Keine Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm betreffend die Festsetzung der Abgabe für die Veräußerung von Strom aus bestimmten Quellen nach dem Energiekrisenbeitrag-StromG (EKBSG); kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch die – in Umsetzung einer EU-Notfallmaßnahmenverordnung ergangene – befristete Begrenzung von Markterlösen nach dem EKBSG sowie die rückwirkende Inkraftsetzung; verwaltungsökonomische Anknüpfung an Überschusserlöse und Höhe der Obergrenze angesichts der massiven Störung des Strommarktes im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers; keine Unsachlichkeit der Festlegung des Kreises der Beitragsschuldner im Hinblick auf den Ausschluss von der Abgabepflicht von zB Stromhändlern und Fernwärmeversorgern
I.Soweit sich der Antrag gegen §1 Abs3 Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKBSG), BGBl I Nr 220/2022 richtet, wird er abgewiesen.
II. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z2 BVG gestützten Antrag begehrt die Burgenländische Landesregierung, §1 Abs1 und 3 des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKBSG), BGBl I 220/2022, und §3 Abs1 erster Satz, Abs2 Z3 lita und b und Abs5 sowie §5 Abs1 Z1 und Abs2 Z2 bis 4 EKBSG, BGBl I 220/2022 idF BGBl I 13/2024, in eventu §1 Abs1 und 3 EKBSG, BGBl I 220/2022, und §3 Abs1 erster Satz, Abs2 Z1 bis 3 und Abs5 sowie §5 Abs1 Z1 und 2 und Abs2 Z2 bis 4 EKBSG, BGBl I 220/2022 idF BGBl I 13/2024, als verfassungswidrig aufzuheben.
II. Rechtslage
1. §1 des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKBSG), BGBl I 220/2022, lautet wie folgt (die mit Hauptantrag angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"Allgemeine Bestimmungen
§1. (1) Durch dieses Bundesgesetz wird der Energiekrisenbeitrag-Strom (im Folgenden EKB-S) näher geregelt und die Verordnung (EU) 2022/1854 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise, ABl. Nr L 261 vom 07.10.2022, S. 1, umgesetzt.
(2) Der EKB-S ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
(3) Dem EKB-S unterliegt die Veräußerung von im Inland erzeugtem Strom aus Windenergie, Solarenergie (Solarthermie und Fotovoltaik), Erdwärme, Wasserkraft, Abfall, Braunkohle, Steinkohle, Erdölerzeugnissen, Torf und Biomasse-Brennstoffen ausgenommen Biomethan, durch den Stromerzeuger einschließlich der Realisierung von Veräußerungsrechten auf Strom. "
2. Das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKBSG), BGBl I 220/2022, idF BGBl I 13/2024, lautet wie folgt (die mit Hauptantrag angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"Allgemeine Bestimmungen
§1. (1) Durch dieses Bundesgesetz wird der Energiekrisenbeitrag-Strom (im Folgenden EKB-S) näher geregelt und die Verordnung (EU) 2022/1854 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise, ABl. Nr L 261 vom 07.10.2022, S. 1, umgesetzt.
(2) Der EKB-S ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
(3) Dem EKB-S unterliegt die Veräußerung von im Inland erzeugtem Strom aus Windenergie, Solarenergie (Solarthermie und Fotovoltaik), Erdwärme, Wasserkraft, Abfall, Braunkohle, Steinkohle, Erdölerzeugnissen, Torf und Biomasse-Brennstoffen ausgenommen Biomethan, durch den Stromerzeuger einschließlich der Realisierung von Veräußerungsrechten auf Strom.
Befreiungen
§2. Vom EKB-S sind befreit
1. die Veräußerung von Strom aus Demonstrationsprojekten gemäß §7 Abs1 Z7a des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 – ElWOG 2010, BGBl I Nr 110/2010;
2. die Veräußerung von Strom durch einen Erzeuger, dessen Erlöse pro MWh erzeugten Strom bereits aufgrund von nicht gemäß Art8 der VO (EU) 2022/1854 erlassenen staatlichen oder öffentlichen Maßnahmen begrenzt sind; dazu zählt jedenfalls die Veräußerung von Strom aus Anlagen, die eine Marktprämie nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG, BGBl I Nr 150/2021, erhalten, im Ausmaß, in dem die Erlöse bereits einer Rückzahlungsverpflichtung gemäß §11 Abs6 EAG unterliegen, sowie aus Anlagen, die einen Einspeise- oder Nachfolgetarif nach dem Ökostromgesetz, BGBl I Nr 149/2002, oder nach dem Ökostromgesetz 2012, BGBl I Nr 75/2011, erhalten;
3. die Veräußerung von Strom, der als Regelarbeit im Sinne von Art2 Z4 der VO (EU) 2017/2195 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem, ABl. Nr L 312 vom 28.11.2017 S. 6, eingesetzt wird;
4. die Veräußerung von Strom, der für Zwecke des Engpassmanagements gemäß §7 Abs1 Z13a ElWOG 2010 eingesetzt wird;
5. die Veräußerung von Strom, der in inländischen Pumpspeicherkraftwerken erzeugt wird.
Höhe des Beitrags
§3. (1) Bemessungsgrundlage für den EKB-S ist die Summe der monatlichen Überschusserlöse aus der Veräußerung von Strom gemäß §1 Abs3, die nach dem 30. November 2022 und vor dem 1. Jänner 2024 (Erhebungszeitraum 1) und nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2025 (Erhebungszeitraum 2) erzielt wurde. Die Bemessungsgrundlage beinhaltet auch das Ergebnis von derivativen Kontrakten, die in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Markterlösen stehen. Aufwendungen können nicht berücksichtigt werden.
(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten
1. Überschusserlöse: eine positive Differenz zwischen den Markterlösen des Beitragsschuldners je MWh Strom und der jeweiligen Obergrenze für Markterlöse gemäß Z3.
2. Markterlöse: die realisierten Erträge, die ein Beitragsschuldner für den Verkauf und die Lieferung von Strom in der Union erhält, unabhängig von der Vertragsform, in der dieser Austausch stattfindet, einschließlich Strombezugsverträgen und anderer Absicherungen gegen Schwankungen auf dem Stromgroßhandelsmarkt und unter Ausschluss jeglicher von Mitgliedstaaten gewährter Unterstützung.
3. Obergrenze für Markterlöse:
a) für Überschusserlöse, die von 1. Dezember 2022 bis 31. Mai 2023 erzielt wurden, beträgt die Obergrenze 140 Euro je MWh Strom;
b) für Überschusserlöse, die nach dem 31. Mai 2023 erzielt wurden, beträgt die Obergrenze 120 Euro je MWh Strom.
(3) Liegen die notwendigen direkten Investitions- und Betriebskosten der Energieerzeugung über der Obergrenze für Markterlöse, können diese Kosten zuzüglich eines Aufschlags von 20 % der notwendigen, direkten Investitions- und Betriebskosten als Obergrenze für Markterlöse angesetzt werden, sofern der Beitragspflichtige die Voraussetzungen nachweist.
(4) Veräußert der Beitragsschuldner Strom im Sinne des §1 Abs3 an verbundene Unternehmen, sind als Markterlöse für den Verkauf und die Lieferung von Strom jene Beträge anzusetzen, die marktüblichen Konditionen mit fremden Dritten auf derselben Stufe der Lieferkette entsprechen.
(5) Der EKB-S beträgt 90 % der Überschusserlöse.
(6) Der EKB-S stellt eine abzugsfähige Betriebsausgabe dar (§4 Abs4 Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl Nr 400/1988).
Absetzbetrag für begünstigte Investitionen
§4. (1) Vom gemäß §3 ermittelten EKB-S kann ein Absetzbetrag für begünstigte Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz abgezogen werden. Voraussetzung dafür ist, dass Anschaffungs- oder Herstellungskosten von begünstigten Investitionsgütern im Erhebungszeitraum 1 oder im Erhebungszeitraum 2 anfallen. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung von begünstigten Investitionsgütern über einen dieser Zeiträume hinaus, kann der Absetzbetrag auch für in den jeweiligen Zeiträumen anfallende Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden.
Begünstigte Investitionen eines verbundenen Unternehmens, das selbst nicht Beitragsschuldner (§5 Abs1) ist, können dem Beitragsschuldner zugerechnet werden. Im Erhebungszeitraum 2 können auch Investitionen eines verbundenen Unternehmens zugerechnet werden, das selbst Beitragsschuldner ist. Sofern eine Zurechnung zu mehreren Beitragsschuldnern in Betracht kommt, ist eine sachgerechte Aufteilung der begünstigten Investitionen unter den Beitragsschuldnern vorzunehmen. Dabei ist nach einem einheitlichen Aufteilungsschlüssel vorzugehen und sicherzustellen, dass es nicht zu einer mehrfachen Berücksichtigung derselben begünstigten Investitionen kommt. Jedenfalls ausgeschlossen von der Zurechnung zum Beitragsschuldner sind von der Regulierungsbehörde anerkannte Investitionen oder Energieeffizienzmaßnahmen eines verbundenen Netzbetreibers.
(2) Begünstigte Investitionen sind im Erhebungszeitraum 1 im Ausmaß von 50 % der tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten als Absetzbetrag zu berücksichtigen. Der Absetzbetrag für begünstigte Investitionen beträgt höchstens 36 Euro je MWh Strom bezogen auf die den Markterlösen gemäß §3 Abs2 Z2 zugrundeliegende gelieferte Menge. In Fällen des §3 Abs3 kann der Absetzbetrag ebenfalls berücksichtigt werden, wobei für
den Zeitraum von 1. Dezember 2022 bis 31. Mai 2023 bei Erzeugungskosten zwischen 140 Euro und 180 Euro je MWh Strom und
den Zeitraum nach dem 31. Mai 2023 bei Erzeugungskosten zwischen 120 Euro und 180 Euro je MWh Strom
die Obergrenze von 180 Euro nicht überschritten werden darf.
(2a) Begünstigte Investitionen sind im Erhebungszeitraum 2 im Ausmaß von 75 % der tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten als Absetzbetrag zu berücksichtigen. Dieser Absetzbetrag beträgt höchstens 72 Euro je MWh Strom bezogen auf die den Markterlösen gemäß §3 Abs2 Z2 zugrundeliegende gelieferte Menge.
(3) Der Absetzbetrag kann im Rahmen der Selbstberechnung vom fälligen Betrag (§5 Abs2) abgezogen werden.
