Die Materialien zur UVP-G-Novelle 2004 (Erläuternden Bemerkungen, IA 168/A BlgNR 21. GP 32) legen nahe, dass sich der Gesetzgeber des UVP-G 2000 am Begriffsverständnis des MinroG orientierte (vgl. insoweit betreffend die Definition des Nahebereiches eines Siedlungsgebietes VwGH 29.3.2021, Ro 2020/03/0023 bis 0040, Rn. 47). Zu § 82 Abs. 1 Z 1 bis 3 MinroG führte der VwGH (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2016/04/0068 bis 0073, Rn. 54) aus, "nach den Erläuterungen (RV 1428 BlgNR 20. GP, 93) dient die Abstandsgrenze von 300 m dem Schutz der sich in einer örtlichen Gemeinschaft aufhaltenden Personen. Wenn für die zulässige Verringerung dieser Abstandsgrenze auf die daraus resultierenden Immissionen abgestellt wird, dann erscheint es nur konsequent, diejenigen Immissionen heranzuziehen, die für die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes nach § 116 Abs. 1 Z 6 MinroG (somit für die Frage, ob eine Gesundheitsgefährdung oder eine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist) maßgeblich sind."
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