(1) Beitragsschuldner ist
1. der Betreiber einer Anlage (§ 7 Abs. 1 Z 20 ElWOG 2010) zur Erzeugung von Strom gemäß § 1 Abs. 1 mit einer installierten Kapazität von mehr als 1 MW;
2. der Begünstigte eines Strombezugsrechtes aus Erzeugungsanlagen gemäß Z 1. Strombezugsrechte sind langfristige Stromlieferungen, die entweder über Istwertaufschaltung direkt oder über Fahrpläne abgewickelt werden und deren Abgeltung nicht auf einem Marktpreis beruht. In diesen Fällen gilt der Betreiber gemäß Z 1 insoweit nicht als Beitragsschuldner für die auf das Strombezugsrecht entfallenden Strommengen.
(2) Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des Erhebungszeitraumes.
(3) Der EKB S wird zu folgenden Zeitpunkten fällig:
1. am 30. September 2023 für den Zeitraum 1. Dezember 2022 bis 30. Juni 2023;
2. am 15. April 2024 für den Zeitraum 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023;
3. am 15. Oktober 2024 für den Zeitraum 1. Jänner 2024 bis 30. Juni 2024;
4. am 15. April 2025 für den Zeitraum 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024;
5. am 15. Juni 2026 für Erhebungszeitraum 3;
6. am 15. Juni 2027 für Erhebungszeitraum 4;
7. am 15. Juni 2028 für Erhebungszeitraum 5;
8. am 15. Juni 2029 für Erhebungszeitraum 6;
9. am 15. Juni 2030 für Erhebungszeitraum 7.
(4) Die Fälligkeit eines gemäß § 201 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, festgesetzten EKB S richtet sich nach Abs. 3.
Rückverweise
EKBSG · Energiekrisenbeitrag-Strom
§ 5 Beitragsschuldner, Entstehung und Fälligkeit des Beitrags
… Juni 2024; 4. am 15. April 2025 für den Zeitraum 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024; 5. am 15. Juni 2026 für Erhebungszeitraum 3; 6. am 15. Juni 2027 für Erhebungszeitraum 4; 7. am 15. Juni…
§ 11 Inkrafttreten
…2023 in Kraft. (3) § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 2a, § 5 Abs. 2 Z 2 bis Z 4, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 jeweils in…
§ 3 Höhe des Beitrags
… April 2027 (Erhebungszeitraum 4); c) nach dem 31. März 2027 und vor dem 1. April 2028 (Erhebungszeitraum 5); d) nach dem 31. März 2028 und vor dem 1. April 2029 (Erhebungszeitraum 6); e) nach dem 31. März …
§ 4 Absetzbetrag für begünstigte Investitionen
…für in den jeweiligen Zeiträumen anfallende Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden. Begünstigte Investitionen eines verbundenen Unternehmens, das selbst nicht Beitragsschuldner (§ 5 Abs. 1) ist, können dem Beitragsschuldner zugerechnet werden. Im Erhebungszeitraum 2 bis 7 können auch Investitionen eines verbundenen Unternehmens zugerechnet werden, das selbst Beitragsschuldner…
EKB-S-UmsetzungsV
§ 3 Übermittlung zum Zweck der Berichterstattung an die Europäische Kommission
…EKBSG; 7. allfällige nachgewiesene Investitions- und Betriebskosten zuzüglich Aufschlag gemäß § 3 Abs. 3 EKBSG in Euro; 8. wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 5 Abs. 1 EKBSG; 9. Erzeugung aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten; 10. Erlösübersicht je Kalendermonat aufgeschlüsselt nach der Veräußerung in Euro/MWh und dem Durchschnittspreis in Euro/MWh sowie allfällige in…
§ 5 Beitragsschuldner
…3 EKBSG mehrere Anlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 20 ElWOG 2010, ist zur Ermittlung des Höchstbetrags nach § 5 Abs. 1 Z 1 EKBSG auf die installierte Kapazität der jeweiligen Anlage abzustellen.…
EKB-InvestitionsV
§ 3 Inhaltliche Voraussetzungen für die Begünstigung
…in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2023, oder in Strombezugsrechte an nach dem 31. Dezember 2021 errichteten Anlagen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 EKBSG investiert, die inländischen Betrieben oder inländischen Betriebsstätten zuzurechnen sind, wenn der Betrieb oder die Betriebsstätte der Erzielung von Einkünften gemäß § 2 Abs. …