Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und die fachkundige Laienrichterin Hofrätin Mag. Killinger, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 11. Februar 2026, GZ **-16, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe, dass A* drei Ordnungswidrigkeiten nach § 107 Abs 1 Z 10 iVm § 26 Abs 2 StVG und § 30 Abs 1 StVG begangen hat und hiefür jeweils mit einer Geldbuße von 10 Euro bestraft wird, als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Erstgericht einer Beschwerde des A* vom 14. November 2025 (ON 1.3) gegen die Entscheidung des Leiters der Justizanstalt Wien-Simmering vom 13. November 2025, ** (ON 1.7 S 9 ff), nicht Folge. Weiters wurde A* gemäß § 17 Abs 2 Z 2 StVG iVm § 52 Abs 1 und 2 VwGVG verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 6 Euro zu leisten.
Das Vollzugsgericht ging - wortwörtlich wiedergegeben - von folgendem Sachverhalt aus:
Der auf Grund seiner bereits mehrfachen mehrjährigen Freiheitsentzüge ausgesprochen hafterfahrene A* ist im Vergleich zu anderen Strafgefangenen außerordentlich begabt, schriftliche Anliegen in einer ausgezeichnet lesbaren Handschrift, gut strukturiert, übersichtlich sowie rechtlich ausführlich argumentiert und zudem auf Gesetzesstellen gestützt einzubringen. Mit diesen Fähigkeiten hat er anderen Mitinsassen seiner Abteilung beim Verfassen von Ansuchen und Beschwerden Hilfestellung geleistet, und zwar konkret jedenfalls
B* bei dessen Ansuchen vom 28.7.2025 auf Gewährung eines Ausganges gemäß § 99a StVG (ON 3.6,6ff),
C* bei dessen Beschwerde vom 7.8.2025 betreffend die Ablehnung seines Ausgangsansuchens mit Entscheidung vom 28.7.2025 (ON 3.6,12ff) und
D* bei dessen Ansuchen/Antrag auf Löschung seines „Fluchtvermerks“ in allen ihn betreffenden Strafvollzugsagenden und dem Personalakt vom 11.8.2025 (ON 3.6,18f),
indem er den Genannten jedenfalls bei der Formulierung ihrer jeweiligen Anliegen, dem Aufbau ihres jeweiligen Schreibens sowie der optischen Gestaltung der Eingaben behilflich war, wobei nicht feststellbar ist, ob er für diese Dienste (idR) Gegenleistungen erhielt.
Bei diesen jeweiligen Vorgehensweisen hielt es A* zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, durch sein gegen das Geschäftsverbot unter Insassen verstoßendes Verhalten die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt und auch die Verwirklichung der Grundsätze des Strafvollzuges zu gefährden und somit seinen allgemeinen Pflichten als Strafgefangener zuwider zu handeln und hiedurch eine Ordnungswidrigkeit zu begehen.
Beweiswürdigend führte das Erstgericht aus wie folgt:
Beweiswürdigend stützt sich der festgestellte Sachverhalt auf die unbedenkliche Stellungnahme der Leitung der Justizanstalt Wien-Simmering vom 17.11.2025 samt den dazu übermittelten Verfahrensunterlagen sowie die über gerichtliches Ersuchen erfolgten Nachträge, und zwar die in den Feststellungen konkret angeführten nachgereichten Eingaben von Mitinsassen samt der jeweils zitierten Fundstelle im Akt sowie die weiteren zur Verfügung gestellten sonstigen Ansuchen der drei betreffenden Häftlinge.
