§ 4 Besondere Bestimmungen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) — BO 1994
Rückverweise
(1) Als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) dürfen nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen.
(2) Der Gewerbeinhaber darf im Fahrdienst nur Lenker verwenden, die Inhaber eines derartigen Ausweises sind.
(3) Der Lenker hat den Ausweis während des Fahrdienstes mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Die Bestätigung der Behörde über die Verlust- oder Diebstahlsanzeige ersetzt den Ausweis jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage der Meldung des Verlustes oder der Anzeige des Diebstahls.
§ 4 BO 1994 · BO 1994 · Besoldungsordnung 1994
§ 4 Kinderzulage
…Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gebührt oder 2. das Kind - abgesehen von der Volljährigkeit - die für den Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 1 lit. b bis h des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder…
§ 14 BO 1994 · BO 1994 · Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr
§ 14
…Ausgenommen von den Bestimmungen des § 4 sind Lenker, 1. die Schülertransporte gemäß § 106 Abs. 10 Kraftfahrgesetz 1967 durchführen, oder 2. die Fahrten aufgrund einer ärztlichen Transportanweisung gemäß…
§ 5
…mit einer Höhe zwischen 36 und 45 mm und einer Breite zwischen 28 und 35 mm, das die Identität des Inhabers zweifelsfrei erkennen lässt und 4. den Bereich, für den die Ortskenntnisse, die Kenntnisse der jeweiligen Landesbetriebsordnungen sowie die Kenntnisse der jeweils geltenden Tarife und kollektivvertraglichen Bestimmungen nachgewiesen wurden. (3) Die Bestellung des Ausweises…
§ 26b Lenker von Personenkraftwagen im Mietwagen-Gewerbe (Taxi)
…5 bis 6 gegeben sind, wobei der Nachweis, dass mindestens das Jahr vor der Antragstellung regelmäßig Kraftwagen tatsächlich gelenkt worden sind, nicht zu erbringen ist. Für den Antritt zur Feststellung der Kenntnisse gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 ist kein Nachweis einer erfolgten Ausbildung gemäß § 7…