Beitragsschuldner, Fälligkeit des Beitrags
§5. (1) Beitragsschuldner ist
1. der Betreiber einer Anlage (§7 Abs1 Z20 ElWOG 2010) zur Erzeugung von Strom gemäß §1 Abs3 mit einer installierten Kapazität von mehr als 1 MW;
2. der Begünstigte eines Strombezugsrechtes aus Erzeugungsanlagen gemäß Z1. Strombezugsrechte sind langfristige Stromlieferungen, die entweder über Istwertaufschaltung direkt oder über Fahrpläne abgewickelt werden und deren Abgeltung nicht auf einem Marktpreis beruht. In diesen Fällen gilt der Betreiber gemäß Z1 insoweit nicht als Beitragsschuldner für die auf das Strombezugsrecht entfallenden Strommengen.
(2) Der EKB-S wird zu folgenden Zeitpunkten fällig:
1. am 30. September 2023 für den Zeitraum 1. Dezember 2022 bis 30. Juni 2023;
2. am 15. April 2024 für den Zeitraum 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023;
3. am 15. Oktober 2024 für den Zeitraum 1. Jänner 2024 bis 30. Juni 2024;
4. am 15. April 2025 für den Zeitraum 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024.
(3) Die Fälligkeit eines gemäß §201 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, festgesetzten EKB-S richtet sich nach Abs2.
Erhebung des Beitrags
§6. (1) Die Erhebung des Beitrags obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt.
(2) Der Beitragsschuldner hat den Beitrag selbst zu berechnen und am Fälligkeitstag (§5 Abs2) an das zuständige Finanzamt zu entrichten.
Plausibilitätsprüfung
§7. Die Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) hat auf Ersuchen des zuständigen Finanzamtes oder des Bundesfinanzgerichts im Anlassfall eine Plausibilitätsprüfung hinsichtlich einer allfälligen Beitragsschuldnerschaft sowie hinsichtlich der korrekten Höhe des durch den Beitragsschuldner selbst berechneten Beitrags vorzunehmen. Die E Control ist dazu befugt, in alle Daten und Unterlagen des Beitragsschuldners Einsicht zu nehmen und Auskünfte darüber vom Beitragsschuldner anzufordern. Vom Beitragsschuldner sind der E-Control innerhalb von sechs Wochen alle Auskünfte zu beantworten sowie alle angefragten Unterlagen vorzulegen.
Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten
§8. (1) Der Beitragsschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die Veräußerung von Strom, der Einkauf von Strom, das Eingehen und die Realisierung von Strombezugs- und -veräußerungsrechten, die nach §3 relevanten Veräußerungserlöse sowie die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Absetzbetrages nach §4 für den Zeitraum von 1. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2024 ergeben.
(2) Der Beitragsschuldner hat dem zuständigen Finanzamt am Fälligkeitstag (§5 Abs2) eine Aufstellung zu übermitteln, aus der sich die Berechnung des abgeführten Beitrags nachvollziehbar und überprüfbar ergibt.
(3) Der Beitragsschuldner hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie oder einem von ihr beauftragten Dienstleister folgende Daten und Unterlagen zum Zweck der Berichterstattung an die Europäische Kommission zu übermitteln:
1. bis zum 20. Jänner 2023 die von 1. Dezember bis 31. Dezember 2022 erzielten Überschusserlöse und
2. bis zum 20. April 2023 die von 1. Jänner bis 31. März 2023 erzielten Überschusserlöse.
Verordnungsermächtigungen
§9. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird gemeinsam mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt
1. die Ableitung der Markterlöse für erzeugte Strommengen im Sinne des §3 Abs2 Z2 sowie die Voraussetzungen samt Inlandsbezug für den Absetzbetrag für begünstigte Investitionen gemäß §4,
2. die Plausibilitätsprüfung gemäß §7 und
3. die Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten gemäß §8
mit Verordnung näher zu konkretisieren.
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird gemeinsam mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt auch andere, als die in §4 Abs1 genannten Investitionen, als begünstigte Investitionen anzuerkennen. Voraussetzung dafür ist, dass solche Investitionen im Interesse der Energiewende und der Transformation zur Klimaneutralität gelegen sind. Dabei kann auch vorgesehen werden, dass auch solche Investitionen begünstigt sind, die vor dem 1. Jänner 2028 nachweislich begonnen haben und noch nicht abgeschlossen sind.
(3) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Schlussbestimmung und Vollziehung
§10. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich §3, §4, und §§7 bis 9 der Bundesminister für Finanzen gemeinsam mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
2. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen
betraut.
(2) Der E-Control sind die aufgrund dieses Gesetzes anfallenden Kosten vom Bundesminister für Finanzen aus den mit dem EKB-S erzielten Einnahmen zu erstatten.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Gesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Inkrafttreten
§11. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember 2022 in Kraft.
(2) §3 Abs2 und §4 Abs2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 64/2023, treten mit 1. Juni 2023 in Kraft.
(3) §3 Abs1, §4 Abs1, Abs2 und Abs2a, §5 Abs2 Z2 bis Z4, §8 Abs1 und §9 Abs2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 13/2024 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft."
3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/1854 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise (Notfallmaßnahmen VO), ABl. 2022 L 261/I, lauten:
"KAPITEL I
Gegenstand und Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
In dieser Verordnung sind Notfallmaßnahmen festgelegt, um die Auswirkungen der hohen Energiepreise durch außerordentliche, gezielte und zeitlich begrenzte Maßnahmen abzumildern. Ziel dieser Maßnahmen ist es, den Stromverbrauch zu senken, eine Obergrenze für die mit der Stromerzeugung erzielten Markterlöse bestimmter Erzeuger einzuführen und diese Erlöse gezielt an Stromendkunden weiterzuverteilen, Möglichkeiten für die Mitgliedstaaten zu schaffen, mit öffentlichen Eingriffsmaßnahmen in die Festsetzung der Stromversorgungspreise für Haushaltskunden und KMU einzugreifen und Vorschriften für einen befristeten obligatorischen Solidaritätsbeitrag von im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich tätigen Unternehmen und Betriebsstätten der Union einzuführen, um zu einer bezahlbaren Energieversorgung von Haushalten und Unternehmen beizutragen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2019/944 festgelegten Begriffsbestimmungen. Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. 'kleine und mittlere Unternehmen' oder 'KMU' bezeichnet Unternehmen im Sinne von Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (6);
2. 'Bruttostromverbrauch' bezeichnet die gesamte Stromversorgung für Tätigkeiten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats;
3. 'Referenzzeitraum' bezeichnet die Zeiträume vom 1. November bis zum 31. März in den fünf aufeinander folgenden Jahren vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung, beginnend mit dem Zeitraum vom 1. November 2017 bis zum 31. März 2018;
4. 'Spitzenzeiten' bezeichnet die jeweiligen Tagesstunden, in denen auf der Grundlage der Prognosen von Übertragungsnetzbetreibern und gegebenenfalls nominierten Strommarktbetreibern die Day-Ahead-Stromgroßhandelspreise voraussichtlich am höchsten sind, der Bruttostromverbrauch voraussichtlich am höchsten ist oder der Bruttoverbrauch von Strom, der nicht mit Energie aus erneuerbaren Quellen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) erzeugt wird, voraussichtlich am höchsten ist;
5. 'Markterlöse' bezeichnet die realisierten Erträge, die ein Erzeuger für den Verkauf und die Lieferung von Strom in der Union erhält, unabhängig von der Vertragsform, in der dieser Austausch stattfindet, einschließlich Strombezugsverträgen und anderer Absicherungen gegen Schwankungen auf dem Stromgroßhandelsmarkt und unter Ausschluss jeglicher von Mitgliedstaaten gewährter Unterstützung;
6. 'Abwicklung' bezeichnet eine zwischen Gegenparteien geleistete und empfangene Zahlung, gegebenenfalls gegen Lieferung und Erhalt von Strom, zur Erfüllung der Verpflichtungen der Gegenparteien aus einer oder mehreren Clearing-Transaktionen;
7. 'zuständige Behörde' bezeichnet eine Behörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/941 des Europäischen Parlaments und des Rates (8);
8. 'Vermittler' bezeichnet Unternehmen, die auf isolierten, nicht mit anderen Mitgliedstaaten verbundenen Stromgroßhandelsmärkten von Mitgliedstaaten mit einheitsbasierten Geboten tätig sind und die von der Regulierungsbehörde ermächtigt wurden, im Namen des Erzeugers am Markt teilzunehmen, mit Ausnahme von Unternehmen, die die Überschusserlöse direkt an die Stromendkunden weitergeben;
9. 'Überschusserlöse' bezeichnet eine positive Differenz zwischen den Markterlösen der Erzeuger je MWh Strom und der Obergrenze für Markterlöse von 180 EUR je MWh Strom gemäß Artikel 6 Absatz 1;
10. 'Abfall' bezeichnet gemäß Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) jeden Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss;
11. 'Abhängigkeit von Nettoeinfuhren' bezeichnet die Differenz zwischen den gesamten Stromeinfuhren und den gesamten Stromausfuhren als prozentualer Anteil an der gesamten Bruttostromerzeugung in einem Mitgliedstaat, im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021;
12. 'Haushaltsjahr' bezeichnet ein Steuerjahr, ein Kalenderjahr oder einen anderen für Steuerzwecke geeigneten Zeitraum gemäß nationalem Recht;
13. 'Endkunde' bezeichnet einen Kunden, der Energie für den Eigenverbrauch bezieht;
14. 'Stromendkunde' bezeichnet einen Kunden, der Strom für den Eigenverbrauch bezieht;
15. 'Unternehmen der Union' bezeichnet ein in einem Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen, das nach dem Steuerrecht dieses Mitgliedstaats für Steuerzwecke als in diesem Mitgliedstaat ansässig gilt und nicht gemäß einem mit einem Drittstaat geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen als außerhalb der Union steuerlich ansässig gilt;
16. 'Betriebsstätte' bezeichnet eine feste Geschäftseinrichtung, die in einem Mitgliedstaat gelegen ist und durch die die Tätigkeit eines in einem anderen Staat niedergelassenen Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird, sofern die Gewinne dieser Geschäftseinrichtung in dem Mitgliedstaat, in dem sie gelegen ist, nach nationalem Recht steuerpflichtig sind;
17. 'im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich tätige Unternehmen und Betriebsstätten der Union' bezeichnet Unternehmen oder Betriebsstätten der Union, die mindestens 75 % ihres Umsatzes durch die in der Verordnung (EG) Nr 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) genannten Wirtschaftstätigkeiten in den Bereichen Extraktion, Bergbau, Erdölraffination oder Herstellung von Kokereierzeugnissen erzielen;
18. 'Überschussgewinne' bezeichnet die nach den nationalen Steuervorschriften im Haushaltsjahr 2022 und/oder im Haushaltsjahr 2023 und während der gesamten Dauer des betreffenden Haushaltsjahrs ermittelten steuerpflichtigen Gewinne aus Tätigkeiten von im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich tätigen Unternehmen oder Betriebsstätten der Union, die in den vier am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Haushaltsjahren mehr als 20 % über dem Durchschnitt der steuerpflichtigen Gewinne liegen;
19. 'Solidaritätsbeitrag' bezeichnet eine befristete Maßnahme in Bezug auf Überschussgewinne von im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich tätigen Unternehmen und Betriebsstätten der Union, mit dem Ziel, außergewöhnliche Preisentwicklungen auf den Energiemärkten für Mitgliedstaaten, Verbraucher und Unternehmen abzumildern;
20. 'Engpasserlösüberschüsse' bezeichnet die übrigen Einnahmen, die nach Zuteilung der Engpasserlöse im Einklang mit den in Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/943 festgelegten vorrangigen Zielen nicht verwendet werden;
21. 'erlassene gleichwertige nationale Maßnahme' bezeichnet eine von einem Mitgliedstaat bis zum 31. Dezember 2022 erlassene und veröffentlichte Rechts- oder Verwaltungsmaßnahme, die zur Erschwinglichkeit von Energie beiträgt.
