JudikaturVfGH

E2753/2016 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
25. November 2016

Rechtmäßige Zustellung der Entscheidung gem §8 Abs2 ZustellG durch Hinterlegung im Akt.

Der Umstand, dass dem Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nach erfolgter Zustellung längere Zeit hindurch unbekannt geblieben ist, ist angesichts der Unterlassung der Meldung der Wohnsitzänderung weder unvorhersehbar noch unabwendbar gewesen. Diese Unterlassung kann aber auch nicht als auf einem Versehen minderen Grades (im Sinne leichter Fahrlässigkeit) beruhend beurteilt werden, zumal es - unabhängig von der Kenntnis des Antragstellers "als juristischer Laie" von der Norm - dem bei eigenberechtigten Parteien vorauszusetzenden Alltagswissen entspricht, dass die Zustellung von Verständigungen oder Entscheidungen ihren Adressaten nicht erreichen kann, wenn dessen geänderte Anschrift der betreffenden Stelle nicht bekanntgegeben wurde. Angesichts dessen musste der Antragsteller und Beschwerdeführer geradezu damit rechnen, dass ihm bei Nichtmeldung der Änderung seiner Anschrift die Erledigung des Bundesverwaltungsgerichts unbekannt bleiben würde, sodass ihm nicht bloß leichte Fahrlässigkeit zur Last liegt.

Bei der Unkenntnis des Beschwerdeführers davon, dass bei Unterlassen der Meldung der geänderten Wohnadresse eine Zustellung durch Hinterlegung im Akt zulässig und rechtswirksam ist, handelt es sich um einen Irrtum über die Rechtsfolgen seines Handelns, der für sich keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellt.

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