Aus dem Vergleich der Ansuchen des B* vom 26.5.2025, 28.10.2025 und 18.11.2025 (ON 5.4) mit dem verfahrensgegenständlichen Ansuchen vom 28.7.2025 (ON 3.6,6ff) ergibt sich, dass dieser Insasse seine Eingaben - wie auch noch den ausgefüllten Text des Formularvordruck des Ansuchens vom 28.7.2025 – entweder in großen Blockbuchstaben verfasst oder in großer Schreib-/Lateinschrift, wobei er zwischen den einzelnen Worten größere Abstände lässt und sein Anliegen in höflicher kurz gefasster Weise vorbringt, welches er dann mit einem stets gleich aussehenden unleserlichen kurzen Schriftzug unterfertigt. Die dem Formularvordruck des Ansuchens vom 28.7.2025 beigefügten Darlegungen befassen sich demgegenüber mit bemerkenswert ausführlichen Überlegungen zur Verjährung der Vollstreckung der noch im Heimatland zu verbüßenden Freiheitsstrafe und weiteren Argumenten, die gegen einen Missbrauch eines Ausganges ins Treffen geführt werden, wobei in der Argumentation auf diverse Gesetzesstellen aus dem ARHG und dem StVG Bezug genommen wird. Auffallend ist dabei neben der rechtlich fundierten Begründung auch das komplett anders wirkende Schriftbild, in Form einer gestochen kleinen gut lesbaren Druckschrift, wobei dieses Schreiben – anders als die anderen Eingaben des B* - in Blockbuchstaben mit dem komplett ausgeschriebenen Vor- und Nachnamen „B*“ endet, ohne die sonst stets angebrachte vorerwähnte Unterschrift.
Auch beim Vergleich der Ansuchen des C* vom 9.7.2025, 29.9.2025, 29.10.2025 und 31.10.2025 (ON 5.2) mit dessen verfahrensgegenständlicher Beschwerde vom 7.8.2025 (ON 3.6,12ff) fällt sofort das zu den anderen Eingaben komplett unterschiedliche Schriftbild der Beschwerde, das dem der Begründung des Ansuchens des B* vom 28.7.2025 (ON 3.6,6ff) auffallend ähnelt, auf und ist festzuhalten, dass die Buchstabenanordnung des C* in diesen sonstigen Ansuchen – ganz im Gegensatz zum Schriftbild in der angeführten Beschwerde - stets unregelmäßig anmutet und mit einfachen Worten das jeweilige Begehren gestellt wird. Demgegenüber wird in der Beschwerde vom 7.8.2025 detailliert der bisherige Vollzugsverlauf und das Vollzugsverhalten wiedergegeben, gestützt auf die Bestimmung des § 93 Abs 2 StVG die ablehnende Entscheidung kritisiert, unter Berufung auf Kommentarliteratur – wie in der Beschwerde des A* vom 14.11.2025 (ON 1.3,1f) - ein „Überschlafen“ der beabsichtigten Beschwerde behauptet und werden zudem auf konkrete Gesetzesstellen gestützte Ausführungen zur Rechtzeitigkeit sowie Zulässigkeit des Rechtsmittels und überdies zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichts getätigt sowie neuerlich unter Berufung auf Kommentarliteratur abschließend in übersichtlicher Form insgesamt drei Anträge gestellt. Am Ende des Schreibens findet sich der komplette Vor-und Nachname in Druckschrift sowie knapp darüber die Unterschrift des C*.
Anzumerken ist, dass anlässlich der Vollzugssenatssitzung vom 11.2.2026 über eine (weitere) handschriftliche Beschwerde des C* vom 4.11.2025 Beschluss gefasst wurde (AZ **). Auch die verfahrenseinleitende Eingabe des C* in diesem Verfahren (in dem das bereits vorangeführten Ansuchen vom 29.9.2025 der Beschwerde angeschlossen wurde) weist – im Gegensatz zur verfahrensgegenständlich zu beurteilenden Beschwerde vom 7.8.2025 (ON 6.6,12ff) - das vorerwähnte unstrukturierte Schriftbild des C* auf, enthält aber unter Zitat von Gesetzesstellen, Judikatur und Literatur eine auffallend ausführliche Begründung.
