Der AsylGH hat im vorliegenden Fall über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin, die sowohl im Verfahren vor dem BAA als auch in ihrer Beschwerdeergänzung an den AsylGH vorgebracht hat, in ihrem Herkunftsstaat dazu gezwungen worden zu sein, in einem Bordell zu arbeiten, sohin einen Eingriff in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung behauptet hat, durch einen aus einem weiblichen Vorsitzenden und einem männlichen beisitzenden Richter bestehenden Senat in nichtöffentlicher Sitzung entschieden. Die Erstbeschwerdeführerin wurde dadurch in ihrem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt, weil über ihre Beschwerde gemäß §20 Abs2 AsylG 2005 durch einen aus zwei Richterinnen bestehenden Senat abzusprechen gewesen wäre (vgl VfSlg 19671/2012).
Durchschlag dieses Mangels gemäß §19 Abs5 und §2 Abs5 Z1 der Geschäftsverteilung des AsylGH für das Geschäftsjahr 2012 iVm §34 Abs4 AsylG 2005 auf die Entscheidungen betreffend den Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin.
Rückverweise