl §14 Abs1a Z8 GelverkG). Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist somit unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes auch nicht zu beanstanden, dass Fahrten mit Luxuslimousinen grundsätzlich den Bestimmungen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi unterliegen.
3.1.2. Die Beschwerdeführer bringen zudem vor, sie seien durch die nunmehr geltenden Bestimmungen in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung verletzt worden. Da sie nunmehr den strengeren Regelungen für das Taxigewerbe unterliegen würden, sei es vor allem erforderlich, dass die im Fahrdienst beschäftigten Lenker einen Taxilenkerausweis innehätten. Der dafür vorgesehene Nachweis sei jedoch für jene Lenker zu weitgehend, die ausschließlich für Mietwagenfahrten eingesetzt würden. Insbesondere seien durch die Vorbestellung der Fahrten keine Ortskenntnisse und keine Kenntnisse über die im jeweiligen Bundesland geltenden verbindlichen Tarife erforderlich.
3.1.2.1. Nach der ständigen Judikatur zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung gemäß Art6 StGG (s zB VfSlg 10.179/1984, 12.921/1991, 15.038/1997, 15.700/1999, 16.120/2001, 16.734/2002, 17.932/2006 und 20.202/2017) ist der Gesetzgeber – und auf Grund des Gesetzes gemäß Art18 Abs2 B VG auch der Verordnungsgeber – auf Grund des diesem Grundrecht angefügten Gesetzesvorbehaltes ermächtigt, die Erwerbs(ausübungs)freiheit beschränkende Regelungen zu erlassen, sofern diese durch das öffentliche Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet, adäquat und auch sonst sachlich gerechtfertigt sind.
Der Gesetz- bzw der Verordnungsgeber darf sohin auf Grund des Gesetzesvorbehaltes des Art6 StGG zweifelsohne Regelungen treffen, mit denen der Erwerbsantritt von der Absolvierung bestimmter Berufsausbildungsgänge einschließlich entsprechender fachlicher Tätigkeiten abhängig gemacht wird, die geeignet sind, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die für einen bestimmten Beruf erforderlich sind, und die daher im öffentlichen Interesse gelegen, zu dessen Verwirklichung geeignet, adäquat und auch sonst sachlich gerechtfertigt sind. Dabei besitzt der Gesetz- wie auch der Verordnungsgeber grundsätzlich hinsichtlich des Ausbildungszieles ein beträchtliches Maß an Gestaltungsfreiheit (vgl
VfSlg 18.711/2009
).
3.1.2.2. Die Novelle 2019 hatte auch Anpassungen der auf Grundlage des §13 GelverkG erlassenen Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr zur Folge. Durch die Novelle zur Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl II 408/2020, wurde das Erfordernis eines Taxilenkerausweises gemäß §4 Abs1 BO 1994 auch auf bisherige Mietwagenfahrer erstreckt. Gewerbetreibende, die bisherige Mietwagendienstleistungen anbieten, dürfen daher im Fahrdienst nur mehr Personen beschäftigen, die über einen Taxilenkerausweis verfügen (vgl §4 Abs2 BO 1994). Voraussetzung für die Ausstellung eines solchen Lenkerausweises ist unter anderem der Nachweis der in §6 Abs1 Z5 BO 1994 genannten Kenntnisse.
3.1.2.3. Der Gesetzgeber verfolgt mit der Novelle 2019 unter anderem das öffentliche Interesse der Absicherung eines besonderen Qualitätsstandards des Fahrpersonals im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (vgl dazu IA 917/A 26. GP, 4). Die in §6 Abs1 Z5 BO 1994 genannten Kenntnisse, die nunmehr auch Lenker, die im bisherigen Mietwagengewerbe tätig waren, für die Erlangung eines Taxilenkerausweises nachweisen müssen (insbesondere: Kenntnisse über die Verkehrssicherheit, den Straßenverkehr betreffende Rechtsvorschriften und die im jeweiligen Bundesland geltenden verbindlichen Tarife sowie entsprechende Ortskenntnisse), sind geeignet, den Qualitätsstandard des Fahrpersonals abzusichern. Es ist auch sachlich gerechtfertigt, die Befugnis zur Ausübung der Tätigkeiten eines Taxilenkers an strenge Voraussetzungen hinsichtlich der erforderlichen Ausbildungen und Prüfungen zu knüpfen.
