E1672/2022 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Indem das BVwG über die Beschwerde der Dritt- und der Viertbeschwerdeführerin hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten durch einen Richter männlichen Geschlechts entschieden hat, obgleich §20 Abs2 AsylG 2005 (sexuelle Selbstbestimmung) im vorliegenden Fall anzuwenden war und die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin ein Abgehen von der sich daraus ergebenden Zuständigkeit einer Richterin nicht verlangt haben, hat es die Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin in ihrem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.