An Schiedsverträge, in denen ein ausländisches Schiedsgericht vereinbart ist, sind die Parteien im Inlande dann nicht gebunden, wenn der Spruch des vereinbarten Schiedsgerichtes im Inlande nicht vollstreckbar wäre, denn in solchen Fällen ist anzunehmen, daß der Ausschluß der inländischen staatlichen Gerichte nicht beabsichtigt war.
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