(1) Dem Energiekrisenbeitrag-Strom (im Folgenden EKB S) unterliegt die Veräußerung von im Inland erzeugtem Strom aus Windenergie, Solarenergie (Solarthermie und Fotovoltaik), Erdwärme, Wasserkraft, Abfall, Braunkohle, Steinkohle, Erdölerzeugnissen, Torf und Biomasse-Brennstoffen ausgenommen Biomethan, durch den Stromerzeuger einschließlich der Realisierung von Veräußerungsrechten auf Strom.
(2) Der EKB-S ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
Rückverweise
EKBSG · Energiekrisenbeitrag-Strom
§ 11 Inkrafttreten
…1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember 2022 in Kraft. (2) § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2…
§ 3 Höhe des Beitrags
…1) Bemessungsgrundlage für den EKB-S ist 1. die Summe der monatlichen Überschusserlöse aus der Veräußerung von Strom gemäß § 1 Abs. 3 in…
§ 5 Beitragsschuldner, Entstehung und Fälligkeit des Beitrags
…1) Beitragsschuldner ist 1. der Betreiber einer Anlage (§ 7 Abs. 1 Z 20 ElWOG 2010) zur Erzeugung von Strom gemäß §…
EKB-S-UmsetzungsV
§ 3 Übermittlung zum Zweck der Berichterstattung an die Europäische Kommission
…die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Voraus bekanntzugebenden Format je Anlage gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 EKBSG folgende Daten zu übermitteln: 1. Bezeichnung der Erzeugungsanlage; 2. Zählpunktnummer; 3. installierte Kapazität der Anlage; 4. Anschlussnetzbetreiber; 5. eingesetzte Erzeugungstechnologie gemäß § 1 Abs…
§ 5 Beitragsschuldner
… 7 Abs. 1 Z 20 ElWOG 2010, ist zur Ermittlung des Höchstbetrags nach § 5 Abs. 1 Z 1 EKBSG auf die installierte Kapazität der jeweiligen Anlage abzustellen.…