Hat ein Vorhaben (möglicherweise) wesentliche Auswirkungen auf die in § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 bezeichneten Schutzgüter zwar nicht in der Betriebs-, aber in der Bauphase, darf auf Grund der Notwendigkeit einer umfassenden Überprüfung der Vorhabensauswirkungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht unterbleiben (vgl. VwGH 23.9.2009, 2007/03/0170, 4.2.).
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