BundesrechtBundesgesetzeEnergiekrisenbeitrag-Strom

Energiekrisenbeitrag-Strom

EKBSG
In Kraft bis 31. März 2030
Up-to-date

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

(1) Dem Energiekrisenbeitrag-Strom (im Folgenden EKB S) unterliegt die Veräußerung von im Inland erzeugtem Strom aus Windenergie, Solarenergie (Solarthermie und Fotovoltaik), Erdwärme, Wasserkraft, Abfall, Braunkohle, Steinkohle, Erdölerzeugnissen, Torf und Biomasse-Brennstoffen ausgenommen Biomethan, durch den Stromerzeuger einschließlich der Realisierung von Veräußerungsrechten auf Strom.

(2) Der EKB-S ist eine ausschließliche Bundesabgabe.

§ 2 Befreiungen

Vom EKB S sind befreit

1. die Veräußerung von Strom aus Demonstrationsprojekten gemäß § 7 Abs. 1 Z 7a des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 – ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010;

2. die Veräußerung von Strom durch einen Erzeuger, dessen Erlöse pro MWh erzeugten Strom bereits aufgrund von staatlichen oder öffentlichen Maßnahmen begrenzt sind; dazu zählt jedenfalls die Veräußerung von Strom aus Anlagen, die eine Marktprämie nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG, BGBl. I Nr. 150/2021, erhalten, im Ausmaß, in dem die Erlöse bereits einer Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 11 Abs. 6 EAG unterliegen, sowie aus Anlagen, denen ein Einspeise- oder Nachfolgetarif aufgrund im betreffenden Erhebungszeitraum aufrechter Verträge gemäß §§ 12 oder 17 Ökostromgesetz 2012, BGBl. I Nr. 75/2011 zusteht;

3. die Veräußerung von Strom, der als Regelarbeit im Sinne von Art. 2 Z 4 der VO (EU) 2017/2195 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem, ABl. Nr. L 312 vom 28.11.2017 S. 6, eingesetzt wird;

4. die Veräußerung von Strom, der für Zwecke des Engpassmanagements gemäß § 7 Abs. 1 Z 13a ElWOG 2010 eingesetzt wird;

5. die Veräußerung von Strom, der in inländischen Pumpspeicherkraftwerken erzeugt wird.

§ 3 Höhe des Beitrags

(1) Bemessungsgrundlage für den EKB-S ist

1. die Summe der monatlichen Überschusserlöse aus der Veräußerung von Strom gemäß § 1 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2024, die nach dem 30. November 2022 und vor dem 1. Jänner 2024 (Erhebungszeitraum 1) und nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2025 (Erhebungszeitraum 2) erzielt wurden;

2. die Summe der monatlichen Überschusserlöse aus der Veräußerung von Strom gemäß § 1 Abs. 1, die

a) nach dem 31. März 2025 und vor dem 1. April 2026 (Erhebungszeitraum 3);

b) nach dem 31. März 2026 und vor dem 1. April 2027 (Erhebungszeitraum 4);

c) nach dem 31. März 2027 und vor dem 1. April 2028 (Erhebungszeitraum 5);

d) nach dem 31. März 2028 und vor dem 1. April 2029 (Erhebungszeitraum 6);

e) nach dem 31. März 2029 und vor dem 1. April 2030 (Erhebungszeitraum 7)

erzielt wurden.

Die Bemessungsgrundlage beinhaltet auch das Ergebnis von derivativen Kontrakten, die in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Markterlösen stehen. Aufwendungen können nicht berücksichtigt werden.

(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten

1. Überschusserlöse: eine positive Differenz zwischen den Markterlösen des Beitragsschuldners je MWh Strom und der jeweiligen Obergrenze für Markterlöse gemäß Z 3.

2. Markterlöse: die realisierten Erträge, die ein Beitragsschuldner für den Verkauf und die Lieferung von Strom in der Union erhält, unabhängig von der Vertragsform, in der dieser Austausch stattfindet, einschließlich Strombezugsverträgen und anderer Absicherungen gegen Schwankungen auf dem Stromgroßhandelsmarkt und unter Ausschluss jeglicher von Mitgliedstaaten gewährter Unterstützung.

