(1) Bemessungsgrundlage für den EKB-S ist
1. die Summe der monatlichen Überschusserlöse aus der Veräußerung von Strom gemäß § 1 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2024, die nach dem 30. November 2022 und vor dem 1. Jänner 2024 (Erhebungszeitraum 1) und nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2025 (Erhebungszeitraum 2) erzielt wurden;
2. die Summe der monatlichen Überschusserlöse aus der Veräußerung von Strom gemäß § 1 Abs. 1, die
a) nach dem 31. März 2025 und vor dem 1. April 2026 (Erhebungszeitraum 3);
b) nach dem 31. März 2026 und vor dem 1. April 2027 (Erhebungszeitraum 4);
c) nach dem 31. März 2027 und vor dem 1. April 2028 (Erhebungszeitraum 5);
d) nach dem 31. März 2028 und vor dem 1. April 2029 (Erhebungszeitraum 6);
e) nach dem 31. März 2029 und vor dem 1. April 2030 (Erhebungszeitraum 7)
erzielt wurden.
Die Bemessungsgrundlage beinhaltet auch das Ergebnis von derivativen Kontrakten, die in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Markterlösen stehen. Aufwendungen können nicht berücksichtigt werden.
(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten
1. Überschusserlöse: eine positive Differenz zwischen den Markterlösen des Beitragsschuldners je MWh Strom und der jeweiligen Obergrenze für Markterlöse gemäß Z 3.
2. Markterlöse: die realisierten Erträge, die ein Beitragsschuldner für den Verkauf und die Lieferung von Strom in der Union erhält, unabhängig von der Vertragsform, in der dieser Austausch stattfindet, einschließlich Strombezugsverträgen und anderer Absicherungen gegen Schwankungen auf dem Stromgroßhandelsmarkt und unter Ausschluss jeglicher von Mitgliedstaaten gewährter Unterstützung.
3. Obergrenze für Markterlöse:
a) für Überschusserlöse, die von 1. Dezember 2022 bis 31. Mai 2023 erzielt wurden, beträgt die Obergrenze 140 Euro je MWh Strom;
b) für Überschusserlöse, die nach dem 31. Mai 2023 erzielt wurden, beträgt die Obergrenze 120 Euro je MWh Strom;
c) für Überschusserlöse, die nach dem 31. März 2025 erzielt wurden, beträgt die Obergrenze
– 90 Euro je MWh Strom, der in Stromerzeugungsanlagen (§ 5 Abs. 1 Z 1) erzeugt wurde, die vor dem 1. April 2025 in Betrieb genommen wurden;
– 100 Euro je MWh Strom, der in Stromerzeugungsanlagen (§ 5 Abs. 1 Z 1), erzeugt wurde, die ab dem 1. April 2025 in Betrieb genommen werden.
(3) Liegen die notwendigen direkten Investitions- und Betriebskosten der Energieerzeugung über der Obergrenze für Markterlöse, können diese Kosten zuzüglich eines Aufschlags von 20 % der notwendigen, direkten Investitions- und Betriebskosten als Obergrenze für Markterlöse angesetzt werden, sofern der Beitragspflichtige die Voraussetzungen nachweist.
(4) Veräußert der Beitragsschuldner Strom im Sinne des § 1 Abs. 1 an verbundene Unternehmen, sind als Markterlöse für den Verkauf und die Lieferung von Strom jene Beträge anzusetzen, die marktüblichen Konditionen mit fremden Dritten auf derselben Stufe der Lieferkette entsprechen.
(5) Der EKB S beträgt
1. für Erhebungszeitraum 1 und 2 90 % der Überschusserlöse
2. für Erhebungszeitraum 3 bis 7 95 % der Überschusserlöse.
(6) Der EKB S stellt eine abzugsfähige Betriebsausgabe dar (§ 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988).
Rückverweise
EKB-S-UmsetzungsV
§ 3 Übermittlung zum Zweck der Berichterstattung an die Europäische Kommission
…Die Beitragsschuldner haben zum Zweck der Berichterstattung an die Europäische Kommission gemäß § 8 Abs. 3 EKBSG in einem durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Voraus bekanntzugebenden Format je Anlage gemäß § 5 Abs. …
§ 2 Ableitung der Markterlöse für erzeugte Strommengen
…und Photovoltaik weniger als 5 % und aus sämtlichen anderen Technologien weniger als 1 % betragen. (3) Das Ergebnis von derivativen Kontrakten gemäß § 3 Abs. 1 EKBSG umfasst auch das Ergebnis von Hedging-Vereinbarungen mit Endverbrauchern (virtuelle Strombezugsverträge). In diesem Fall berechnen sich die Markterlöse aus dem mit dem Endverbraucher vereinbarten und…
EKBSG · Energiekrisenbeitrag-Strom
§ 11 Inkrafttreten
…1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember 2022 in Kraft. (2) § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2023, treten mit…
§ 9 Verordnungsermächtigungen
…für Finanzen wird im Einvernehmen mit dem für Energie zuständigen Bundesminister ermächtigt 1. die Ableitung der Markterlöse für erzeugte Strommengen im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 2 sowie die Voraussetzungen samt Inlandsbezug für den Absetzbetrag für begünstigte Investitionen gemäß § 4, 2. die Plausibilitätsprüfung gemäß…
§ 8 Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten
…führen, aus denen sich die Veräußerung von Strom, der Einkauf von Strom, das Eingehen und die Realisierung von Strombezugs- und -veräußerungsrechten, die nach § 3 relevanten Veräußerungserlöse sowie die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Absetzbetrages nach § 4 ergeben. (2) Der Beitragsschuldner hat dem zuständigen Finanzamt am Fälligkeitstag (§…
§ 4 Absetzbetrag für begünstigte Investitionen
…1) Vom gemäß § 3 ermittelten EKB-S kann ein Absetzbetrag für begünstigte Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz abgezogen werden. Voraussetzung dafür ist, dass Anschaffungs- oder Herstellungskosten von begünstigten…