Beim Vergleich des verfahrensgegenständlichen Ansuchens/Antrags des D* vom 11.8.2025 (ON 3.6,18f) mit seinen sonstigen Ansuchen vom 15.9.2025, 29.9.2025 und 30.9.2025 (ON 5.3) ist besonders auffällig, dass der Insasse in seinen sonstigen Ansuchen stets nur in Blockbuchstaben sein Anliegen mit zahlreichen Rechtschreib-und Grammatikfehlern zu formulieren in der Lage war, während das inkriminierte Ansuchen vom 11.8.2025 nicht nur das gleiche Schriftbild wie das Ansuchen des B* vom 28.7.2025 und die Beschwerde des C* vom 7.8.2025 aufweist, sondern in diesem überdies in wohl formulierten und fehlerfreien Sätzen, gestützt auf herrschende Rechtsprechung der dem Beschwerdeführer „angekreidete Fluchtvermerk“ als „aktenwidrig“ moniert und dessen Löschung begehrt wird.
Den drei verfahrensgegenständlichen Eingaben des B* vom 28.7.2025, des C* vom 7.8.2025 und des D* vom 11.8.2025 ist abgesehen vom absolut gleich wirkenden Schriftbild gemein, dass diese wie rechtsanwaltliche Schriftsätze strukturiert und in diesen relevante Textpassagen durch Unterstreichen mit einem Lineal penibel hervorgehoben sind sowie die Seiten in markant selber Weise nummeriert wurden, und zwar die erste Seite am Seitenende zentriert mit „- Seite 01 von 02 -“ bzw „- Seite 01 von 03 -“ und die folgende(n) Seite(n) am Seitenbeginn zentriert mit „- Seite 02 von 02-“ bzw „- Seite 02 von 03 -“ und „- Seite 03 von 03-“. Dabei handelt es ich um eine Eigenart, die auch die Beschwerden und Eingaben des A* vom 14.11.2025, 20.11.2025, 12.1.2026 sowie die zuletzt am 27.1.2026 in der Direktion der Justizanstalt Wien-Simmering eingebrachte undatierte Gegenäußerung und auch die Beschwerde vom 7.7.2025 allesamt aufweisen, ebenso wie die sonstigen vorangeführten Eigenheiten (ON 1.3, ON 1.5, ON 6, ON 12.3 und ON 5.5,1ff).
Abgesehen von dieser objektiven Beweislage stützen sich die Feststellungen betreffend der vom Beschwerdeführer erfolgten Hilfestellungen bei den Ausführungen von Ansuchen und Beschwerden der Mitinsassen B*, C* und D* nicht nur auf die in der Meldung vom 19.8.2025 wiedergegebenen Erstangaben des D*, wonach dessen Ansuchen vom 11.8.2025 von A* in seinem Auftrag verfasst wurde, sondern auch auf die in der Meldung festgehaltene Erklärung des Beschwerdeführers selbst, wonach er für Mitinsassen, welche Unterstützung brauchen, bei der Ausführung von Ansuchen/Anträgen/Beschwerden behilflich sei und diese zum Teil auch verfasse, wofür er keine Gegenleistungen verlange und wenn er für seine Tätigkeit doch etwas von seinen Mitinsassen erhalte, so handle es sich lediglich um Nahrungs-und Genussmittel geringen Wertes, welche auch zulässig seien (ON 1.7,2).
Anlässlich seiner Beschuldigtenvernehmung vom 1.10.2025 gestand A* jedenfalls auch zu, anderen Insassen durch Diktat beim Verfassen von Schreiben geholfen zu haben, bestritt aber – ganz im Sinne auch seiner weiteren Beschuldigtenvernehmung vom 8.10.2025 – Schreiben für andere Insassen verfasst oder Vertretungshandlungen für diese getätigt zu haben und leugnete – entgegen den Ausführungen des D* – Kaffee, Briefmarken bzw Kaffeeweißer entgegengenommen zu haben (ON 1.7,4f).
