Leitsatz
Auswertung in Arbeit
Spruch
I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit am 23. April 2025 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachtem Schriftsatz begehrt der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde und erhebt unter einem Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. März 2025.
Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei am 23. April 2025 darüber informiert worden, dass seine am 22. April 2025 beim Bundesverwaltungsgericht via E Mail eingereichte Beschwerde auf Grund einer unzulässigen Einbringungsform nicht "angenommen" worden sei Den Beschwerdeführer treffe an der Fristversäumnis "kein (grobes) Verschulden". Das Bundesverwaltungsgericht habe der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bereits acht Schriftstücke via ERV zugestellt. Keine dieser Zusendungen habe den Hinweis enthalten, dass die Schriftsätze beim Bundesverwaltungsgericht via ERV einzubringen seien. Der Beschwerdeführer habe durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht ferner bereits eine Vertagungsbitte, eine Äußerung und eine Replik via E Mail eingebracht. Aus §13 Abs2 AVG ergebe sich auch nicht, dass eine Eingabe via E Mail unzulässig sei. Der Beschwerdeführer habe in seiner E Mail ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sein Schriftsatz auf Grund einer technischen Störung nicht via ERV habe eingebracht werden können.
2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist ist zulässig, aber nicht begründet:
2.1. Da das VfGG die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 VfGG die entsprechenden Bestimmungen der §§146 ff. ZPO sinngemäß anzuwenden.
2.1.1. Nach §146 ZPO ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Unter einem "minderen Grad des Versehens" ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes leichte Fahrlässigkeit zu verstehen, die dann vorliegt, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (s etwa VfSlg 9817/1983, 14.639/1996, 15.913/2000 und 16.325/2001 mwN).
Aus §39 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ergibt sich, dass das Verschulden des Bevollmächtigten eines Beschwerdeführers einem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten ist.
2.1.2. Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung ist bei dem Gericht anzubringen, bei welchem die versäumte Prozesshandlung vorzunehmen war (§148 Abs1 ZPO). Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung muss gemäß §148 Abs2 ZPO innerhalb von vierzehn Tagen gestellt werden. Diese Frist beginnt mit dem Tage, an welchem das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, weggefallen ist; sie kann nicht verlängert werden. Zugleich mit dem Antrag ist dem §149 Abs1 ZPO zufolge auch die versäumte Prozesshandlung nachzuholen.
2.2. Das Hindernis für die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde fiel am 23. April 2025 weg. Der Beschwerdeführer brachte am 23. April 2025 via ERV einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht leitete den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mitsamt der Beschwerde am 24. April 2025 an den Verfassungsgerichtshof weiter. Da der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb der vierzehntägigen Frist gemäß §148 Abs2 ZPO beim Verfassungsgerichtshof einlangte, gilt er als rechtzeitig erhoben (vgl VfSlg 12.805/1991, 14.350/1995; VfGH 9.10.2018, E3649/2018).
2.3. Es kann im vorliegenden Fall jedoch nicht von einem minderen Grad des Versehens des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers gesprochen werden:
Ein berufsmäßiger Parteienvertreter hat im Zusammenhang mit der Einhaltung von Fristen und Terminen ein Mindestmaß an Sorgfalt zu beachten sowie eine möglichst effiziente Organisation einzurichten, um zu verhindern, dass es zu Fristversäumnissen kommt (VfSlg 15.692/1999, 18.903/2009).
Dies gilt im selben Maß für die Übermittlung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs: Da diese fehleranfällig ist, trifft den Absender die Verpflichtung zur Kontrolle, ob die Eingabe tatsächlich und richtig abgesendet wurde und ob sie auch beim Adressaten eingelangt ist (vgl zur Kontrolle des Sendeberichts bei der Übermittlung mittels Telefax VwGH 8.7.2004, 2004/07/0100; 30.3.2004, 2003/06/0043; 15.9.2005, 2005/07/0104 bzw zur Kontrolle des Postausgangsordners bei der Benützung von E-Mail Programmen VwSlg 16.834 A/2006). Unterbleibt diese Kontrolle aus welchen Gründen auch immer, etwa weil sich der Absender mit den technischen Möglichkeiten nicht oder nur unzureichend vertraut gemacht hat, stellt dies ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden dar (vgl VfGH 21.11.2013, B629/2013; 30.11.2016, G535/2015).
Dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag ist einerseits zu entnehmen, dass die Einbringung der Schriftsätze des Beschwerdeführers via E Mail vormals nicht beanstandet worden sei. Aus §13 Abs2 AVG ergebe sich auch nicht, dass die genannte Einbringungsform unzulässig sei. Dem Beschwerdeführer ist diesbezüglich entgegenzuhalten, dass er einem Irrtum über die Rechtsfolgen seines Handelns unterlag, der für sich keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellt (vgl VfGH 25.11.2016, E2753/2016). Bei Unklarheiten hätte die vom Beschwerdeführer ausgewiesene Rechtsvertretung entsprechende Informationen einholen müssen. Betreffend das andererseits vom Beschwerdeführer vorgetragene Vorbringen, wonach ihm eine Einbringung via ERV technisch nicht möglich gewesen sei ("Fehlermeldung der Software"), ist der Wiedereinsetzungsantrag weder substantiiert begründet noch enthält er die Angabe irgendwelcher Bescheinigungsmittel.
2.4. Damit liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor, weshalb der darauf gerichtete Antrag abzuweisen ist.
3. Die Beschwerde wurde erst nach Ablauf der sechswöchigen Frist (§88a Abs1 iVm §82 Abs1 VfGG) eingebracht und ist somit als verspätet zurückzuweisen.
4. Diese Beschlüsse konnten gemäß §149 Abs2 ZPO iVm §35 VfGG und §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.