Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und die fachkundige Laienrichterin Oberstleutnant Osztovics, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 24. November 2025, GZ **-17, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Landesgericht für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht einer Beschwerde des A* gegen die Entscheidung des Leiters der Justizanstalt ** vom 19. August 2025, mit welcher seinem Ansuchen um Übernahme in den Strafvollzug in gelockerter Form iSd § 126 Abs 2 Z 1 StVG nicht stattgegeben worden war (ON 5.4), nicht Folge.
Begründend führte das Erstgericht – soweit relevant wortwörtlich wiedergegeben – aus wie folgt:
Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** eine 3-jährige Freiheitsstrafe wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB, des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB, des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB und des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB sowie eine 3-monatige Freiheitsstrafe wegen des Vergehens der Vollstreckungsvereitelung nach § 162 Abs 1 StGB, deren bedingte Nachsicht zugleich widerrufen wurde, im Normalvollzug (hg. Urteil vom 28.5.2024 zu **). Laut Urteilsspruch hat A* ua in ** am 19.8.2021 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, B* durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung verleitet, die diesen am Vermögen schädigte, indem er sich diesem und seinen Verwandten gegenüber als Rechtsberater ausgab und versprach, den inhaftierten Bruder des B* gegen eine Leistung von EUR 2.000,- aus der Untersuchungshaft zu holen, woraufhin dieser die geforderte Summe bezahlte.
Die Strafregisterauskunft weist 16 Verurteilungen vorwiegend wegen strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögens und gegen die Rechtspflege auf.
[...]
Eingangs wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 1.8.2025 ein Ansuchen um Übernahme in den Strafvollzug in gelockerter Form gemäß § 126 Abs 2 Z 1 StVG unter Anführung „Abtlg. **“ und, dass diese Vollzugslockerung ihm zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verhelfen und sein Sozialverhalten bestärken solle, stellte, welchem mit Entscheidung des Anstaltsleiters vom 19.8.2025 mit der Begründung „offenes OS-Verfahren“ nicht stattgegeben wurde. Die Entscheidung wurde A* am 24.8.2025 verkündet.
Weiters wird festgestellt, dass am 19.8.2025 – sohin am selben Tag der Entscheidung des Anstaltsleiters, dem obgenannten Ansuchen nicht stattzugeben – eine Meldung von Ordnungswidrigkeiten wegen des Verdachts auf Pflichtverletzung gemäß § 107 Abs 1 Z 10 StVG gegen mehrere Personen, darunter den Beschwerdeführer, erfolgte und die Insassen gemäß § 108 Abs 1 StVG abgemahnt wurden. Inhaltlich lag dieser Meldung zugrunde, dass nach Durchsicht mehrerer Ansuchen sowie einer Beschwerde nach dem StVG offensichtlich wurde, dass die jeweiligen Ausführungen der Insassen zu diesen gegenständlichen Ansuchen sowie von der Beschwerde von einer Person verfasst wurde, wobei aufgrund der bereits aus vorhergehenden Ansuchen bekannten Schreibweise bzw. des Schreibstils des Beschwerdeführers die Vermutung bestand, dass dieser die Ansuchen/Beschwerden im Auftrag für andere Insassen verfasste (Verstoß gegen das Geschäftsverbot nach § 30 StVG).