3. Obergrenze für Markterlöse:

a) für Überschusserlöse, die von 1. Dezember 2022 bis 31. Mai 2023 erzielt wurden, beträgt die Obergrenze 140 Euro je MWh Strom;

b) für Überschusserlöse, die nach dem 31. Mai 2023 erzielt wurden, beträgt die Obergrenze 120 Euro je MWh Strom;

c) für Überschusserlöse, die nach dem 31. März 2025 erzielt wurden, beträgt die Obergrenze

90 Euro je MWh Strom, der in Stromerzeugungsanlagen (§ 5 Abs. 1 Z 1) erzeugt wurde, die vor dem 1. April 2025 in Betrieb genommen wurden;

100 Euro je MWh Strom, der in Stromerzeugungsanlagen (§ 5 Abs. 1 Z 1), erzeugt wurde, die ab dem 1. April 2025 in Betrieb genommen werden.

(3) Liegen die notwendigen direkten Investitions- und Betriebskosten der Energieerzeugung über der Obergrenze für Markterlöse, können diese Kosten zuzüglich eines Aufschlags von 20 % der notwendigen, direkten Investitions- und Betriebskosten als Obergrenze für Markterlöse angesetzt werden, sofern der Beitragspflichtige die Voraussetzungen nachweist.

(4) Veräußert der Beitragsschuldner Strom im Sinne des § 1 Abs. 1 an verbundene Unternehmen, sind als Markterlöse für den Verkauf und die Lieferung von Strom jene Beträge anzusetzen, die marktüblichen Konditionen mit fremden Dritten auf derselben Stufe der Lieferkette entsprechen.

(5) Der EKB S beträgt

1. für Erhebungszeitraum 1 und 2 90 % der Überschusserlöse

2. für Erhebungszeitraum 3 bis 7 95 % der Überschusserlöse.

(6) Der EKB S stellt eine abzugsfähige Betriebsausgabe dar (§ 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988).

§ 4 Absetzbetrag für begünstigte Investitionen

(1) Vom gemäß § 3 ermittelten EKB-S kann ein Absetzbetrag für begünstigte Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz abgezogen werden. Voraussetzung dafür ist, dass Anschaffungs- oder Herstellungskosten von begünstigten Investitionsgütern in den Erhebungszeiträumen 1 bis 7 anfallen. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung von begünstigten Investitionsgütern über einen dieser Zeiträume hinaus, kann der Absetzbetrag auch für in den jeweiligen Zeiträumen anfallende Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden.

Begünstigte Investitionen eines verbundenen Unternehmens, das selbst nicht Beitragsschuldner (§ 5 Abs. 1) ist, können dem Beitragsschuldner zugerechnet werden. Im Erhebungszeitraum 2 bis 7 können auch Investitionen eines verbundenen Unternehmens zugerechnet werden, das selbst Beitragsschuldner ist. Sofern eine Zurechnung zu mehreren Beitragsschuldnern in Betracht kommt, ist eine sachgerechte Aufteilung der begünstigten Investitionen unter den Beitragsschuldnern vorzunehmen. Dabei ist nach einem einheitlichen Aufteilungsschlüssel vorzugehen und sicherzustellen, dass es nicht zu einer mehrfachen Berücksichtigung derselben begünstigten Investitionen kommt. Jedenfalls ausgeschlossen von der Zurechnung zum Beitragsschuldner sind von der Regulierungsbehörde anerkannte Investitionen oder Energieeffizienzmaßnahmen eines verbundenen Netzbetreibers.

(2) Begünstigte Investitionen sind im Erhebungszeitraum 1 im Ausmaß von 50 % der tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten als Absetzbetrag zu berücksichtigen. Der Absetzbetrag für begünstigte Investitionen beträgt höchstens 36 Euro je MWh Strom bezogen auf die den Markterlösen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 zugrundeliegende gelieferte Menge. In Fällen des § 3 Abs. 3 kann der Absetzbetrag ebenfalls berücksichtigt werden, wobei für

den Zeitraum von 1. Dezember 2022 bis 31. Mai 2023 bei Erzeugungskosten zwischen 140 Euro und 180 Euro je MWh Strom und

den Zeitraum nach dem 31. Mai 2023 bei Erzeugungskosten zwischen 120 Euro und 180 Euro je MWh Strom

die Obergrenze von 180 Euro nicht überschritten werden darf.