KAPITEL II
Maßnahmen in Bezug auf den Strommarkt
Abschnitt 1
Nachfragesenkung
Artikel 3
Senkung des Bruttostromverbrauchs
(1) Die Mitgliedstaaten streben die Umsetzung von Maßnahmen an, mit denen ihr monatlicher Gesamtbruttostromverbrauch gegenüber dem durchschnittlichen Bruttostromverbrauch in den entsprechenden Monaten des Referenzzeitraums um 10 % gesenkt wird.
(2) Bei der Berechnung der Mengen, um die der Bruttostromverbrauch gesenkt wurde, können die Mitgliedstaaten dem erhöhten Bruttostromverbrauch Rechnung tragen, der sich aus der Verwirklichung der angestrebten Senkung der Gasnachfrage und den allgemeinen Elektrifizierungsbemühungen zur schrittweisen Abkehr von fossilen Brennstoffen ergibt.
Artikel 4
Senkung des Bruttostromverbrauchs zu Spitzenzeiten
(1) Jeder Mitgliedstaat ermittelt Spitzenzeiten, die insgesamt mindestens 10 % aller Stunden des Zeitraums zwischen dem 1. Dezember 2022 und dem 31. März 2023 entsprechen.
(2) Jeder Mitgliedstaat senkt seinen Bruttostromverbrauch während der ermittelten Spitzenzeiten. Die Senkung während der ermittelten Spitzenzeiten beträgt durchschnittlich mindestens 5 % pro Stunde. Das Ziel für die Senkung wird als Differenz zwischen dem tatsächlichen Bruttostromverbrauch für die ermittelten Spitzenzeiten und dem Bruttostromverbrauch berechnet, den die Übertragungsnetzbetreiber gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde prognostiziert haben, ohne die Auswirkungen der Maßnahmen zu berücksichtigen, die ergriffen wurden, um das in diesem Artikel festgelegte Ziel zu erreichen. Die Prognosen der Übertragungsnetzbetreiber können historische Daten des Referenzzeitraums enthalten.
(3) Die Mitgliedstaaten können beschließen, für die Spitzenzeiten einen anderen Prozentsatz als den in Absatz 1 genannten als Ziel festzulegen, sofern er sich mindestens auf 3 % der Spitzenzeiten erstreckt und die während jener Spitzenzeiten eingesparte Energie mindestens der Energiemenge entspricht, die mit den Parametern in den Absätzen 1 und 2 eingespart würde.
Artikel 5
Maßnahmen zur Erreichung der Nachfragesenkung
Es steht den Mitgliedstaaten frei, geeignete Maßnahmen zur Senkung des Bruttostromverbrauchs zu wählen sowie bestehende nationale Maßnahmen auszuweiten, um die in den Artikeln 3 und 4 festgelegten Ziele zu erreichen. Die Maßnahmen müssen eindeutig festgelegt, transparent, verhältnismäßig, gezielt, diskriminierungsfrei und überprüfbar sein, und sie müssen insbesondere sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Wenn zusätzlich zu den Markterlösen auch ein finanzieller Ausgleich gezahlt wird, muss der Ausgleichsbetrag im Rahmen eines offenen wettbewerblichen Verfahrens festgelegt werden;
b) die Maßnahmen dürfen nur dann einen finanziellen Ausgleich umfassen, wenn dieser Ausgleich für zusätzliche Stromeinsparungen gezahlt wird, die gegenüber dem Verbrauch, der in der betreffenden Stunde ohne Ausschreibung zu erwarten gewesen wäre, erreicht wurden;
c) sie dürfen den Wettbewerb nicht unangemessen verzerren und das ordnungsgemäße Funktionieren des Strombinnenmarkts nicht unangemessen beeinträchtigen;
d) sie dürfen gemäß Artikel 17 der Richtlinie (EU) 2019/944 nicht unangemessen auf bestimmte Kunden oder Kundengruppen, einschließlich unabhängiger Aggregatoren, beschränkt sein und
e) sie dürfen den Prozess des Austauschs von Technologien, die fossile Brennstoffe nutzen, durch Technologien, die Strom nutzen, nicht unangemessen behindern.
Abschnitt 2
Obergrenze für Markterlöse und Verteilung der Überschusserlöse und der Engpasserlösüberschüsse an die Stromendkunden
Artikel 6
Verbindliche Obergrenze für Markterlöse
(1) Die Markterlöse, die Erzeuger für die Stromerzeugung aus den in Artikel 7 Absatz 1 genannten Quellen erzielen, werden auf höchstens 180 EUR je MWh erzeugter Elektrizität begrenzt.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Obergrenze für Markterlöse auf alle Markterlöse der Erzeuger und gegebenenfalls der Vermittler, die im Namen von Erzeugern an Stromgroßhandelsmärkten teilnehmen, angewandt wird, unabhängig davon, in welchem Marktzeitraum die Transaktion stattfindet und ob der Strom bilateral oder auf einem zentralen Markt gehandelt wird.
(3) Die Mitgliedstaaten treffen wirksame Maßnahmen, um eine Umgehung der Verpflichtungen der Erzeuger gemäß Absatz 2 zu verhindern. Sie stellen insbesondere sicher, dass die Obergrenze für Markterlöse wirksam angewandt wird, wenn Erzeuger unter der Kontrolle oder teilweise im Besitz von anderen Unternehmen stehen, insbesondere wenn sie Teil eines vertikal integrierten Unternehmens sind.
(4) Die Mitgliedstaaten entscheiden, ob die Obergrenze für Markterlöse zum Zeitpunkt der Abwicklung des Energieaustauschs oder danach angewandt wird.
(5) Die Kommission gibt für die Mitgliedstaaten Leitlinien für die Durchführung dieses Artikels heraus.
Artikel 7
Anwendung der Obergrenze für Markterlöse auf Stromerzeuger
(1) Die Obergrenze für Markterlöse gemäß Artikel 6 gilt für die mit dem Verkauf von Strom aus folgenden Quellen erzielten Markterlöse:
a) Windenergie;
b) Solarenergie (Solarthermie und Fotovoltaik);
c) Erdwärme;
d) Wasserkraft ohne Speicher;
e) Biomasse-Brennstoffe (feste oder gasförmige Biomasse-Brennstoffe) außer Biomethan;
f) Abfall;
g) Kernenergie;
h) Braunkohle;
i) Erdölerzeugnisse;
j) Torf.
(2) Die in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehene Obergrenze für Markterlöse gilt nicht für Demonstrationsprojekte oder für Erzeuger, deren Erlöse pro MWh erzeugten Stroms bereits aufgrund von nicht gemäß Artikel 8 erlassenen staatlichen oder öffentlichen Maßnahmen begrenzt sind.
(3) Die Mitgliedstaaten können insbesondere in Fällen, in denen die Anwendung der Obergrenze für Markterlöse gemäß Artikel 6 Absatz 1 zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führt, beschließen, diese Obergrenze für Markterlöse nicht auf Stromerzeuger anzuwenden, die Strom mit Anlagen mit einer installierten Kapazität von bis zu 1 MW erzeugen. Die Mitgliedstaaten können — insbesondere, wenn bei Anwendung der Obergrenze für Markterlöse gemäß Artikel 6 Absatz 1 ein Anstieg der CO2-Emissionen und eine Verringerung der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen droht — beschließen, diese Obergrenze für Markterlöse nicht auf in Hybridanlagen erzeugten Strom anzuwenden, in denen auch konventionelle Energiequellen zum Einsatz kommen.
(4) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Obergrenze für Markterlöse nicht auf die Erlöse aus dem Verkauf von Strom auf dem Regelleistungsmarkt und aus dem Ausgleich für Redispatching und Countertrading anzuwenden.
(5) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Obergrenze für Markterlöse nur auf 90 % der die Obergrenze für Markterlöse gemäß Artikel 6 Absatz 1 überschreitenden Markterlöse anzuwenden.
(6) Erzeuger, Vermittler und relevante Marktteilnehmer sowie gegebenenfalls Netzbetreiber stellen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls den Netzbetreibern und nominierten Strommarktbetreibern unabhängig von dem Marktzeitraum, in dem die Transaktion stattfindet, und davon, ob der Strom bilateral, unternehmensintern oder auf einem zentralen Markt gehandelt wird, alle für die Anwendung von Artikel 6 erforderlichen Daten, auch über den erzeugten Strom und die damit verbundenen Markterlöse, zur Verfügung.
Artikel 8
Nationale Krisenmaßnahmen
(1) Die Mitgliedstaaten können
a) Maßnahmen aufrechterhalten oder einführen, durch die die Markterlöse der Erzeuger, die Strom aus den in Artikel 7 Absatz 1 genannten Quellen erzeugen, weiter begrenzt werden, wobei auch zwischen Technologien unterschieden werden kann, und durch die die Markterlöse anderer Marktteilnehmer, einschließlich im Stromhandel tätiger Marktteilnehmer, weiter begrenzt werden;
b) für Erzeuger, die Strom aus den in Artikel 7 Absatz 1 genannten Quellen erzeugen, eine höhere Obergrenze für Markterlöse festlegen, wenn deren Investitions- und Betriebskosten die in Artikel 6 Absatz 1 festgelegte Obergrenze überschreiten;
c) nationale Maßnahmen zur Begrenzung der Markterlöse von Erzeugern, die Strom aus nicht in Artikel 7 Absatz 1 genannten Quellen erzeugen, beibehalten oder einführen;
d) für Markterlöse aus dem Verkauf von aus Steinkohle erzeugtem Strom eine gesonderte Obergrenze festlegen;
e) auf Wasserkraftanlagen, die durch Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d nicht erfasst werden, eine Obergrenze für Markterlöse anwenden, oder Maßnahmen für diese Anlagen beibehalten oder einführen, durch die deren Markterlöse weiter begrenzt werden, wobei auch zwischen Technologien unterschieden werden kann.
