E3649/2018 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Kein Grund, das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag in Zweifel zu ziehen, dass die Versäumung der Beschwerdefrist auf eine irrtümliche Auswahl des VwGH als Adressaten auf der Eingabemaske im elektronischen Rechtsverkehr zurückzuführen ist, zumal die übermittelte Beschwerde auf der ersten Seite den VfGH als Adressaten bezeichnet. Unter den vorliegenden Umständen kann nicht davon gesprochen werden, dass nicht auch einem sorgfältig arbeitenden Menschen eine derartige Fehlleistung gelegentlich unterlaufen kann.
Da der Beschwerdeführer die versäumte Prozesshandlung, nämlich die Beschwerde an den VfGH, bereits gesetzt hatte, musste er diese Prozesshandlung nicht "nachholen" bzw nicht wiederholen. Es erübrigt sich eine gesonderte Behandlung der mit dem Wiedereinsetzungsantrag neuerlich eingebrachten Beschwerde.