(2a) Begünstigte Investitionen sind im Erhebungszeitraum 2 im Ausmaß von 75 % der tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten als Absetzbetrag zu berücksichtigen. Dieser Absetzbetrag beträgt höchstens 72 Euro je MWh Strom bezogen auf die den Markterlösen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 zugrundeliegende gelieferte Menge.

(2b) Begünstigte Investitionen sind im Erhebungszeitraum 3 bis 7 im Ausmaß von 75 % der tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten als Absetzbetrag zu berücksichtigen. Dieser Absetzbetrag beträgt höchstens 25 Euro je MWh Strom bezogen auf die den Markterlösen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 zugrundeliegende gelieferte Menge.

(3) Der Absetzbetrag kann im Rahmen der Selbstberechnung vom fälligen Betrag (§ 5 Abs. 3) abgezogen werden.

§ 5 Beitragsschuldner, Entstehung und Fälligkeit des Beitrags

(1) Beitragsschuldner ist

1. der Betreiber einer Anlage (§ 7 Abs. 1 Z 20 ElWOG 2010) zur Erzeugung von Strom gemäß § 1 Abs. 1 mit einer installierten Kapazität von mehr als 1 MW;

2. der Begünstigte eines Strombezugsrechtes aus Erzeugungsanlagen gemäß Z 1. Strombezugsrechte sind langfristige Stromlieferungen, die entweder über Istwertaufschaltung direkt oder über Fahrpläne abgewickelt werden und deren Abgeltung nicht auf einem Marktpreis beruht. In diesen Fällen gilt der Betreiber gemäß Z 1 insoweit nicht als Beitragsschuldner für die auf das Strombezugsrecht entfallenden Strommengen.

(2) Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des Erhebungszeitraumes.

(3) Der EKB S wird zu folgenden Zeitpunkten fällig:

1. am 30. September 2023 für den Zeitraum 1. Dezember 2022 bis 30. Juni 2023;

2. am 15. April 2024 für den Zeitraum 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023;

3. am 15. Oktober 2024 für den Zeitraum 1. Jänner 2024 bis 30. Juni 2024;

4. am 15. April 2025 für den Zeitraum 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024;

5. am 15. Juni 2026 für Erhebungszeitraum 3;

6. am 15. Juni 2027 für Erhebungszeitraum 4;

7. am 15. Juni 2028 für Erhebungszeitraum 5;

8. am 15. Juni 2029 für Erhebungszeitraum 6;

9. am 15. Juni 2030 für Erhebungszeitraum 7.

(4) Die Fälligkeit eines gemäß § 201 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, festgesetzten EKB S richtet sich nach Abs. 3.

§ 6 Erhebung des Beitrags

(1) Die Erhebung des Beitrags obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt.

(2) Der Beitragsschuldner hat jeweils bis zum Ablauf des 15. Dezember für die Erhebungszeiträume 3 bis 7 eine Vorauszahlung für den gesamten Erhebungszeitraum zu leisten. Die Vorauszahlung beruht für die Monate April bis November des jeweiligen Erhebungszeitraums auf den tatsächlichen monatlichen Überschusserlösen und ist für die Monate Dezember bis März jeweils aufgrund des durchschnittlichen für die Monate Oktober und November maßgeblichen Werts zu berechnen.

Die Vorauszahlung ist zu diesem Zeitpunkt unter Erteilung einer Verrechnungsweisung im Sinne des § 214 Abs. 4 BAO zu entrichten.

(3) Der Beitragsschuldner hat den Beitrag unter Anrechnung der geleisteten Vorauszahlung (Restzahlung) selbst zu berechnen und am Fälligkeitstag (§ 5 Abs. 3) an das zuständige Finanzamt zu entrichten. Ist die Beitragsschuld kleiner als der anzurechnende Vorauszahlungsbetrag, ist der Unterschiedsbetrag gutzuschreiben.