Trotz der dazu bestreitenden Verantwortung des Beschwerdeführers überzeugte die angesichts der objektiven Beweislage glaubwürdige Aussage des D* vom 23.9.2025, wonach A* ihm über sein Ersuchen zugesagt habe, ihm das Begehren um Löschung des Fluchtvermerks zu verfassen. Über seine Nachfrage habe ihm der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass wenn er möchte, dieser ihm Kaffee, Kaffeeweiser und Briefmarken kaufen könne. Dem sei er ohne diesbezüglicher Verständigung eines Beamten nachgekommen und begründete er dies damit, dass es üblich gewesen sei und er dies selbst ein-bis zweimal beobachtet habe, dass Insassen der Abteilung ** dem Beschwerdeführer nach dem Verfassen eines Schreibens für sie diesen mit Kleinigkeiten belohnt haben (ON 1.7,6).
Ganz in diesem Sinne gestand auch C* in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 1.10.2025 letztlich zu, dass A* ihm die verfahrensgegenständliche Beschwerde geschrieben, er aber nicht dafür bezahlt oder für den Beschwerdeführer etwas gekauft habe. Er habe das Schriftstück selbst gelesen und unterschrieben (ON 1.7,8).
Wenngleich B* anlässlich seiner Vernehmung vom 23.9.2025 keine Angaben zum Tatvorwurf tätigen wollte (ON 1.7,7), so überzeugten seine in der Meldung vom 19.8.2025 wiedergegebenen Erstangaben, wonach es sich bei den von ihm nicht unterschriebenen Ausführungen zum Ausgangsansuchen vom 28.7.2025 um ein von seiner rechtsfreundlichen Vertretung erstelltes Schreiben handle und dieses nicht von A* verfasst worden sei (ON 1.7,2), in Anbetracht dessen, dass er den Namen dieses Rechtsvertreters nicht aufzuschreiben gewillt war, in dem Schriftsatz jeglicher Hinweis auf eine rechtsfreundliche Vertretung unter Berufung auf eine entsprechende Vollmacht fehlt und es sich um einen - für einen Rechtsvertreter untypisch – (bloß) handschriftlich ausgeführten Schriftsatz handelt, nicht.
Die drei inkriminierten Eingaben weisen - wie die eigenen Schriftsätze des Beschwerdeführers – ein auffallend übereinstimmendes Schriftbild, das dem Vollzugsgericht von den wiederholt von A* während seiner langjährigen Haftzeiten eingebrachten Beschwerden und Eingaben durchaus bekannt ist, auf. Ohne zusätzliche Einholung eines diesbezüglichen Schriftsachverständigengutachtens war die Feststellung, dass die verfahrensgegenständlichen Schreiben tatsächlich vom Beschwerdeführer handschriftlich erstellt wurden, allerdings im Hinblick auf die leugnende Verantwortung des A* nicht mit aller letzter Sicherheit zu treffen.
Angesichts des Aufbaus, der Struktur und der Diktion mit den enthaltenen rechtlichen Ausführungen steht allerdings zweifelsfrei fest, dass die verfahrensgegenständlichen Eingaben des B*, des C* und des D* unter Hilfestellung und Anleitung des A* verfasst wurden, und zwar, sowohl was den Aufbau und die Strukturierung der Eingaben sowie deren äußeres Erscheinungsbild anlangt, als auch was deren Inhalt, insbesondere deren rechtliche Begründung, betrifft.
Mangels übereinstimmender und belastbarer Beweisergebnisse war nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar, ob und gegebenenfalls welche konkrete Gegenleistungen A* idR für seine Dienste jeweils erhalten hat.
Dass der Beschwerdeführer bei seinen jeweiligen rechtlichen Hilfestellungen es aber zumindest ernsthaft in Erwägung gezogen und sich damit abgefunden hatte, durch sein Vorgehen gegen das Geschäftsverbot unter Insassen zu verstoßen und damit die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt und auch die Verwirklichung der Grundsätze des Strafvollzuges zu gefährden und somit seinen allgemeinen Pflichten als Strafgefangener zuwider zu handeln und daher eine Ordnungswidrigkeit zu begehen, war auf Grund der allgemeinen Lebens- und mittlerweile langjährigen Hafterfahrung des A* bedenkenlos zu konstatieren.