Im Zuge einer formlosen Befragung der betroffenen Insassen am 18.8.2025, welche alle derzeit auf der Abteilung ** angehalten würden, erklärte der Insasse C*, dass sein von ihm nicht unterschriebenes Ansuchen vom 11.8.2025 auf Löschung des Fluchtvermerks vom Mitinsassen A* in seinem Auftrag verfasst wurde. Es sei unter den Insassen der Justizanstalt ** bereits bekannt, dass der Strafgefangene A* für Mitinsassen Ansuchen/Beschwerden verfasse, wenn diese Hilfe brauchen. Für diese Tätigkeit habe er für den Mitinsassen A* Einkäufe, und zwar den Erwerb von Kaffee, Kaffeeweißer und Briefmarken getätigt. Diesbezüglich ergänzte der Insasse C*, dass diese Vorgangsweise üblich sei. Ein Strafvollzugsbediensteter sei jedoch über diesen Einkauf in Verbindung mit der anschließenden Übergabe an A* nicht informiert worden. Die weiteren betroffenen Insassen D* und E* verneinten eine Involvierung des Beschwerdeführers. A* selbst führte hiezu bei seiner formlosen Befragung aus, dass er für Mitinsassen, welche Unterstützung brauchen, bei der Ausführung von Ansuchen/Anträgen/Beschwerden behilflich sei und diese zum Teil auch verfasse. Für diese Leistung verlange er keine Gegenleistung und wenn er trotzdem für seine Tätigkeiten etwas von seinen Mitinsassen bekomme, so handle es sich lediglich um Nahrungs- und Genussmittel geringeren Wertes, welche auch zulässig seien. Auf die Frage, ob er die Ausführungen zu den gegenständlichen Ansuchen bzw. zum gegenständlichen Beschwerdevorbringen von den obgenannten Insassen verfasst habe, antwortete er mit den Worten: „Kann sein“. Abschließend wurde der Strafgefangene A* davon in Kenntnis gesetzt, dass der Verdacht eines Verstoßes gegen das Geschäftsverbot im Sinne des StVG vorliegt und dementsprechend eine Meldung gelegt wird.
Beweiswürdigend stützt sich der Sachverhalt auf die aktenmäßig erfassten Vorgänge.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
[...]
Fallbezogen handelt es sich bei der Ablehnung der Übernahme in den Strafvollzug in gelockerter Form gemäß § 126 Abs 2 Z 1 StVG zweifelsfrei um eine gemäß § 120 StVG bekämpfbare Entscheidung des Anstaltsleiters.
Die Beschwerde ist auch rechtzeitig, jedoch kommt ihr aus nachfolgenden Erwägungen keine Berechtigung zu:
Gemäß § 126 Abs 1 StVG sind Strafgefangene, an denen zeitliche Freiheitsstrafen vollzogen werden, im Strafvollzug in gelockerter Form anzuhalten, soweit eine entsprechende Infrastruktur gegeben ist und zu erwarten ist, dass die Strafgefangenen die Lockerungen nicht missbrauchen werden. Die Entscheidung über den gelockerten Vollzug obliegt dem Anstaltsleiter.
Die Bewilligung von Vollzugslockerungen hängt überwiegend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Tatsächlich dient der gelockerte Vollzug der Vorbereitung des Insassen auf die Entlassung und ist mit einem entsprechenden Vertrauensvorschuss verbunden. Schon in Ansehung dessen ist es erforderlich, den Insassen sorgfältig zu erproben. Deshalb verlangt das Gesetz auch eine anzustrengende Missbrauchsprognose, die wiederum eine Beobachtungsphase erfordert. Diese ist jedoch stets einzelfallbezogen, höchst individuell (sowohl von der Persönlichkeit als auch vom beabsichtigten Lockerungsgrad abhängig) und daher einer schematischen Zeitvorgabe nicht zugänglich ( Drexler/Weger , StVG 5 § 126 Rz 2 mwN).
Von einem Missbrauch kann gesprochen werden, wenn ein Strafgefangener die Lockerungen des § 126 StVG zur Begehung einer strafbaren Handlung oder eines sonstigen Verstoßes gegen die Sicherheit und Ordnung ausnützen oder die Unterbringungsform im konkreten Fall sonst nicht mit den Zwecken des Strafvollzuges (§ 20 StVG) in Einklang gebracht werden kann. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Gefährlichkeit des Strafgefangenen, die Art und der Beweggrund, welche der strafbaren Handlung zu Grunde lagen, der Lebenswandel vor der Anhaltung und die Aufführung während der Haft bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Anhaltung im gelockerten Vollzug. Diese Gefährlichkeitsprognose stellt eine Ermessensentscheidung dar und ist bei der Genehmigung von mit Freiheitsgewährung verbundenen Vollzugslockerungen entscheidend, ob zu erwarten ist, dass der Straf-gefangene die Lockerungen nicht missbrauchen wird. Bestehen Befürchtungen des Missbrauchs bereits bei Entscheidung über den Antrag, ist dieser abzuweisen. Die Risikoprüfung ist jener bei §§ 99, 99a StVG vergleichbar ( Drexler/Weger , StVG 5 § 126 Rz 3/1 f. mwN).
