entfällt; LGBl. 34/1999 vom 14.7.1999
§ 2 BO 1994 · BO 1994 · Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr
§ 2 Allgemeine Bestimmungen
…Im Fahrdienst dürfen nur vertrauenswürdige Personen tätig sein. Als Fahrdienst gilt die Einsatzzeit gemäß § 16 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969.…
§ 16
…2. für mit Personenkraftwagen oder Omnibussen betriebene Schülertransporte eine Lenkberechtigung für die Klasse D besitzt. (Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Z 16, BGBl. II Nr. 408/2020) (4) Der Antragsteller gemäß Abs. 1 darf innerhalb der fünf der Antragstellung unmittelbar vorangegangenen Jahre nicht wegen…
§ 15 Besondere Bestimmungen für Schülertransporte
… 10 zweiter Satz KFG 1967 dürfen nur Personen im Fahrdienst tätig sein und verwendet werden, die entweder 1. einen Ausweis gemäß § 16 Abs. 1 nach dem Muster der Anlage 2 besitzen oder 2. eine Lenkberechtigung für die Klassen D1, D1E, D oder DE besitzen, den Code…
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