(2) Für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen gilt im Einklang mit dieser Verordnung Folgendes: Sie
a) sind verhältnismäßig und diskriminierungsfrei;
b) dürfen Investitionssignale nicht gefährden;
c) stellen sicher, dass die Investitions- und Betriebskosten gedeckt sind;
d) dürfen das Funktionieren der Stromgroßhandelsmärkte nicht verzerren und insbesondere keine Auswirkungen auf die Einsatzreihenfolge (Merit Order) und die Preisbildung auf dem Großhandelsmarkt haben;
e) sind mit dem Unionsrecht vereinbar.
Artikel 9
Verteilung der Engpasserlösüberschüsse aus der Zuweisung zonenübergreifender Kapazität
(1) Abweichend von den Unionsvorschriften über Engpasserlöse können die Mitgliedstaaten die Engpasserlösüberschüsse aus der Zuweisung zonenübergreifender Kapazität dazu verwenden, Maßnahmen zur Unterstützung von Stromendkunden im Sinne von Artikel 10 zu finanzieren.
(2) Die Verwendung der Engpasserlösüberschüsse gemäß Absatz 1 unterliegt der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats.
(3) Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über die Verwendung von Engpasserlösüberschüssen gemäß Absatz 1 innerhalb eines Monats nach dem Tag des Erlasses der einschlägigen nationalen Maßnahme.
Artikel 10
Verteilung der Überschusserlöse
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Überschusserlöse, die sich aus der Anwendung der Obergrenze für die Markterlöse ergeben, gezielt zur Finanzierung von Maßnahmen verwendet werden, mit denen Stromendkunden unterstützt werden, um die Auswirkungen der hohen Strompreise auf diese Kunden abzumildern.
(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen müssen eindeutig festgelegt, transparent, verhältnismäßig, diskriminierungsfrei und überprüfbar sein und dürfen der Verpflichtung zur Senkung des Bruttostromverbrauchs gemäß den Artikeln 3 und 4 nicht entgegenwirken.
(3) Wenn die Erlöse, die direkt durch Anwendung der Obergrenze für Markterlöse im Hoheitsgebiet erzielt werden, und die Erlöse, die indirekt aus grenzüberschreitenden Vereinbarungen erzielt werden, nicht ausreichen, um die Stromendkunden angemessen zu unterstützen, können die Mitgliedstaaten zu demselben Zweck und denselben Bedingungen andere geeignete Mittel, beispielsweise Haushaltsmittel, einsetzen.
(4) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können beispielsweise Folgendes umfassen:
a) Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für Stromendkunden für die Senkung ihres Stromverbrauchs, unter anderem durch Auktionen oder Ausschreibungen zur Nachfragesenkung;
b) direkte Überweisungen an Stromendkunden, auch in Form proportionaler Senkungen der Netztarife;
c) einen Ausgleich für Versorger, die nach einem staatlichen oder öffentlichen Eingriff in die Preisfestsetzung gemäß Artikel 13 ihre Kunden zu einem Preis unterhalb der Kosten mit Strom beliefern müssen;
d) Senkung der Strombezugskosten der Stromendkunden, auch für eine begrenzte Menge des verbrauchten Stroms;
e) Förderung von Investitionen von Stromendkunden in Dekarbonisierungstechnologien, erneuerbare Energien und Energieeffizienz.
Artikel 11
Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten
(1) In Fällen, in denen die Abhängigkeit eines Mitgliedstaats von Nettoeinfuhren 100 % oder mehr beträgt, schließen der Einfuhrmitgliedstaat und der wichtigste Ausfuhrmitgliedstaat bis zum 1. Dezember 2022 eine Vereinbarung über die angemessene Aufteilung der Überschusserlöse. Solche Vereinbarungen können alle Mitgliedstaaten im Geiste der Solidarität schließen, wobei sich die Vereinbarungen auch auf Einnahmen aus nationalen Krisenmaßnahmen gemäß Artikel 8, einschließlich Stromhandelstätigkeiten, erstrecken können.
(2) Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten während des gesamten Verhandlungsprozesses und fördert und erleichtert den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten.
Abschnitt 3
Maßnahmen in Bezug auf Endkunden
Artikel 12
Vorübergehende Ausweitung öffentlicher Eingriffe in die Strompreisfestsetzung auf KMU
Abweichend von den Vorschriften der Union über öffentliche Eingriffe in die Preisfestsetzung können die Mitgliedstaaten öffentliche Eingriffe in die Festsetzung der Stromversorgungspreise für KMU vornehmen. Diese öffentlichen Eingriffe müssen
a) den Jahresverbrauch des Begünstigten in den letzten fünf Jahren berücksichtigen und einen Anreiz zur Nachfragesenkung bieten;
b) den in Artikel 5 Absätze 4 und 7 der Richtlinie (EU) 2019/944 festgelegten Bedingungen entsprechen;
c) soweit relevant, die in Artikel 13 dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen.
Artikel 13
Vorübergehende Möglichkeit zur Festsetzung der Strompreise unterhalb der Kosten
Abweichend von den Vorschriften der Union über öffentliche Eingriffe in die Preisfestsetzung können die Mitgliedstaaten bei öffentlichen Eingriffen in die Festsetzung der Stromversorgungspreise gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2019/944 oder Artikel 12 der vorliegenden Verordnung ausnahmsweise und vorübergehend einen Preis für die Stromversorgung festsetzen, der unter den Kosten liegt, sofern sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Maßnahme bezieht sich auf eine begrenzte Verbrauchsmenge und umfasst einen Anreiz zur Nachfragesenkung;
b) sie diskriminiert nicht zwischen Versorgern;
c) die Versorger erhalten einen Ausgleich für die Lieferung von Strom unterhalb der Kosten; und
d) alle Versorger können auf derselben Grundlage Angebote zum Preis für die Stromversorgung unterbreiten, der unter den Kosten liegt.
KAPITEL III
Maßnahme in Bezug auf den Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich
[…]
KAPITEL IV
Schlussbestimmungen
Artikel 19
Überwachung und Durchsetzung
(1) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats überwacht die Umsetzung der in den Artikeln 3 bis 7, 10, 12 und 13 genannten Maßnahmen in ihrem Hoheitsgebiet.
(2) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und bis zum 1. Dezember 2022 Bericht über die gemäß Artikel 5 geplanten Maßnahmen zur Erreichung der geforderten Nachfragesenkung und die gemäß Artikel 11 geschlossenen Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten.
(3) Bis zum 31. Januar 2023 und erneut bis zum 30. April 2023 erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission Bericht über
a) die gemäß den Artikeln 3 und 4 erzielte Nachfragesenkung und die zur Erreichung der Senkung gemäß Artikel 5 getroffenen Maßnahmen;
b) die gemäß Artikel 6 erzielten Überschusserlöse;
c) die Maßnahmen zur Verteilung der Überschusserlöse zur Abmilderung der Auswirkungen der hohen Strompreise auf die Stromendkunden gemäß Artikel 10;
d) etwaige öffentliche Eingriffe in die Festsetzung der Stromversorgungspreise gemäß den Artikeln 12 und 13.
(4) Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission
a) bis zum 31. Dezember 2022 über die Einführung des befristeten Solidaritätsbeitrags gemäß Artikel 14 sowie darüber, in welchem(n) Haushaltsjahr(en) sie ihn anwenden werden;
b) über jede spätere Änderung des nationalen Rechtsrahmens innerhalb eines Monats nach dem Datum der Veröffentlichung in ihren entsprechenden nationalen Amtsblättern;
c) über die Verwendung der Einnahmen gemäß Artikel 17 innerhalb eines Monats ab dem Tag, an dem die Einnahmen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften bei ihnen eingegangen sind;
d) bis zum 31. Dezember 2022 über die erlassenen gleichwertigen nationalen Maßnahmen gemäß Artikel 14; innerhalb eines Monats ab dem Tag, an dem die Einnahmen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften bei den Mitgliedstaaten eingegangen sind, legen die Mitgliedstaaten zudem eine Bewertung bezüglich der Höhe der mit diesen erlassenen gleichwertigen nationalen Maßnahmen erzielten Einnahmen und deren Verwendung vor.
Artikel 20
Überprüfung
(1) Die Kommission überprüft Kapitel II bis zum 30. April 2023 vor dem Hintergrund der allgemeinen Stromversorgungslage und der Strompreise in der Union und übermittelt dem Rat einen Bericht über die wesentlichen Ergebnisse dieser Überprüfung. Auf der Grundlage dieses Berichts kann die Kommission insbesondere vorschlagen, die Geltungsdauer dieser Verordnung zu verlängern, die Höhe der Obergrenze für Markterlöse gemäß Artikel 6 Absatz 1 und die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Quellen der Stromerzeugung, für die diese Obergrenze gilt, zu ändern oder Kapitel II auf sonstige Weise zu ändern, wenn dies im Hinblick auf die wirtschaftlichen Umstände oder das Funktionieren des Strommarkts in der Union und in den einzelnen Mitgliedstaaten gerechtfertigt ist.
(2) Die Kommission überprüft Kapitel III bis zum 15. Oktober 2023 und erneut bis zum 15. Oktober 2024 vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage des Sektors für fossile Brennstoffe und der erzielten Überschussgewinne und übermittelt dem Rat einen Bericht über die wesentlichen Ergebnisse dieser Überprüfung.
Artikel 21
Ausnahmen
(1) Die Artikel 4 bis 7 gelten nicht für Gebiete in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV, die nicht an den Strommarkt der Union angebunden werden können.
(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Artikel 4 bis 7 nicht auf Strom anzuwenden, der in kleinen, isolierten Netzen oder kleinen Verbundnetzen erzeugt wird.
(3) Die Artikel 4 bis 7 sind für Zypern und Malta nicht verpflichtend. Wenn Zypern beschließt, die Artikel 4 bis 7 anzuwenden, gilt Artikel 6 Absatz 1 nicht für aus Erdölerzeugnissen erzeugten Strom.
Artikel 22
Inkrafttreten und Anwendung
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Unbeschadet der Verpflichtung, die Verteilung der Überschusserlöse gemäß Artikel 10 sicherzustellen und die Einnahmen aus dem befristeten Solidaritätsbeitrag gemäß Artikel 17 zu verwenden, sowie unbeschadet der in Artikel 20 Absatz 2 genannten Berichterstattungspflicht gilt diese Verordnung bis zum 31. Dezember 2023 unter den folgenden Bedingungen.
a) Artikel 4 gilt vom 1. Dezember 2022 bis zum 31. März 2023;
b) Die Artikel 5 und 10 gelten ab dem 1. Dezember 2022;
c) Die Artikel 6, 7 und 8 gelten vom 1. Dezember 2022 bis zum 30. Juni 2023;
d) Artikel 20 Absatz 2 gilt bis zum 15. Oktober 2024.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten."