Letztlich ist noch festzuhalten, dass die Feststellungen zum strafrechtlich massiv getrübten Vorleben, zum bisherigen Vollzugsverhalten und der Beschäftigungslosigkeit des Beschwerdeführers sowie zu seinem monatlichen Bezug von Unbeschäftigtenvergütung sich auf die eingeholte Strafregisterauskunft (ON 11) und den Auszug aus der Gefangenengelderverrechnung im Zusammenhalt mit dem diesbezüglichen Bericht der Justizanstalt Wien-Simmering vom 22.1.2026 stützen (ON 9 und ON 12.1).
Rechtlich erwog das Erstgericht – zusammengefasst wiedergegeben -, dass das in § 30 Abs 1 StVG normierte Geschäftsverbot die Funktionsfähigkeit des Strafvollzugs schütze, weil Geschäfte unter Insassen stets die Gefahr subkultureller Auswirkungen und Abhängigkeiten mit sich brächten. Nicht nur das eigenhändige Verfassen einer Beschwerde oder eines Ansuchens für einen Mitinsassen, sondern auch die Erbringung jeglicher juristischer Dienstleistung für einen anderen Insassen wie auch eine Hilfestellung beim Abfassen von Eingaben an den Anstaltsleiter oder das Vollzugsgericht, in dem nicht nur der Aufbau des Schriftsatzes und dessen äußeres Erscheinungsbild, sondern auch die gewählten Formulierungen und die rechtliche Argumentation vorgegeben bzw. - wie vom Beschwerdeführer selbst zugestanden - diktiert würden, seien jedenfalls, selbst wenn eine Dienstleistung unentgeltlich erbracht worden sei, als Geschäft iSd § 30 StVG zu werten, zumal ein solches in der Praxis durch einen hohen wirtschaftlichen Wert gekennzeichnet sei.
Insofern A* Zuwendungen von Nahrungs-und Genussmitteln bis zu einem Wert von 100 Euro für zulässig erachte, sei ihm entgegenzuhalten, dass die Entgegennahme derartiger Zuwendungen nur unter der Voraussetzung einer vorangegangenen Einholung einer Zustimmung durch den Anstaltsleiter oder einen hierzu ermächtigten Strafvollzugsbediensteten erlaubt sei (30 Abs 3 StVG).
Die Einholung eines vom Beschwerdeführer beantragten Schriftsachverständigengutachtens erübrige sich, weil durch dieses zwar eine Urheberschaft einer Schrift im Idealfall festgestellt oder ausgeschlossen werden könne. Eine Beurteilung des Schreibstils samt den typischen sonstigen Merkmalen (Hervorhebungen durch Unterstreichungen, zentrierte Überschriften, die markante Nummerierung von Seiten) und der Diktion sowie der rechtlichen Formulierungen sei einem Sachverständigen allerdings verwehrt und obliege der freien Beweiswürdigung der entscheidenden Instanz.
Unter Berücksichtigung des Umstands, dass zwar keine Vorteile von nennenswerter Höhe entgegengenommen worden seien, aber unter Einbeziehung mehrerer Mitinsassen eine Tatwiederholung erfolgt und dadurch die Schaffung subkultureller Strukturen und Abhängigkeiten begünstigt worden sei, erweise sich unter Bedachtnahme auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers und seine finanziellen Verhältnisse die Geldbuße in Höhe von 30 Euro als täter-, tat-und schuldadäquat.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, der – soweit inhaltlich nachvollziehbar und für den Verfahrensgegenstand von Relevanz – moniert, dass das Erstgericht das ihm eingeräumte Ermessen überschritten habe. Die Unterlassung der Beiziehung eines Sachverständigen, welcher vollen Beweis erbringe, begründe Rechtswidrigkeit des Verfahrens. Falls die Schriftsätze tatsächlich aus seiner Federführung herrühren würden, hätten es Anstaltsleiter und Erstgericht rechtswidrig unterlassen, auf seinen Hinweis nach § 10 AVG einzugehen. Die drei angeführten Strafgefangenen seien nicht zum Vorliegen eines Bevollmächtigungsverhältnisses befragt worden. Letztendlich seien sämtliche Signaturen von den Genannten selbst gesetzt worden.