3.1.2.4. Gegen die normative Standardisierung von Ausbildungsgängen und Prüfungsanforderungen bestehen prinzipiell keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl zum Befähigungsnachweis für reglementierte Gewerbe etwa
VfSlg 20.664/2024
). Im vorliegenden Zusammenhang ist es nicht unverhältnismäßig, wenn auch Lenker, die bisher im Mietwagenbereich tätig waren, nunmehr über einen Taxilenkerausweis – und somit über Ortskenntnisse und Kenntnisse über die im jeweiligen Bundesland verbindlichen Tarife – verfügen müssen, selbst wenn diese Lenker unter Umständen weiterhin ausschließlich vorbestellte Fahrten durchführen sollten.
3.1.3. Die Beschwerdeführer bringen überdies vor, der Verordnungsgeber habe in der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr in unsachlicher Weise zwischen jenen Gewerbetreibenden, die Mietwagendienstleistungen anbieten, und solchen, die Schülertransporte durchführen, differenziert, weil für letztere kein Taxilenkerausweis zu erbringen sei.
3.1.3.1. Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Verordnungsgeber (zB VfGH 5.6.2014, V44/2013; VfSlg 20.257/2018). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, unsachliche, durch tatsächliche Unterschiede nicht begründbare Differenzierungen und eine unsachliche Gleichbehandlung von Ungleichem sowie sachlich nicht begründbare Regelungen zu schaffen (vgl zu Differenzierungen bei Gesetzen etwa VfSlg 17.315/2004, 17.500/2005; zum Sachlichkeitsgebot bei Gesetzen zB VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001; VfGH 23.2.2021,G361/2020; zum Sachlichkeitsgebot bei Verordnungen zB VfGH 24.6.2021,V593/2020; 23.9.2021,V572/2020 ).
3.1.3.2. Unterschiedliche Regelungen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi und für Schülertransporte können durch tatsächliche Unterschiede gerechtfertigt werden. So weichen Schülertransportfahrten in der Regel nicht von vorgegebenen Fahrstecken ab, während die Vorbuchung einer Fahrt im Rahmen der Personenbeförderung mit Pkw – Taxi einen gewissen Spielraum in Bezug auf die konkrete Routengestaltung durch den Lenker grundsätzlich nicht ausschließt. Unterschiede bestehen auch bei den zu befördernden Personengruppen und den erbrachten Serviceleistungen des Lenkers. Für Schülertransporte (vgl §106 Abs10 KFG) sind im Übrigen besondere Qualifikationsnachweise für die im Fahrdienst tätigen Personen vorgesehen (vgl §15 Abs1 und §16 BO 1994). Der Verordnungsgeber hat insofern auch keine gleichheitswidrige Regelung geschaffen.
3.2. Zur behaupteten Gesetzwidrigkeit der Bestimmungen der Wiener Landesbetriebsordnung:
3.2.1. Nach dem weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer sei §5 Abs2 LBO gesetzwidrig. Dieser sehe vor, dass der Nachweis, dass eine Verpflichtung zum Anbringen eines Fahrpreisanzeigers nicht besteht, durch eidesstattliche Erklärung des oder der Gewerbetreibenden zu erbringen sei. Dieses Erfordernis werde jedoch in §13 Abs3 GelverkG nicht normiert.