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Antragsvorbringen der Burgenländischen Landesregierung
1.1. In ihrer Darstellung der geltenden unionsrechtlichen und nationalen Rechtslage legt die Burgenländische Landesregierung zunächst dar, dass das EKBSG seinen Ursprung in der Verordnung (EU) 2022/1854 vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise habe. Im Hinblick auf seine Zielsetzung und Geltungsdauer weiche es aber in erheblichem Ausmaß von der Notfallmaßnahmen-VO ab. Daher sei der Energiekrisenbeitrag-Strom als eine neu eingeführte Abgabe zu beurteilen, die die Verordnung als Vorbild, nicht aber als Grundlage habe. Somit sei diese Abgabe in ihrer Gesamtheit am Prüfungsmaßstab des nationalen (Verfassungs-)Rechtes zu messen .
1.2. Zur Zulässigkeit ihres Antrages führt die Burgenländische Landesregierung aus, dass die Befugnis zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z2 B VG der Landesregierung als Kollegium zukomme. Dieser Vorgabe entsprechend, beruhe der vorliegende Antrag auf einem Beschluss der Burgenländischen Landesregierung vom 11. Juni 2024. Er wende sich gegen ein in Geltung stehendes Bundesgesetz. Eine anwaltliche Vertretung sei in Verfahren gemäß Art140 Abs1 Z2 BVG nicht erforderlich (§17 Abs3 Z1 iVm §24 Abs2 VfGG).
Der im Hauptantrag gewählte Anfechtungsumfang umfasse jene Normen, die für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bildeten: §1 Abs1 und 3 EKBSG regle den sachlichen Anwendungsbereich des EKBSG, wobei der Gesetzgeber von den grundsätzlich unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der EU-Verordnung in verfassungswidriger Weise abgegangen sei. §3 Abs1 erster Satz, Abs2 Z3 lita und b sowie Abs5 EKBSG seien mit unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Mängeln behaftet: In §3 Abs1 erster Satz EKBSG werde eine verfassungswidrige Bemessungsgrundlage für den Energiekrisenbeitrag-Strom festgelegt. Außerdem gingen die in überschießender Umsetzung der Notfallmaßnahmen-VO festgelegten Erhebungszeiträume über die befristete Geltungsdauer dieser Verordnung hinaus. In §3 Abs2 Z3 EKBSG werde der Begriff der "Obergrenze für Markterlöse" definiert, wobei der Gesetzgeber von der unionsrechtlich vorgegebenen Obergrenze ohne eine sachliche Begründung abweiche. §3 Abs5 EKBSG, in dem die Höhe des zu leistenden Beitrages definiert werde, stehe in untrennbarem Zusammenhang mit den übrigen angefochtenen Bestimmungen. §5 Abs1 Z1 EKBSG lege fest, wer Beitragsschuldner des Energiekrisenbeitrag Strom sei. Diese Bestimmung gebe Anlass zu verfassungsrechtlichen Bedenken, da eine Ungleichbehandlung mit anderen Stromerzeugern bzw Stromhändlern vorliege. Die Einbeziehung von §5 Abs2 Z2 bis 4 EKBSG in den Anfechtungsumfang sei zur Gänze notwendig, da die normierten Fälligkeitszeiträume den befristeten Geltungszeitraum der Verordnung überschritten und es somit an einer unionsrechtlichen Grundlage für diese Regelung fehle, die auch in Widerspruch zu einer expliziten Empfehlung der Europäischen Kommission stehe.
Für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof den Anfechtungsumfang des Hauptantrages als zu eng erachte, würden in eventu zusätzlich §3 Abs2 Z1 und 2 sowie §5 Abs1 Z2 EKBSG angefochten: Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Begriffsdefinitionen in §3 Abs2 Z1 und 2 EKBSG im Fall der Aufhebung von §3 Abs2 Z3 lita und b EKBSG einen sinnentleerten Inhalt bekämen. Die Anfechtung von §5 Abs1 Z2 EKBSG im Eventualantrag erfolge für den Fall, dass ein untrennbarer Zusammenhang zwischen allen vom Energiekrisenbeitrag Strom erfassten Beitragsschuldnern bestehe.
1.3. In der Sache legt die antragstellende Landesregierung ihre Bedenken gegen die angefochtenen Bestimmungen des EKBSG auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt dar:
1.3.1. Das EKBSG habe eine völlig andere Zielsetzung als die Notfallmaßnahmen VO: Art10 NotfallmaßnahmenVO sehe vor, dass alle Überschusserlöse, die durch Anwendung der Obergrenze für Markterlöse erzielt würden, für Maßnahmen zur Unterstützung von Stromendkunden zu verwenden seien. Dem werde das EKBSG nicht gerecht: Den parlamentarischen Materialien sei zwar zu entnehmen, dass die Obergrenze Verbraucher vor extrem hohen Strompreisen schützen solle, doch sehe keine einzige Regelung des EKBSG Maßnahmen zur Verteilung der Überschusserlöse vor. Der Energiekrisenbeitrag fließe vielmehr ins Bundesbudget und finanziere somit den gesamten Bundeshaushalt. Der antragstellenden Landesregierung sei bewusst, dass Maßnahmen zur Entlastung der Endkunden auch in anderen Gesetzen vorgesehen werden könnten, doch wäre es geboten gewesen, die unionsrechtlich vorgegebenen Ziele im Rahmen einer Zweckwidmung oder Selbstbindung im EKBSG zu definieren. Weil das Ziel der NotfallmaßnahmenVO mit dem EKBSG sohin nicht erreicht werden könne, stehe das EKBSG in Widerspruch zum allgemeinen Sachlichkeitsgebot (Art7 BVG; Art2 StGG).
1.3.2. Auch bei der Festlegung der Obergrenze für Markterlöse sei der Gesetzgeber auf gleichheitswidrige Art von den unionsrechtlichen Vorgaben abgewichen: Der Unionsrechtsgeber habe eine einheitliche Obergrenze von € 180/MWh Strom vorgesehen, um Marktverzerrungen und Wettbewerbsnachteile der Mitgliedstaaten untereinander zu vermeiden. Zwar ermächtige die Notfallmaßnahmen-VO die Mitgliedstaaten zu einer weiter gehenden Begrenzung von Markterlösen der Stromerzeuger, doch gelte dies nur nach Maßgabe von Art8 Abs2 lita bis e Notfallmaßnahmen-VO. Demnach müsse die Begrenzung unter anderem verhältnismäßig, diskriminierungsfrei und mit dem Unionsrecht vereinbar sein und dürfe das Funktionieren der Stromgroßhandelsmärkte nicht verzerren. Das nationale Umsetzungsrecht sei darüber hinaus am Maßstab des Sachlichkeitsgebotes zu messen .
Der Bundesgesetzgeber habe in §3 Abs2 Z3 lita und b EKBSG niedrigere Obergrenzen als in der Notfallmaßnahmen-VO vorgesehen, ohne dafür eine nachvollziehbare Begründung anzugeben. In der Stammfassung sei eine Obergrenze von € 140/MWh Strom scheinbar willkürlich gewählt worden . Kurz bevor Art6 bis 8 Notfallmaßnahmen-VO am 30. Juni 2023 außer Kraft getreten seien, sei durch BGBl I 64/2023 eine weitere Herabsetzung der Obergrenze auf nunmehr € 120/MWh Strom erfolgt, die in den Materialien lediglich mit den in der Zwischenzeit gesunkenen Großhandelspreisen begründet worden sei. Dadurch komme es zu Verzerrungen des Strommarktes und der Besserstellung von Stromkunden in einzelnen Mitgliedstaaten.
1.3.3. Das am 29. Dezember 2022 kundgemachte EKBSG sei auf verfassungswidrige Weise rückwirkend bereits am 1. Dezember 2022 in Kraft getreten. Diese Rückwirkung verletze das berechtigte Vertrauen der Normunterworfenen auf die vom 1. Dezember 2022 bis 29. Dezember 2022 geltende Rechtslage, da Beitragsschuldner nur mit einer Festsetzung der Obergrenze für Markterlöse in Höhe von € 180/MWh Strom (entsprechend der Notfallmaßnahmen-VO) hätten rechnen müssen und nicht mit der niedrigeren Obergrenze von € 140/MWh Strom, die in der Stammfassung des EKBSG vorgesehen war. Es handle sich um einen Eingriff von erheblichem Gewicht, für den keine sachliche Rechtfertigung zu erkennen sei .
1.3.4. Die antragstellende Landesregierung weist weiters darauf hin, dass Art6 bis 8 Notfallmaßnahmen-VO nur bis 30. Juni 2023 gegolten hätten. Eine Verlängerung der Geltungsdauer habe die Kommission weder für notwendig noch für ratsam erachtet .Ungeachtet dessen sei das EKBSG nach Außerkrafttreten der maßgeblichen Bestimmungen der Notfallmaßnahmen-VO novelliert worden und stehe nach wie vor in Geltung. Diese Abweichung von der unmittelbar anwendbaren Notfallmaßnahmen-VO stelle einen Verstoß gegen das aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleitete Sachlichkeitsgebot dar .
1.3.5. Auch die Auswahl der vom Energiekrisenbeitrag-Strom erfassten Energieträger stoße nach Ansicht der Burgenländischen Landesregierung auf verfassungsrechtliche Bedenken: Der Unionsrechtsgeber habe bei der Auswahl der Energiequellen in Art7 Abs1 Notfallmaßnahmen-VO ausdrücklich auf Steinkohle verzichtet, da die Stromerzeugung in Steinkohlekraftwerken mit höheren Betriebskosten einhergehe. Der nationale Gesetzgeber habe Steinkohle demgegenüber unter Bezugnahme auf Art8 Abs1 litc Notfallmaßnahmen-VO in das EKBSG einbezogen, hätte sich dabei aber auf litd leg cit stützen und dementsprechend eine gesonderte Obergrenze für Erlöse aus dem Verkauf von Strom aus Steinkohle festlegen müssen. Indem der Gesetzgeber Unterschiede im Tatsächlichen zwischen Steinkohle und anderen Energiequellen (nämlich unterschiedlich hohe Betriebskosten) verkenne, verstoße er gegen den Gleichheitsgrundsatz .
