Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und die fachkundige Laienrichterin HR Mag. Killinger, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 30. Jänner 2026, GZ **-18, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Vollzugsgericht im zweiten Rechtsgang - zum ersten vgl ON 17.2 - einer Beschwerde des A* vom 8. Juli 2025 (ON 1) gegen die Entscheidung des Leiters der Justizanstalt Wien-Simmering vom 26. Juni 2025 (ON 8.4 S 2) nicht Folge.
Das Vollzugsgericht ging-soweit für die Entscheidung von Relevanz-wortwörtlich von folgendem Sachverhalt aus:
A* verbüßt seit 3.4.2025 eine Freiheitsstrafe in der Justizanstalt Wien-Simmering. Strafende ist der 3.7.2028. Er weist 16 Vorstrafen sowie mehrfache Vorhaften auf (ON 8.4).
Der Beschwerdeführer hat bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung vom 16.6.2025, verkündet am 27.6.2025 (ON 8.4), kein auf ein konkretes Recht nach dem StVG gestütztes Ansuchen gestellt. Dem Ansuchen um „Verkürzung der ‘Probezeit’ bzw. ‚Probephase‘ um 1 (ein) Monat“ (gemeint wohl: Verkürzung der Beobachtungszeit, um Missbrauchsgefahr bzw Mitwirken an den Zwecken des Strafvollzugs feststellen zu können) gab der Anstaltsleiter insofern Folge, als mit der angefochtenen Entscheidung die Frist für die Beobachtungsphase auf den 20.7.2025 verkürzt wurde (ON 8.4).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 1) sowie die darauf bezugnehmenden Eingaben ON 3, 4. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass seinem Ansuchen auf Verkürzung der „Probezeit“ lediglich teilweise entsprochen worden sei. Das Gesetz sehe eine solche „Probezeit“ generell nicht vor.
Die „Probezeit“ widerspreche der gesetzlichen Bestimmung nach § 153 StVG.
Die Anstaltsleitung nahm dazu mit Bericht nach § 121 Abs 2 StGB Stellung (ON 8.1).
Der Beschwerdeführer gab dazu eine Gegenäußerung ab (ON 10).
Beweiswürdigend stützt sich der Sachverhalt auf den unbedenklichen Bericht des Anstaltsleiters, der mit den aktenmäßig erfassten Vorgängen im Einklang steht, sodass er den getroffenen Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.
Die Einwände des Beschwerdeführers – soweit sie das gegenständliche Verfahren betreffen – werden im Bericht des Anstaltsleiters behandelt und schlüssig entkräftet.
Rechtlich war zu erwägen:
Gem. § 120 Abs 1 StVG können sich die Strafgefangenen gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihrer Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten beschweren. Die Beschwerde hat die angefochtene Entscheidung, Anordnung oder das Verhalten zu bezeichnen und die Gründe für die Erhebung der Beschwerde, soweit sie nicht offenkundig sind, darzulegen. Gem. § 16 Abs 3 StVG entscheidet das Vollzugsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird, über Beschwerden Z 1 gegen eine Entscheidung oder Anordnung des Anstaltsleiters, Z 2 wegen Verletzung eines subjektiven Rechts durch ein Verhalten des Anstaltsleiters, Z 3 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Anstaltsleiter.
Gemäß § 126 Abs 1 StVG sind Strafgefangene, an denen zeitliche Freiheitsstrafen vollzogen werden, im Strafvollzug in gelockerter Form anzuhalten, soweit Einrichtungen für einen solchen Vollzug bestehen, diese Einrichtungen dadurch am besten genützt werden und zu erwarten ist, dass die Strafgefangenen die Lockerungen nicht missbrauchen werden.
Unter diesen Voraussetzungen gewährt das Gesetz daher ein subjektiv-öffentliches Recht auf Anhaltung im gelockerten Vollzug unter Einräumung zumindest einer – allerdings nicht einer bestimmten – Lockerung (Drexler/Weger, StVG 5 § 126 Rz 3 Stand 1.1.2022, rdb.at mwN).