3.2.1.1. Nach der Bundesverfassung (Art18 Abs2 B VG) sind Verordnungen nur "auf Grund der Gesetze" zu erlassen. Das heißt, dass eine Verordnung bloß präzisieren darf, was in den wesentlichen Konturen bereits im Gesetz selbst vorgezeichnet wurde (s etwa VfSlg 11.639/1988 und die dort zitierte Vorjudikatur sowie VfSlg 14.895/1997).
3.2.1.2. In §14 Abs1a GelverkG ist vorgesehen, dass eine Tarifverordnung auf Fahrten mit einem Fahrpreis, der über dem einstündigen Zeittarif liegt und die über eine Pauschalvereinbarung abgerechnet werden, nicht anwendbar ist. Gemäß §13 Abs3 GelverkG kann der Landeshauptmann für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi die Anbringung eines Fahrpreisanzeigers vorschreiben.
3.2.1.3. Dementsprechend hat der Landeshauptmann in §5 Abs1 LBO normiert, dass Fahrzeuge mit einem geeichten Fahrpreisanzeiger (Taxameter) ausgestattet sein müssen. Gemäß §5 Abs2 LBO gilt die Verpflichtung zur Verwendung eines Fahrpreisanzeigers nicht für jene Fahrzeuge, mit denen ausschließlich Fahrten durchgeführt werden, auf die der vom Landeshauptmann von Wien verordnete Tarif für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi (§14 GelverkG) keine Anwendung findet. §5 Abs2 LBO sieht überdies vor, dass der Nachweis über die Durchführung ausschließlich solcher Fahrten durch eidesstattliche Erklärung des oder der Gewerbetreibenden zu erbringen ist. Die eidesstattliche Erklärung ist schriftlich in zweifacher Ausfertigung abzugeben, wobei eine Ausfertigung am Gewerbestandort aufzubewahren und die andere Ausfertigung im Fahrzeug ständig mitzuführen und den Organen der Straßenaufsicht auf Verlangen vorzuweisen ist.
3.2.1.4. Es ist nicht zu erkennen, dass der Verordnungsgeber mit der Festschreibung eines bestimmten Nachweises (eidesstattliche Erklärung) für den Fall, dass eine Verpflichtung zum Anbringen eines Fahrpreisanzeigers nicht besteht, in §5 Abs2 LBO gegen die gesetzlichen Vorgaben im Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 verstoßen hat, vielmehr ist eine hinreichende Verbindung zur gesetzlichen Grundlage in §13 Abs3 GelverkG gegeben.
3.3. Der Verfassungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlasst, die präjudiziellen Bestimmungen im Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, in der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr und in der Wiener Landesbetriebsordnung in Prüfung zu ziehen.
4. Zur behaupteten Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter:
4.1. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes verletzt, wenn das Verwaltungsgericht eine ihm gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSlg 15.372/1998, 15.738/2000, 16.066/2001, 16.298/2001, 16.717/2002 und 20.260/2018) oder wenn es in gesetzwidriger Weise seine Zuständigkeit ablehnt, etwa indem es zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg 15.482/1999, 15.858/2000, 16.079/2001, 16.737/2002, 20.385/2020 und 20.392/2020).
4.2. Durch eine allenfalls unrichtige Beurteilung der Vorfrage kann das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nach Art83 Abs2 B VG nicht verletzt werden (vgl
VfSlg 3290/1957, 3365/1958, 4610/1963
). Das gilt auch dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – nach einer späteren abweichenden Beurteilung der Vorfrage als Hauptfrage über einen Wiederaufnahmeantrag noch nicht entschieden wurde. Vor diesem Hintergrund kann nicht erkannt werden, dass der Erstbeschwerdeführer im vorliegenden Fall in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden ist.
5. Die Verletzung der Beschwerdeführer in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes liegt somit nicht vor.
IV. Ergebnis
1. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.
Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass die Beschwerdeführer in von ihnen nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden sind. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass sie in ihren Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurden.
2. Die Beschwerden sind daher abzuweisen und gemäß Art144 Abs3 B VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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