1.3.6. Zu gleichheitswidrigen Ergebnissen führe überdies die unterschiedliche Ausgestaltung des EKBSG und des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag – fossile Energieträger (EKBFG), BGBl I 220/2022, idF BGBl I 13/2024: Bemessungsgrundlage für den Energiekrisenbeitrag-Strom seien die monatlichen Überschusserlöse (§3 Abs1 erster Satz und Abs5 EKBSG). Demgegenüber stelle das EKBFG auf den Gewinn der vergangenen drei Jahre als Bemessungsgrundlage ab und entspreche damit dem Leistungsfähigkeitsprinzip .Es sei davon auszugehen, dass es sich bei beiden Abgaben um eine Besteuerung von sogenannten "Zufallsgewinnen" ("windfall profits") handle, weshalb ein vergleichbarer Sachverhalt vorliege. Eine sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung bei den Bemessungsgrundlagen sei nicht zu erkennen. Der Gesetzgeber stütze sich auf die in der Notfallmaßnahmen-VO vorgenommene Differenzierung. Allerdings stelle die Verordnung nur ein "Vorbild" für das EKBSG dar, nicht dessen Grundlage. Die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen führten daher zu einem gleichheitswidrigen Ergebnis.
1.3.7. Überdies nehme das EKBSG eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Stromproduzenten und Stromhändlern vor: Stromhändler seien keine Beitragsschuldner iSd §5 Abs1 EKBSG und müssten keine Abgabe auf ihre Übergewinne abführen, obwohl Art8 Abs1 lita Notfallmaßnahmen-VO die Mitgliedstaaten zu einer entsprechenden Regelung ermächtige. Ebenso wie Stromproduzenten würden Stromhändler von gestiegenen Strompreisen profitieren. Auch sie hätten die Möglichkeit, durch spekulative Geschäfte Zufallsgewinne zu erzielen. Es sei daher geboten, sie der Abgabepflicht zu unterwerfen.
2. Äußerungen der Bundesregierung
2.1. Die Bundesregierung hat am 8. Mai 2024 eine Äußerung zu den zu G8/2024 und G14/2024 protokollierten, auf Art140 Abs1 Z1 litc BVG gestützten und auf die Aufhebung des EKBSG gerichteten Anträgen, und am 4. September 2024 eine ergänzende Äußerung zum vorliegenden Antrag erstattet. Darin führt sie zur Zulässigkeit aus, dass mit dem Wegfall der von der Burgenländischen Landesregierung angefochtenen Bestimmungen der verbleibende Rest schwer verständlich oder unanwendbar würde. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 16.279/2001, 19.413/2011; VfGH 19.6.2015, G211/2014; 7.10.2015, G444/2015; VfSlg 20.082/2016) sei ein Antrag unzulässig, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Gesetzesstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre. Die Bundesregierung ist daher der Ansicht, dass die verbleibenden Gesetzesstellen hätten mitangefochten werden müssen, um einen "legislativen Rumpf" zu vermeiden. Außerdem sei unklar, auf welche Erhebungszeiträume §4 EKBSG referiere, wenn der angefochtene §3 Abs1 erster Satz entfiele. Bei §4 EKBSG handle es sich somit um eine Bestimmung, die in untrennbarem Zusammenhang mit einer vom Antrag umfassten Bestimmung stehe und daher ebenfalls aufgehoben werden müsste. Schließlich legt die Bundesregierung dar, dass das Bedenken der verfassungswidrigen Rückwirkung durch die Aufhebung im beantragten Umfang nicht beseitigt würde, da §11 Abs1 EKBSG, der das Inkrafttreten schon am 1. Dezember 2022 anordne, nicht angefochten werde. Da der Anfechtungsumfang sohin zu eng gewählt worden sei, seien nach Ansicht der Bundesregierung sowohl der Haupt- als auch der Eventualantrag als unzulässig zurückzuweisen .
2.2. In der Sache tritt die Bundesregierung den Bedenken in Hinblick auf die Zielsetzung des EKBSG mit dem Argument entgegen, dass der Bund aus dem Abgabenaufkommen aus dem Energiekrisenbeitrag-Strom kostendämpfende Fördermaßnahmen für Strom-Endkunden mitfinanziert habe, die ihrem Umfang nach das Aufkommen sogar bei weitem überschritten hätten (zB den Stromkostenzuschuss nach dem Stromkostenzuschussgesetz und die Abfederung der Netzverlustkosten). Dadurch sei es etwa im Jahr 2023 zu einer Entlastung der Haushaltskunden gekommen, die die Komponente Steuern und Abgaben bei den Stromkosten um 1,4 ct pro kWh überstiegen habe. Aus Art10 Abs1 der Notfallmaßnahmen-VO sei nicht abzuleiten, dass die Mittelverwendung im Umsetzungsrechtsakt zu regeln sei. Auch der Bundesverfassung sei kein derartiges Inkorporationsgebot zu entnehmen. Das Fehlen einer Zweckbindung im EKBSG verhindere somit weder eine unionsrechtskonforme Durchführung noch führe es zur behaupteten Verfassungswidrigkeit.
Zum Vorbringen der Burgenländischen Landesregierung, dass die gegenüber der Notfallmaßnahmen-VO geringeren Obergrenzen für Markterlöse nach dem EKBSG sachlich nicht gerechtfertigt seien, verweist die Bundesregierung auf den Umstand, dass Mitgliedstaaten gemäß Art8 Abs1 lita Notfallmaßnahmen-VO zu weitergehenden Begrenzungen der Markterlöse ermächtigt seien. Mit der Festlegung der Obergrenze auf anfänglich € 140/MWh und deren Absenkung auf € 120/MWh zur Dämpfung der in Österreich vergleichsweise hohen Inflation habe der Bundesgesetzgeber auch seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Zudem hätten Abgabepflichtige die Möglichkeit, einen Absetzbetrag für begünstigte Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz gemäß §4 EKBSG geltend zu machen, mit dem die Obergrenze auf € 180/MWh Strom (bzw ab 1. Juli 2023 auf € 160/MWh Strom) erhöht werden könne.
Dem Bedenken, dass das rückwirkende Inkrafttreten des EKBSG gleichheitswidrig sei, hält die Bundesregierung entgegen, dass vor der Kundmachung des Gesetzes kein zu schützendes Vertrauen bestanden habe: Normadressaten hätten weder vom unveränderten Fortbestand der Rechtslage vor 1. Dezember 2022 noch von der nationalen Festsetzung einer Obergrenze für Markterlöse im unionsrechtlich möglichen Höchstausmaß ausgehen dürfen. Nach der Rechtsprechung verletze eine Rückwirkung von Gesetzen den Gleichheitsgrundsatz auch nur dann, wenn die Normunterworfenen durch einen Eingriff von erheblichem Gewicht in einem berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht würden und nicht besondere Umstände eine solche Rückwirkung verlangten. Vom Fehlen eines berechtigten Vertrauens abgesehen, seien angesichts der unvorhergesehenen Krisenlage, die zu unerwarteten Zufallsgewinnen geführt habe, auch besondere Umstände vorgelegen, die die Rückwirkung verlangt hätten.
Das Bedenken, dass der österreichische Bundesgesetzgeber die Gewinnung von Strom aus Steinkohle entgegen der vom Unionsrechtsgeber geforderten Differenzierung mit anderen Energiequellen gleichsetze, teilt die Bundesregierung nicht. Der Notfallmaßnahmen-VO sei weder ein Differenzierungsgebot zu entnehmen, noch sei ersichtlich, warum die Erfassung der Steinkohle nicht auf Art8 Abs1 litc Notfallmaßnahmen-VO gestützt werden könne. Die Einbeziehung der Stromerzeugung aus Steinkohle in das EKBSG sei überdies geboten, um die Schlechterstellung von erneuerbaren gegenüber fossilen Energieträgern zu verhindern, die nationalen und europäischen Klimazielen (wie sie etwa im Pariser Übereinkommen, BGBl III 197/2016, enthalten seien) zuwiderliefe. Dessen ungeachtet sei, wie die Antragstellerin selbst ausführe, die praktische Relevanz der Obergrenze für Steinkohle fraglich, da in Österreich seit April 2020 keine Steinkohlekraftwerke mehr betrieben würden.
Zu den Bedenken im Hinblick auf die Ungleichbehandlung von Stromerzeugern und Unternehmern, die im Bereich fossiler Energieträger tätig sind, verweist die Bundesregierung unter Bezugnahme auf Erwägungsgrund 45 der Notfallmaßnahmen-VO auf die unterschiedlichen Geschäfts- und Handelspraktiken der beiden Sektoren. Mit der Obergrenze für Markterlöse solle das Marktergebnis nachgebildet werden, das die Stromerzeuger hätten erwarten können, wenn die globalen Lieferketten seit Februar 2022 normal und ohne Störungen bei den Gaslieferungen funktioniert hätten. Diese Obergrenze könne bei hohen Investitions- und Betriebskosten gemäß §3 Abs3 EKBSG oder in Folge von begünstigten Investitionen gemäß §4 EKBSG erhöht werden. Daher seien die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen für die Überschusserlöse der Stromerzeuger einerseits und den Solidaritätsbeitrag der Unternehmer aus dem Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich andererseits sachlich gerechtfertigt. Diese würden auch auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Anlagenbetreiber Bedacht nehmen .
Dem Vorbringen der Burgenländischen Landesregierung, dass die unterschiedliche Behandlung von Stromproduzenten gegenüber Stromhändlern bei der Besteuerung durch den Energiekrisenbeitrag-Strom unsachlich und sohin gleichheitswidrig sei, erwidert die Bundesregierung, dass eine bestimmte Menge Strom stets nur von einem Stromproduzenten hergestellt würde, aber mehrfach – und zu unterschiedlichen Preisen – gehandelt werden könne. In Anbetracht des Strombinnenmarktes und der damit einhergehenden starken grenzüberschreitenden Stromhandelsströme sei eine Erfassung der Stromhändler ohne Mehrfacherfassungen von Strommengen in der Praxis auf Grund der technisch administrativen Abläufe im auch grenzüberschreitenden Stromhandel nicht umsetzbar gewesen, insbesondere nicht kurzfristig und ohne übermäßigen Verwaltungsaufwand. Darüber hinaus führten Vergleichsportale und Tarifkalkulatoren zu einer zunehmenden Preistransparenz bei Stromhändlern. Im Übrigen müssten Stromhändler, die zu gestiegenen Preisen verkaufen könnten, regelmäßig auch zu höheren Preisen einkaufen, weshalb bestritten werde, dass die Gewinnentwicklung der Stromhändler in der Energiekrise auch nur ansatzweise mit jener von typischen inframarginalen Stromerzeugern vergleichbar sei .
Die Bundesregierung ist daher der Ansicht, dass die von der Burgenländischen Landesregierung angefochtenen Bestimmungen nicht verfassungswidrig seien, und stellt den Antrag, der Verfassungsgerichtshof wolle den Antrag als unzulässig zurückweisen, in eventu aussprechen, dass die angefochtenen Bestimmungen nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden.