Die Bewilligung von Vollzugslockerungen hängt überwiegend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Das Gesetz verlangt keine Mindestanhaltezeit im geschlossenen Vollzug, sodass der gelockerte Vollzug scheinbar bereits von Beginn der Haft an möglich ist. Tatsächlich dient der gelockerte Vollzug der Vorbereitung des Insassen auf die Entlassung und ist mit einem entsprechenden Vertrauensvorschuss verbunden. Schon in Ansehung dessen ist es erforderlich, den Insassen sorgfältig zu erproben; deshalb verlangt das Gesetz auch eine Missbrauchsprognose, die wiederum eine Beobachtungsphase erfordert. Diese ist jedoch stets einzelfallbezogen, höchst individuell (von der Persönlichkeit des Insassen und vom beabsichtigten Lockerungsgrad abhängig) und daher einer schematischen Zeitvorgabe nicht zugänglich. (Drexler/Weger, StVG 5 § 126 Rz 2; Stand 1.1.2022, rdb.at).
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass schriftliche Ansuchen um Ausgang oder/und die Übernahme in den gelockerten Vollzug innerhalb einer „Probezeit“ nicht angenommen werden bzw. bearbeitet werden, wird entgegnet, dass es Insassen selbstverständlich frei stünde, jederzeit ein Ansuchen nach §§ 99a, 126 StVG etc. zu stellen. Dies unabhängig, ob zuletzt eine Ordnungswidrigkeit begangen oder eine Probe-bzw. Beobachtungszeit angeordnet wurde bzw. noch läuft. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 153 StVG wird zurecht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Verletzung seiner eigenen subjektiv-öffentlichen Rechte geltend macht und sein Vorbringen zu Gunsten anderer Insassen lediglich als eine Anregung an die Vollzugsbehörden zur Ausübung des Aufsichtsrechtes zu verstehen ist, nicht jedoch als Beschwerde gemäß § 120 StVG (unter Hinweis auf Drexler/Weger, StVG 5 § 120, Rz 2).
Aufgrund des bisherigen Lebenswandels des Beschwerdeführers (mehrfache Haft, Vorstrafenbelastung) und der langen Reststrafzeit bedurfte es gegenständlich nach Strafantritt tatsächlich einer Beobachtungsphase, um beurteilen zu können, ob der Beschwerdeführer bereit ist, an den Zwecken des Strafvollzuges mitzuwirken (§ 24 Abs 1 StVG) und eine allfällig gewährte Lockerung nicht missbrauchen werde.
Im Ergebnis macht der Beschwerdeführer kein konkretes subjektiv-öffentliches Recht geltend. Sollte man sein Ansuchen um Verkürzung der „Probezeit“ zu seinen Gunsten als ein Ansuchen um Übernahme in den gelockerten Vollzug nach § 126 StVG uminterpretieren, so ist aus den oben angeführten Gründen die davon Abstand nehmende Entscheidung des Anstaltsleiters nicht zu beanstanden.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass im Anhang des Berichts der Justizanstalt Wien-Simmering Urkunden angeführt seien, welche ihm nicht ausgefolgt worden seien, möglicherweise aber für ein Verfahren vor dem OLG von Bedeutung sein könnten, ist folgendes anzumerken:
Gem. § 121 Abs 3 StVG ist dem Beschwerdeführer der Bericht des Anstaltsleiters nachweislich zur Kenntnis zu bringen und diesem Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Dem wurde gegenständlich entsprochen. Die gleichzeitig mit dem Bericht übermittelten Beilagen sind nicht Gegenstand des Berichtes (zumal auf diese Beilagen im Bericht auch nicht explizit Bezug genommen wurde), sondern Bestand des Aktes und wurden seitens der Justizanstalt über Ansuchen des Gerichtes übermittelt. Ein Ansuchen auf Akteneinsicht wurde vom Beschwerdeführer gegenständlich nicht gestellt.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, der-zusammengefasst wiedergegeben-moniert, dass das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG mit Entscheidung vom 20. Jänner 2026, AZ 32 Bs 285/25h, im ersten Rechtsgang seiner Beschwerde vom 13. Oktober 2015 gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 13. September 2025, GZ **-12 nach § 121b Abs 2 StVG stattgegeben, den Beschluss aufgehoben und die Agenda zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen habe. In weiterer Folge habe das Erstgericht mit Beschluss vom 30. Jänner 2026 - ohne davor die Zustellung der Rechtsmittelentscheidung an ihn veranlasst zu haben - neuerlich über seine Beschwerde entschieden. Im nunmehr bekämpften Beschluss werde die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien nicht erwähnt und finde auch keine Auseinandersetzung damit statt.