§ 7 Plausibilitätsprüfung

Die Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E Control) hat auf Ersuchen des zuständigen Finanzamtes oder des Bundesfinanzgerichts im Anlassfall eine Plausibilitätsprüfung hinsichtlich einer allfälligen Beitragsschuldnerschaft sowie hinsichtlich der korrekten Höhe des durch den Beitragsschuldner selbst berechneten Beitrags vorzunehmen. Die E Control ist dazu befugt, in alle Daten und Unterlagen des Beitragsschuldners Einsicht zu nehmen und Auskünfte darüber vom Beitragsschuldner anzufordern. Vom Beitragsschuldner sind der E Control innerhalb von sechs Wochen alle Auskünfte zu beantworten sowie alle angefragten Unterlagen vorzulegen.

§ 8 Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten

(1) Der Beitragsschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die Veräußerung von Strom, der Einkauf von Strom, das Eingehen und die Realisierung von Strombezugs- und -veräußerungsrechten, die nach § 3 relevanten Veräußerungserlöse sowie die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Absetzbetrages nach § 4 ergeben.

(2) Der Beitragsschuldner hat dem zuständigen Finanzamt am Fälligkeitstag (§ 5 Abs. 3) eine Aufstellung zu übermitteln, aus der sich die Berechnung des abgeführten Beitrags nachvollziehbar und überprüfbar ergibt.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 8 Z 16, BGBl. I Nr. 7/2025)

§ 9 Verordnungsermächtigungen

(1) Der Bundesminister für Finanzen wird im Einvernehmen mit dem für Energie zuständigen Bundesminister ermächtigt

1. die Ableitung der Markterlöse für erzeugte Strommengen im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 2 sowie die Voraussetzungen samt Inlandsbezug für den Absetzbetrag für begünstigte Investitionen gemäß § 4,

2. die Plausibilitätsprüfung gemäß § 7 und

3. die Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten gemäß § 8

mit Verordnung näher zu konkretisieren.

(2) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

§ 10 Vollziehung

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1. hinsichtlich § 9 der Bundesminister für Finanzen gemeinsam mit dem für Energie zuständigen Bundesminister,

2. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen

betraut.

(1a) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Einbindung des für Energie zuständigen Bundesministers laufend die Erhebung der Beiträge im Hinblick auf ihre budgetären Effekte und ihre Vollziehung zu evaluieren. Abhängig vom Ergebnis dieser Evaluierung sind, falls erforderlich die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzupassen.

(2) Der E Control sind die aufgrund dieses Gesetzes anfallenden Kosten vom Bundesminister für Finanzen aus den mit dem EKB S erzielten Einnahmen zu erstatten.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Gesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 11 Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember 2022 in Kraft.

(2) § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2023, treten mit 1. Juni 2023 in Kraft.

(3) § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 2a, § 5 Abs. 2 Z 2 bis Z 4, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2024 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(4) § 1 samt Überschrift, § 2 Z 2, § 3 Abs. 1, Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 4 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2a und Abs. 3, § 5 samt Überschrift, § 6 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 samt Überschrift, § 10 Abs. 1 samt Überschrift des § 10 sowie Abs. 1a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025, sowie der Entfall des § 8 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2024, treten mit 1. April 2025 in Kraft.

(5) § 2 Z 2, § 4 Abs. 1, 2a und 2b sowie § 10 Abs. 1a zweiter Satz in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, treten mit 1. Juli 2025 in Kraft, wobei § 2 Z 2 und § 4 Abs. 1 ab 1. April 2025 und die weiteren Bestimmungen ab 2. Mai 2025 anzuwenden sind.

§ 12 Außerkrafttreten

Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. März 2030 außer Kraft. Es ist jedoch auf Veräußerungen von Strom, die vor dem 1. April 2030 getätigt wurden, und zur Erfüllung von Verpflichtungen insbesondere nach § 5, § 6 Abs. 3 und § 8 wie auch auf Prüfungen nach § 7 weiterhin anzuwenden.