IV. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit des Antrages
1.1. Gemäß Art140 Abs1 Z2 B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Verfassungswidrigkeit von Bundesgesetzen auch auf Antrag einer Landesregierung.
1.2. Gemäß §62 Abs1 zweiter Satz VfGG hat der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen. Dieses Erfordernis ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur dann erfüllt, wenn die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit – in überprüfbarer Art– präzise ausgebreitet werden, dh dem Antrag mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, mit welcher Verfassungsbestimmung die bekämpfte Gesetzesstelle in Widerspruch stehen soll und welche Gründe für diese Annahme sprechen (vgl zB VfSlg 11.150/1986, 11.888/1988, 13.710/1994, 13.851/1994 und 14.802/1997). Es genügt dabei nicht, dass im Antrag behauptet wird, dass die bekämpften Gesetzesstellen gegen eine oder mehrere – wenn auch näher bezeichnete – Verfassungsbestimmung(en) verstoßen; vielmehr muss konkret dargelegt werden, aus welchen Gründen den bekämpften Normen die behauptete Verfassungswidrigkeit anzulasten ist. Begnügt sich ein Antrag damit, den Verstoß gegen Verfassungsgebote zu behaupten, unterlässt er aber konkrete Darlegungen, warum die bekämpften Regelungen im Einzelnen gegen die genannten Verfassungsbestimmungen verstoßen, so ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, pauschal vorgetragene Bedenken einzelnen Bestimmungen zuzuordnen und so – gleichsam stellvertretend – das Vorbringen für den Antragsteller zu präzisieren (idS va. VfSlg 13.123/1992).
1.3. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.
1.4. Dieser Grundposition folgend hat der Gerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl zB VfSlg 8155/1977, 12.235/1989, 13.915/1994, 14.131/1995, 14.498/1996, 14.890/1997, 16.212/2001, 20.000/2015). Der Antragsteller hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des Antragstellers teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.972/2015).
Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Gesetzesstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279/2001, 19.413/2011; VfGH 19.6.2015, G211/2014; 7.10.2015, G444/2015; VfSlg 20.082/2016), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl zB VfSlg 18.891/2009, 19.933/2014), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Gesetzesvorschrift dieser ein völlig veränderter, dem Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (VfSlg 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015, 20.102/2016).
Unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit in Prüfung zu ziehender Vorschriften ergibt sich ferner, dass ein Prozesshindernis auch dann vorliegt, wenn es auf Grund der Bindung an den gestellten Antrag zu einer in der Weise isolierten Aufhebung einer Bestimmung käme, dass Schwierigkeiten bezüglich der Anwendbarkeit der im Rechtsbestand verbleibenden Vorschriften entstünden, und zwar in der Weise, dass der Wegfall der angefochtenen (Teile einer) Gesetzesbestimmung den verbleibenden Rest unverständlich oder auch unanwendbar werden ließe. Letzteres liegt dann vor, wenn nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden könnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt (VfSlg 16.869/2003 mwN).
Hingegen macht eine zu weite Fassung des Antrages diesen nicht in jedem Fall unzulässig (vgl VfSlg 20.000/2015; VfGH 13.10.2016, G219/2015). Soweit ein Antrag auf abstrakte Normenkontrolle die Aufhebung von Bestimmungen begehrt, gegen die im Einzelnen konkrete Bedenken in schlüssiger und überprüfbarer Weise dargelegt werden (VfSlg 14.802/1997, 17.102/2004; vgl auch VfSlg 11.888/1988, 12.223/1989; VfGH 11.6.2012, G120/11; VfSlg 19.938/2014), oder mit solchen untrennbar zusammenhängende Bestimmungen erfasst, ist der Antrag daher, wenn auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, zulässig. Umfasst ein solcher Antrag darüber hinaus noch weitere Bestimmungen, führt dies, wenn die angefochtenen Bestimmungen insoweit trennbar sind, zur partiellen Zurückweisung des Antrages (vgl bereits VfSlg 14.802/1997).
1.5. Mit ihrem Hauptantrag begehrt die Burgenländische Landesregierung, §1 Abs1 und 3 des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKBSG), BGBl I 220/2022, und §3 Abs1 erster Satz, Abs2 Z3 lita und b und Abs5 sowie §5 Abs1 Z1 und Abs2 Z2 bis 4 EKBSG, BGBl I 220/2022 idF BGBl I 13/2024, in eventu §1 Abs1 und 3 EKBSG, BGBl I 220/2022, und §3 Abs1 erster Satz, Abs2 Z1 bis 3 und Abs5 sowie §5 Abs1 Z1 und 2 und Abs2 Z2 bis 4 EKBSG, BGBl I 220/2022 idF BGBl I 13/2024, als verfassungswidrig aufzuheben.
1.6. Soweit die Bundesregierung vertritt, dass mit Wegfall der angefochtenen Bestimmungen der verbleibende Rest des EKBSG schwer verständlich oder unanwendbar würde und daher die diesfalls verbleibenden Gesetzesbestimmungen hätten mitangefochten werden müssen, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Burgenländische Landesregierung zwar gegen die jeweils angefochtenen Bestimmungen unterschiedliche auf die jeweilige Bestimmung bezogene Bedenken hegt, nicht aber die Abgabe als solche insgesamt als unsachlich bekämpft. Dabei zielt der Antrag auf die Aufhebung einzelner Vorschriften, die gegebenenfalls zur Erlassung einer verfassungskonformen Regelung führen soll, die die Anwendbarkeit des Gesetzes gewährleistet. Dass sich der Antrag gegen mehrere Bestimmungen richtet und folglich zur Aufhebung mehrerer Bestimmungen führen kann, ändert hieran nichts. Es ist daher nicht zu erkennen, dass mit dem Wegfall der angefochtenen Bestimmungen der verbleibende Rest unanwendbar würde.
1.7. Soweit die Bundesregierung zur Zulässigkeit jedoch ausführt, dass der Antrag im Hinblick auf §1 Abs1 EKBSG mangels Darlegung der Bedenken unzulässig sei, ist ihr zuzustimmen:
1.7.1. Die Burgenländische Landesregierung bringt vor, dass Art10 NotfallmaßnahmenVO die Verteilung der Überschusserlöse zur Finanzierung von Maßnahmen zur Unterstützung von Stromendkunden vorsehe, um die Auswirkungen der hohen Strompreise auf diese Kunden abzumildern. Demgegenüber enthalte das EKBSG keine Regelungen über die Verteilung der Überschusserlöse, sondern diene lediglich der (nicht zweckgebundenen) Finanzierung des öffentlichen Haushaltes. Der Gesetzeszweck einer Entlastung der Verbraucher könne dadurch nicht erreicht werden. Die durch das Stromkostenzuschussgesetz (SKZG) erfolgte Begünstigung von Stromendverbrauchern stelle keine Maßnahme iSd Art10 Notfallmaßnahmen-VO dar, weil der Stromkostenzuschuss vom Abgabenaufkommen nach dem EKBSG unabhängig sei, jederzeit abgeschafft werden könne und das SKZG bereits vor dem EKBSG im Oktober 2022 beschlossen worden sei.
1.7.2. Dem hält die Bundesregierung entgegen, dass der Bund aus dem Abgabenaufkommen kostendämpfende Fördermaßnahmen für Stromendkunden mitfinanziert habe. So seien für den Stromkostenzuschuss nach dem SKZG ca € 900.000.000,– und für die Abfederung der Netzverlustkosten ca € 450.000.000,– aufgewendet worden, was das Abgabenaufkommen aus dem EKB S und dem EKB F (€ 255.000.000,– im Jahr 2023) deutlich übersteige.
1.7.3. Vor dem Hintergrund, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung die NotfallmaßnahmenVO nicht mehr in Kraft stand, unterlässt es die Burgenländische Landesregierung, im Einzelnen darzulegen, aus welchen verfassungsrechtlich maßgeblichen Gründen der Gleichheitsgrundsatz gebieten würde, Regelungen hinsichtlich der Verwendung der Erträge aus der Abgabe in das EKBSG aufzunehmen. Im Übrigen ist der Antrag insofern auch deshalb zurückzuweisen, weil es die Burgenländische Landesregierung unterlässt, die im untrennbaren Zusammenhang stehende Vorschrift des §1 Abs2 EKBSG, nach der der EKB S eine ausschließliche Bundesabgabe mit uneingeschränkter Verfügung des Bundesgesetzgebers im Sinne einer Ertragshoheit über den Ertrag der Abgabe ist, mitanzufechten.
1.8. Wenn die Bundesregierung vertritt, dass der Anfechtungsumfang zu eng gewählt worden und der Antrag aus diesem Grund zurückzuweisen sei, ist ihr teilweise zuzustimmen:
1.8.1. Soweit sich der Antrag gegen §3 Abs1 erster Satz, Abs2 Z3 lita und b und Abs5 EKBSG wendet, erweist er sich infolge des zu engen Anfechtungsumfanges als unzulässig:
Die Burgenländische Landesregierung macht mehrere Bedenken gegen die Höhe der in §3 Abs2 Z3 lita und b EKBSG geregelten Obergrenze für Markterlöse geltend. Zum einen sei der Gesetzgeber bei der Umsetzung der Obergrenze für Markterlöse von Vorgaben des Unionsrechtsgebers in einer Weise abgewichen, die dem Gleichheitsgrundsatz gemäß Art7 BVG widerspreche. §3 Abs2 Z3 lita und b EKBSG sehe geringere Obergrenzen für Markterlöse als die in Art6 Abs1 NotfallmaßnahmenVO vorgesehenen € 180, –/MWh Strom vor. Zum zweiten sei das EKBSG am 29. Dezember 2022 kundgemacht worden, aber gemäß §11 Abs1 EKBSG bereits am 1. Dezember 2022 in Kraft getreten. Diese Rückwirkung verletze das berechtigte Vertrauen der Normunterworfenen auf die vom 1. Dezember 2022 bis 29. Dezember 2022 geltende Rechtslage, da die Beitragsschuldner nur mit einer Festsetzung der Obergrenze für Markterlöse von € 180,–/MWh Strom entsprechend der Notfallmaßnahmen-VO hätten rechnen müssen und nicht mit einer niedrigeren Obergrenze von € 140,–/MWh Strom. Schließlich lasse das Gesetz eine sachliche Rechtfertigung für das Abstellen auf die Erlöse (den Umsatz) statt auf den Gewinn (das tatsächliche Einkommen) nicht erkennen.