Weiters sei der Meldungsleger, Strafvollzugsbediensteter E*, zu seiner schriftlichen Meldung vom 19. August 2025 nicht niederschriftlich vernommen worden. C* und B* hätten verneint, mit ihm „Geschäftshandlungen“ vorgenommen zu haben. Es liege kein Verstoß gegen § 30 StVG vor. Es gebe auch keine gesetzwidrige Geschenkannahme. D* habe Einkäufe für ihn als Gegenleistung angegeben. Ob diese ihn auch erreicht hätten, sei nicht ermittelt und auch nicht festgestellt worden.
Die Entscheidung verletze nicht nur den Grundsatz „nulla poena sine lege“, sondern sei sie infolge Verstoßes gegen Art 10 StGG und EMRK verfassungswidrig. Mit dem angefochtenen Beschluss werde beabsichtigt, ihn mundtot zu machen und ihm auch die mündliche Weitergabe seines freien geistigen Eigentums und Rechtswissens unter dem Deckmantel der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt verboten.
Das Erkenntnis sei wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos aufzuheben, in eventu wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das zuständige Vollzugsgericht zurückzuverweisen bzw aufzuheben und das Verfahren gemäß § 17 Abs 2 Z 2 StVG einzustellen (ON 20).
Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat. Hat das Vollzugsgericht nach § 16 Abs 3 StVG Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt, darf das Oberlandesgericht Wien den Beschluss weder aufheben noch – um das Ermessen anders auszuüben – abändern.
Zunächst ist festzuhalten, dass Bezugspunkt der Beschwerde der Beschluss des Vollzugsgerichts ist, nicht jedoch die Entscheidung des Anstaltsleiters (vgl § 16a Abs 1 Z 1 StVG; Oberlandesgericht Wien, AZ 32 Bs 190/25p, 32 Bs 270/24a für viele andere). Soweit daher der Beschwerdeführer das Ordnungsstraferkenntnis/die Verfahrensführung des Anstaltsleiters kritisiert, war darauf nicht einzugehen.
Aus der Beweiswürdigung des Erstgerichts ergibt sich, dass dieses seine Feststellungen aus aktenkundigen Beweisergebnissen ableitete. Dabei bezog es alle relevanten Umstände in seine Erwägungen mit ein und führte nachvollziehbar und lebensnah an, wie es zu seinen Feststellungen gelangte.
Soweit A* moniert, dass nicht ermittelt und festgestellt worden sei, ob ihn eine von D* getätigte Gegenleistung erreicht habe, übergeht er, dass das Erstgericht ohnehin davon ausging, dass nicht feststellbar sei, ob er für seine Dienste Gegenleistungen erhalten habe (BS 3).
Mit seinem Monitum, dass § 10 AVG nicht beachtet worden sei, die betreffenden Strafgefangenen hierzu auch gar nicht befragt und letztlich sämtliche Signaturen von den Genannten selbst eigenhändig gesetzt worden seien, vermag A* keinen Fehler in der Beweiswürdigung aufzuzeigen.
Gleiches gilt für sein Monitum, dass B* und C* „Geschäftshandlungen“ mit ihm verneint hätten. Vorauszuschicken ist, dass das Erstgericht keine „Geschäftshandlungen“ feststellte, sondern davon ausging, dass A* den beiden Genannten Hilfestellung leistete (BS 3). Die Feststellungen zur Hilfestellung konnte das Erstgericht wiederum auf die Angaben der Genannten, die es einer kritischen Würdigung unterzog, stützen (BS 6 f).
Aus welchem Grund der Strafvollzugsbedienstete E* zu seiner Meldung zu vernehmen gewesen wäre, vermag A* nicht darzulegen.
Soweit A* die Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens verlangt, übergeht er, dass das Erstgericht ohnehin nicht davon ausging, dass er die in Rede stehenden Eingaben verfasste, sondern nur, dass er anderen Mitinsassen beim Verfassen von Ansuchen und Beschwerden Hilfestellung leistete, indem er diesen bei der Formulierung ihrer jeweiligen Anliegen und dem Aufbau ihrer jeweiligen Schreiben sowie der optischen Gestaltung der Eingaben behilflich war (BS 3).