Die Zustellung der Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichts Wiens sei erst am 13. März 2026 erfolgt; ihm sei daher die gesetzliche Rechtsmittelfrist von sechs Wochen zur Ausfertigung der Beschwerde und zum Aktenstudium nicht zur Verfügung gestanden. Das Landesgericht für Strafsachen Wien habe durch die Unterlassung der Zustellung der Rechtsmittelentscheidung an ihn vor der neuerlichen Entscheidung nicht nur das Gesetz verletzt, sondern auch rechtswidrig gehandelt, aber auch jedenfalls das eingeräumte Ermessen überschritten, weshalb ein Willkürakt vorliege und ein dritter Rechtsgang nach Feststellung der Rechtswidrigkeit in Folge verkürzter Rechtsmittelfrist abzuführen sei. Der bekämpfte Beschluss sei wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu Verletzung Zustell-und Rechtsmittelfrist, aufzuheben und die Agenda zur neuerlichen Entscheidung oder postalischen Zustellung an das zuständige Vollzugsgericht zurückzuverweisen (ON 25).
Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgericht nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht ermessenen Sinne des Gesetzes geübt hat.
Vorauszuschicken ist, dass - wie vom Beschwerdeführer gerügt - der nunmehr bekämpfte Beschluss am 30. Jänner 2026 gefasst und die Zustellung der im ersten Rechtsgang gefassten Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 20. Jänner 2026, AZ 32 Bs 285/25h (ON 17.2), an der Verurteilten erst am 11. März 2026 verfügt wurde (ON 22). Diese Entscheidung ging A* am 13. März 2026 zu (ON 22.1).
Die Rechtsmittelfrist im zweiten Rechtsgang endete nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses an A* am 25. Februar 2026 (ON 19.2) mit Ablauf des 8. April 2026.
Wie bereits in der Entscheidung über den im Verfahren erhobenen Fristsetzungsantrag (ON 23) ausgeführt, besteht ein Recht des Verurteilten auf Zustellung der Rechtsmittelentscheidung durch das Erstgericht (vgl auch Pieber in WK 2 StVG § 121 Rz 5). Verfahrensrechte von Parteien sind jedoch nicht Selbstzweck, sondern stehen der Partei lediglich als Mittel der Rechtsverfolgung zur Durchsetzung ihrer materiellen Rechte zur Verfügung. Einer Verletzung etwa der durch § 37 AVG eingeräumten Rechte (Parteiengehör) stellt nur dann einen Verfahrensmangel dar, wenn die Partei dadurch gehindert wird, ihrem subjektiv-materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen. Ein Revisionswerber hat demnach in seiner Revision konkret darzutun, was er im Falle der Einräumung von Parteiengehör vorgebracht hätte und zu welchem anderen Ergebnis das Verwaltungsgericht diesfalls hätte gelangen können (vgl dazu Hengstschläger/Leeb , AVG § 37 Rz 13 mwN; OLG Wien AZ 32 Bs 157/24h, AZ 32 Bs 184/22a, AZ 32 Bs 208/22f). Umgelegt bedeutet dies, dass A* darzutun gehabt hätte, was er im Falle, dass ihm bereits vor der erneuten Beschlussfassung am 30. Jänner 2026 die Rechtsmittelentscheidung bekannt gewesen wäre, vorgebracht hätte und zu welchem anderen Ergebnis das Erstgericht dann gekommen wäre bzw welches andere Vorbringen er bei Kenntnis derselben zum Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist in seiner nunmehrigen Beschwerde erstattet hätte. Diesen Voraussetzungen wird das Rechtsmittelvorbringen nicht gerecht.
Ausgehend von den mängelfrei getroffenen (und vom Beschwerdeführer der Sache nach gar nicht bekämpften) Feststellungen des Vollzugsgerichts begegnet dessen Entscheidung, wonach aufgrund des bisherigen Lebenswandels des Beschwerdeführers und der langen Reststrafzeit zur Beurteilung einer allfällig zu gewährenden Lockerung eine Beobachtungsphase zu etablieren sei (vgl dazu Drexler/Weger , StVG 5 § 99a Rz 15), weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Bedenken. Ein subjektiv-öffentliches Recht diese „Probephase“ zu verkürzen, sieht das Gesetz im Übrigen nicht vor (vgl dazu auch OLG Wien, AZ 32 Bs 29/22g).
Da der angefochtene Beschluss sohin der Sach-und Rechtslage entspricht, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung :
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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