Angesichts der Bedenken, dass es durch die Privilegierung des §166 StGB zu einer unsachlichen Differenzierung bei der Beurteilung der Erbunwürdigkeit komme, weil ein und dieselbe Straftat einmal nicht zur Erbunwürdigkeit führe soweit diese im Familienkreis begangen werde, während Erbunwürdigkeit vorliege, wenn die Straftat gegen die Verlassenschaft begangen werde, hätte die Antragstellerin auch die Bestimmung des §166 StGB anfechten müssen, um den VfGH im Falle des Zutreffens der Bedenken in die Lage zu versetzen, darüber zu befinden, auf welche Weise die Verfassungswidrigkeit beseitigt werden kann.
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