Ausgehend von den getroffenen Feststellungen ist wiederum die rechtliche Beurteilung nicht zu beanstanden.
Insbesondere teilt das Oberlandesgericht die Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach bereits die Erbringung jeglicher juristischer Dienstleistung für einen anderen Insassen wie auch eine Hilfestellung beim Abfassen von Eingaben an den Anstaltsleiter oder das Vollzugsgericht, indem nicht nur Aufbau des Schriftsatzes und dessen äußeres Erscheinungsbild, sondern auch die gewählten Formulierungen und die rechtliche Argumentation vorgegeben bzw. diktiert werden, selbst bei unentgeltlicher Erbringung als Geschäft iSd § 30 StVG zu werten ist, weil - wie vom Erstgericht erwogen – einer solchen Dienstleistung in der Praxis ein nicht geringer wirtschaftlicher Wert zukommt. Gerade dieser Umstand bringt aber die Gefahr subkultureller Auswirkungen und Abhängigkeiten mit sich, denen die Bestimmung des § 30 StVG entgegenwirken soll. Nachdem bereits eine abstrakte Gefährdung von Sicherheit und Ordnung einen Verstoß gegen § 26 Abs 2 StVG begründet (vgl dazu etwa AZ 132 Bs 228/18a, 262/19b; 32 Bs 15/20w; Drexler/Weger, StVG 5§ 26 Rz 4), ist die Subsumtion des festgestellten Verhaltens unter § 107 Abs 1 Z 10 StVG nicht zu beanstanden. Von einem Verstoß gegen den Grundsatz „nulla poena sine lege“ kann daher keine Rede sein.
Ausgehend von der dargestellten Rechtslage vermag der Beschwerdeführer aber nicht aufzuzeigen, wieso das Erstgericht Feststellungen zur allfälligen Erteilung einer Bevollmächtigung durch B*, C* und D* zu treffen gehabt hätte. Das Bestehen einer Bevollmächtigung nach § 10 AVG vermag nämlich nichts daran zu ändern, dass das Geschäftsverbot des § 30 Abs 1 StVG Geschäfte zwischen in derselben Anstalt angehaltenen Strafgefangenen verbietet.
Aus welchen Gründen die bekämpfte Entscheidung gegen Art 10 StGG (Briefgeheimnis) und Art 10 EMRK verstoße, erschließt sich auch mit Blick auf Art 10 Abs 2 EMRK nicht.
Das Straferkenntnis war jedoch aufgrund des Umstandes, dass entgegen dem Kumulationsprinzip (§ 22 VstG) für die dreimalige Verwirklichung des Tatbestandes (siehe BS 3), sohin für drei Ordnungswidrigkeiten nach § 107 Abs 1 Z 10 StVG iVm mit § 26 Abs 2 StVG und § 30 Abs 1 StVG bloß eine „Gesamtstrafe“ ausgesprochen wurde, mit der Maßgabe zu bestätigen, dass stattdessen - unter Beachtung des gemäß § 17 Abs 2 Z 2 StVG anzuwendenden Verschlechterungsverbots des § 42 VwGVG - drei gesondert ausgemessene Ordnungsstrafen von jeweils 10 Euro zu verhängen waren ( Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG³ § 42 VwGVG Rz 7).
Dabei war kein besonderer Strafzumessungsgrund als erschwerend oder als mildernd heranzuziehen. Die Sanktionen nach § 109 Z 1 bis 3 StVG kamen aufgrund des Unwertsgehalts der jeweiligen Tat nicht in Betracht. Geringere Geldbußen als 10 Euro waren bereits mit Blick auf den jeweils zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu 200 Euro nicht anzudenken.
Schließlich wurde auch der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Erstgericht im Ergebnis zutreffend auf § 17 Abs 2 Z 2 StVG iVm § 52 VwGVG gestützt.
Der Beschwerde war sohin insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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