JudikaturVfGH

G535/2015 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
30. November 2016

Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags.

Mit E v 30.11.2016, G253/2016, sprach der VfGH aus, dass §33 VfGG idF BGBl I 33/2013 mit Ablauf des 31.05.2018 als verfassungswidrig aufgehoben wird.

Gemäß Art140 Abs7 B-VG ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.

Auf den vorliegenden Fall ist somit auf Grund der Bestimmung des §35 VfGG die ZPO sinngemäß anzuwenden.

Kein minderer Grad des Versehens des Rechtsvertreters des Antragstellers:

Aus dem vom Rechtsvertreter des Antragstellers vorgelegten Sendungsprotokoll Nr 2 vom 20.10.2015 (17:34:45 Uhr) ergibt sich, dass der an den VfGH gerichtete Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG am 20.10.2015 zwar gesendet, jedoch keine Sendebestätigung empfangen wurde. Dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag ist zu entnehmen, dass sich der Rechtsvertreter des Antragstellers nach Ablegen des Sendeprotokolls im Akt aus dem Büro begab, ohne das Einlangen einer Sendebestätigung abzuwarten, obwohl dies im konkreten Fall zumutbar gewesen wäre.

Zurückweisung des Parteiantrags auf Aufhebung des §114 Abs1 FremdenpolizeiG 2005 (Schlepperei).

Da der Antrag nicht innerhalb der gemäß §285 Abs2 StPO bis zum 20.10.2015 verlängerten Rechtsmittelfrist gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 04.12.2014 beim VfGH eingebracht wurde, mangelt es dem Antragsteller an der Legitimation zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG, weshalb der Antrag zurückzuweisen ist.

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