Ausgenommen von den Bestimmungen des § 4 sind Lenker,
1. die Schülertransporte gemäß § 106 Abs. 10 Kraftfahrgesetz 1967 durchführen, oder
2. die Fahrten aufgrund einer ärztlichen Transportanweisung gemäß § 14 Abs. 1a Z 1 GelverkG durchführen, oder
3. die Fahrten im Rahmen der Beförderung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen gemäß § 14 Abs. 1a Z 4 GelverkG durchführen oder
4. die Fahrten im Rahmen der Beförderung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen mit gemäß § 33 KFG genehmigten rollstuhlgerechten Fahrzeugen im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG durchführen
sofern sie gemäß § 15 zum Lenken von Schülertransporten berechtigt sind.
BO 1994 · Besoldungsordnung 1994
§ 14 Dienstalterszulagen
…Dienstalterszulagen § 14. (1) Dem Beamten des Schemas I, des Schemas II, Dienstklasse III, des Schemas II K, des Schemas II L und des Schemas II P der…
§ 11 Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe
…Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe § 11. (1) Für die Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe ist das Besoldungsdienstalter (§ 14 DO 1994) maßgebend. (2) Die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem der Beamte weitere…
§ 13 Gehalt
…genommene Tätigkeit bei der Stadt Wien zu gewinnen, Bedacht zu nehmen. Bei einer Einreihung in eine höhere Dienstklasse umfasst das Besoldungsdienstalter abweichend von § 14 Abs. 1 der Dienstordnung 1994 nur die seit der Anstellung im Dienstverhältnis verbrachte für die Vorrückung wirksame Zeit; eine Anrechnung von Zeiten gemäß § 14 Abs. 2 und…
§ 49v Vergleichsstichtag
…Anstellung vorangestellt werden. (2) Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 anzuwenden: 1. § 14 der Dienstordnung 1994 in der Fassung der 28. Novelle, LGBl. Nr. 42/2010, 2. § 15 der Dienstordnung 1994 in der Fassung der 20. Novelle, LGBl. Nr. 36…
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