1.8.1.1. Die Prüfung, ob eine solche unter dem Höchstsatz der nicht mehr in Kraft stehenden Notfallmaßnahmen VO festgelegte nationale Obergrenze für Markterlöse dem Gleichheitsgrundsatz entspricht, erfordert die Anfechtung all jener Vorschriften, die hinsichtlich der Bemessung des EKBS in einem untrennbaren Zusammenhang mit §3 Abs1 erster Satz und §3 Abs2 Z3 lita und b EKBSG stehen. Ob eine niedrigere Obergrenze für Markterlöse – wie von der Burgenländischen Landesregierung behauptet – ohne jede Begründung vom Gesetzgeber festgelegt wurde, kann nämlich erst dann beurteilt werden, wenn zugleich auch jene Vorschriften berücksichtigt werden, die untrennbar mit dieser Regelung verbunden sind, indem sie die in §3 EKBSG gesetzlich festgelegte Obergrenze modifizieren. In einem solchen untrennbaren Zusammenhang mit §3 Abs2 Z3 lita und b EKBSG steht insbesondere §4 EKBSG, da mit dieser Bestimmung ein Absetzbetrag für begünstigte Investitionen in erneuerbare Technologien vorgesehen wird, der die Beitragsschuld im Ausmaß von bis zu € 36,–/MWh Strom (= 90 % der Differenz zwischen € 180,– und € 140,–) reduziert.
1.8.1.2. Auch hinsichtlich des Bedenkens, dass die Normadressaten bei Einführung des EKB S zwar mit der Einführung einer Obergrenze für Markterlöse in Höhe von € 180,–/MWh Strom (wie von der Notfallmaßnahmen VO vorgegeben) rechnen hätten müssen, nicht aber mit einer anfänglichen Herabsetzung auf € 140,–/MWh, erweist sich der Antrag als zu eng: Abgesehen davon, dass auch nach der am 7. Oktober 2022 kundgemachten NotfallmaßnahmenVO eine niedrigere Obergrenze als € 180,–/MWh nicht ausgeschlossen werden konnte, wäre jedenfalls auch §11 Abs1 EKBSG, der das Inkrafttreten am 1. Dezember 2022 anordnet, mit anzufechten gewesen.
1.8.1.3. Hinsichtlich des Bedenkens, dass eine sachliche Rechtfertigung für das Abstellen auf die Erlöse (also den Umsatz) nicht zu erkennen sei, weil damit im Gegensatz zum Energiekrisenbeitrag für fossile Energieträger nach dem EKBFG nicht auf eine tatsächliche Leistungsfähigkeit (nämlich auf den Gewinn), sondern – obgleich vergleichbare Sachverhalte vorlägen – auf eine fiktive Leistungsfähigkeit abgestellt würde, erweist sich der Antrag ebenfalls als zu eng gefasst:
Ein Vergleich der bemessungsrechtlichen Vorschriften des EKBSG mit jenen des EKBFG setzt vor dem Hintergrund der gleichheitsrechtlichen These, es lägen im Wesentlichen vergleichbare der Besteuerung unterliegende Sachverhalte vor, jedenfalls voraus, all jene Vorschriften anzufechten, die die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Beitragsschuldners determinieren. Zu diesen Vorschriften rechnet insbesondere §3 Abs3 EKBSG, wonach die über der Obergrenze gemäß §3 Abs2 Z3 EKBSG liegenden notwendigen direkten Investitions- und Betriebskosten der Energieerzeugung zuzüglich eines Aufschlages als Obergrenze angesetzt werden können.
1.8.2. Soweit sich der Antrag gegen §5 Abs2 Z2 bis 4 EKBSG wendet, ist er ebenfalls zu eng gefasst:
Dem Antrag liegt das Bedenken zugrunde, dass der Gesetzgeber trotz fehlender unionsrechtlicher Grundlage die Erhebungszeiträume in §5 Abs2 Z2 bis 4 EKBSG bis zum 31. Dezember 2024 ausgedehnt habe, obgleich Art6 bis 8 der NotfallmaßnahmenVO gemäß Art22 Notfallmaßnahmen-VO lediglich eine befristete Geltungsdauer bis 30. Juni 2023 gehabt hätten. Wiewohl der Unionsrechtsgeber die Möglichkeit zur Verlängerung der EU-Verordnung gehabt habe, sei von dieser Ermächtigung explizit Abstand genommen worden. Basierend auf einem Evaluationsbericht der Europäischen Kommission vom 5. Juni 2023 sei entschieden worden, die Verordnung nicht zuletzt mangels Überwiegens der Vorteile der geltenden Erlösobergrenze für inframarginale Erzeuger gegenüber den Auswirkungen auf die Investitionssicherheit und die Risiken für das Funktionieren des Marktes und für die Energiewende nicht zu verlängern. Vor diesem unionsrechtlichen Hintergrund habe der Bundesgesetzgeber den Gleichheitsgrundsatz verletzt, da er entgegen der Empfehlung der Kommission die Geltungsdauer des EKBSG verlängert habe.
Damit behauptet die antragstellende Landesregierung das Fehlen einer sachlichen Rechtfertigung für die Weitergeltung des EKBSG nach dem 30. Juni 2023. Insofern wendet sich der Antrag gegen jene Vorschriften des §5 Abs2 EKBSG, die die Fälligkeitszeitpunkte für Abgabenzeiträume ab dem 1. Juli 2023 regeln. Zugleich unterlässt es die antragstellende Landesregierung jedoch, jene Bestimmungen in den Antrag einzubeziehen, die mit der Regelung der Fälligkeitszeitpunkte der Selbstbemessung in einem untrennbaren Zusammenhang stehen. Insbesondere wäre daher auch §5 Abs3 EKBSG anzufechten gewesen: Diese Vorschrift ordnet an, dass sich die Fälligkeit einer nach §201 BAO festgesetzten Abgabe nach §5 Abs2 EKBSG richtet. Die Burgenländische Landesregierung übersieht, dass ungeachtet der Aufhebung des §5 Abs2 EKBSG ein für Zeiträume nach dem 30. Juni 2023 nicht entrichteter EKB-S gemäß Abs3 leg cit nach §201 BAO festzusetzen und nach §210 BAO mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig wäre.
1.8.3. Auch soweit die Burgenländische Landesregierung mit ihrem Antrag die Aufhebung des §5 Abs1 Z1 EKBSG begehrt, ist der Antrag unzulässig:
Die Burgenländische Landesregierung hegt das Bedenken, dass das Gesetz unsachlich differenziere, indem §5 Abs1 Z1 EKBSG als Beitragsschuldner zwar Stromproduzenten, nicht aber Stromhändler dem EKBSG unterwerfe. Mit dieser Vorschrift steht jedoch §5 Abs1 Z2 EKBSG, demzufolge Begünstigte eines Strombezugsrechts aus Erzeugungsanlagen gemäß Z1 leg cit als Beitragsschuldner gelten, in einem untrennbaren Zusammenhang. Deshalb ist der Antrag, der die Aufhebung von §5 Abs1 Z1, nicht aber auch von §5 Abs1 Z2 EKBSG begehrt, zu eng gefasst.
1.9. Soweit die Burgenländische Landesregierung die Aufhebung des §1 Abs3 EKBSG begehrt, ist der Antrag hingegen zulässig:
Die antragstellende Landesregierung bringt vor, es sei unsachlich und von Art8 Abs1 litc Notfallmaßnahmen-VO nicht gedeckt, dass der Gesetzgeber die Gewinnung von Strom aus Steinkohle mit anderen Energiequellen gleichsetze. Er wäre vielmehr verpflichtet gewesen, entsprechend Art8 Abs1 litd Notfallmaßnahmen VO eine gesonderte Obergrenze für Strom aus Steinkohle vorzusehen. Der Gesetzgeber habe Unterschiede im Tatsächlichen (erheblich höhere Betriebskosten der Steinkohlekraftwerke) verkannt, welche eine Differenzierung forderten.
Dieses Bedenken richtet sich gegen die Vorschrift des §1 Abs3 EKBSG, die den Steuergegenstand des EKBSG regelt und hiebei die Veräußerung von erzeugtem Strom aus Steinkohle neben erzeugtem Strom aus anderen Energiequellen anführt, womit der Antrag insoweit zulässig ist.
1.10. Da der Hauptantrag (teilweise) zulässig ist, ist auf den Eventualantrag nicht weiter einzugehen.
2. In der Sache
2.1. Der Verfassungsgerichtshof vermag die Bedenken der Burgenländischen Landesregierung, soweit sie sich auf die behauptete unsachliche Gleichbehandlung von Steinkohle und anderen Energiequellen bezieht, nicht zu teilen:
2.2. Der Gleichheitsgrundsatz gebietet dem Gesetzgeber, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln, und setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er es verbietet, sachlich nicht begründbare Differenzierungen zwischen den Normadressaten zu schaffen (vgl VfSlg 17.315/2004, 17.500/2005, 20.244/2018, 20.270/2018). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s etwa VfSlg 16.176/2001, 16.504/2002).
2.3. Zunächst ist für den Verfassungsgerichtshof nicht ersichtlich, inwieweit Abweichungen der nationalen Rechtslage von der Notfallmaßnahmen VO von vornherein eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bewirken könnten. Darüber hinaus ist die Verordnung im Zeitpunkt der Antragstellung durch die Burgenländische Landesregierung nicht mehr in Geltung gestanden.
2.4. Soweit die Burgenländische Landesregierung auf Unterschiede im Tatsächlichen hinweist, geht sie davon aus, dass für Steinkohlekraftwerke auf Grund von höheren Produktionskosten die in §1 Abs3 EKBSG einheitlich für alle Produktionstechnologien festgelegte Obergrenze unsachlich wäre.
Dieses Bedenken vermag der Verfassungsgerichtshof nicht zu teilen:
Wie die Burgenländische Landesregierung selbst zugesteht, war bei Inkrafttreten des EKBSG kein Steinkohlekraftwerk vom sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst. Angesichts dessen sowie des Umstandes, dass der EKBS gemäß §3 EKBSG lediglich für Zeiträume erhoben wird, die vor dem 1. Jänner 2025 liegen, war der Gesetzgeber nicht zu einer Differenzierung zwischen der Stromerzeugung aus Steinkohle und der Stromerzeugung aus anderen Energieträgern verpflichtet. Im Übrigen hat der Gesetzgeber mit §3 Abs3 EKBSG Unterschieden zwischen den Kostenstrukturen der jeweiligen Technologien in sachangemessener Weise Rechnung getragen (vgl VfGH 11.12.2024, E1757/2024).
V. Ergebnis
1. Die ob der Verfassungsmäßigkeit des §1 Abs3 EKBSG erhobenen Bedenken treffen nicht zu. Der Antrag ist daher insoweit abzuweisen.
Im Übrigen ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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