JudikaturVfGH

E1993/2023 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
04. Oktober 2023

Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde an das BVwG vor, dass sich aus den Länderberichten ergebe, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit sexueller Gewalt ausgesetzt wäre (insbesondere an den Kontrollpunkten, im Zuge der Einreise).

Die Zuständigkeit wird durch die entsprechende Behauptung in der Beschwerde begründet, ohne dass dabei eine nähere Prüfung der Glaubwürdigkeit oder eines Zusammenhangs mit dem konkreten Fluchtvorbringen zu erfolgen hat. Indem das BVwG über die Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten durch einen Richter männlichen Geschlechts entschieden hat, obgleich §20 Abs2 AsylG 2005 im vorliegenden Fall anzuwenden war und die Beschwerdeführerin ein Abgehen von der sich daraus ergebenden Zuständigkeit einer Richterin nicht verlangt hat, hat es diese in ihrem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.

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