LandesrechtLandesesetzeBetriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr§ 15

§ 15Besondere Bestimmungen für Schülertransporte

In Kraft seit 01. Januar 2021
Up-to-date

(1) Bei Schülertransporten im Sinne des § 106 Abs. 10 zweiter Satz KFG 1967 dürfen nur Personen im Fahrdienst tätig sein und verwendet werden, die entweder

1. einen Ausweis gemäß § 16 Abs. 1 nach dem Muster der Anlage 2 besitzen oder

2. eine Lenkberechtigung für die Klassen D1, D1E, D oder DE besitzen, den Code „95“ in ihrem Führerschein eingetragen haben und keine Eintragung gemäß § 16 Abs. 6 besteht.

(2) Die Dokumente gemäß Abs. 1 sind bei Schülertransporten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

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