Bei Prüfung der Aufführung während der Haft ist zu beurteilen, wie weit der Strafgefangene tatsächlich und aktiv an der Erreichung der Zwecke des Strafvollzugs mitwirkt und keine bloß eine „Scheinführung“ vorliegt. Einzelne Fehlleistungen schließen die Annahme einer positiven Aufführung während der Haft nicht aus, soweit sie nicht als Zeichen einer grundsätzlich den Zwecken des Vollzugs gleichgültig oder ablehnend gegenüberstehenden Einstellung gewertet werden müssen ( Drexler/Weger , StVG 5 § 99a Rz 8).
Mit Blick auf die Meldung von Ordnungswidrigkeiten, den darin angeführten ersten Angaben der Beschuldigten im Zuge ihrer formlosen Befragungen und dem zum Zeitpunkt der Entscheidung vom 19.8.2025 anhängigen Ordnungsstrafverfahren ist die Ermessensentscheidung des Anstaltsleiters, dem Beschwerdeführer keine Übernahme in den Strafvollzug in gelockerter Form gemäß § 126 Abs 2 Z 1 StVG zu bewilligen, nicht zu beanstanden. Insbesondere wurden vom Beschwerdeführer die gegen ihn gerichteten Vorwürfe in seiner ersten formlosen Befragung nicht bestritten („Kann sein.“) und auch zugestanden, dass er Nahrungs- und Genussmittel geringeren Wertes, welche auch zulässig seien, von anderen Insassen als Gegenleistung erhalte, andererseits nicht vorgebracht, dass der Anstaltsleiter oder von ihm dazu ermächtigte unmittelbar aufsichtsführende Strafvollzugsbedienstete eine Entscheidung betreffend diese Geschenkannahmen getroffen hätten, was jedoch eine Voraussetzung wäre (§ 30 Abs 3 StVG).
Die Einschätzung seitens der Anstaltsleitung, dass beim Beschwerdeführer ein Missbrauch zu besorgen sei, wird auch vom Vollzugsgericht geteilt. Aufgrund der zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegenden Meldung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der zuletzt zur Verurteilung gelangten Tat liegt der dringende Verdacht des Verstoßes gegen das Geschäftsgebot gemäß § 30 StVG auf der Hand und bietet die Unterbringung in Wohngruppen aufgrund der am Tage nicht verschlossenen Aufenthaltsräume und Tore und der damit einhergehenden geringeren Überwachung die weitergehende Möglichkeit, mit anderen Mitinsassen – unter anderem den weiteren ebenso auf der Abteilung ** inhaftierten Mitbeschuldigten – Geschäfte abzuschließen.
Insbesondere ist das Zuwarten auf den Ausgang des Ordnungsstrafverfahrens und eine damit einhergehende weitere Erprobung vor Übernahme in den gelockerten Vollzug völlig angemessen und auch notwendig, um eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Missbrauchsprognose erstellen und ausreichend beurteilen zu können, ob zu erwarten ist, dass der Strafgefangene die Lockerungen nicht missbrauchen wird. Aufgrund der begründeten Sorge des Missbrauchs war daher im konkreten Fall die begehrte Vollzugsform nicht mit den Vollzugszwecken in Einklang zu bringen.
Wenn der Beschwerdeführer meint, er wisse nichts von einem anhängigen Ordnungsstrafverfahren, so ist ihm entgegenzuhalten, dass er laut Meldung von Ordnungswidrigkeiten vom 19.8.2025 einerseits gemäß § 108 Abs 1 StVG abgemahnt und er zudem nach formloser Befragung davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass der Verdacht des Verstoßes gegen das Geschäftsverbot im Sinne des StVG vorliegt und dementsprechend eine Meldung gelegt wird.
Vollständigkeitshalber ist zu erwähnen, dass am 13.11.2025 ein – aufgrund Beschwerdeerhebung des Insassen noch nicht rechtskräftiges – weiteres Straferkenntnis gegen A* erlassen wurde. Dem ist zu entnehmen, dass er vorsätzlich den allgemeinen Pflichten der Strafgefangenen nach § 26 zuwidergehandelt hat, indem er teils entgeltlich und teils unentgeltlich für zumindest drei Mitinsassen Eingaben verfasste, welche eine typische juristische Tätigkeit darstellen, und er somit gegen das Geschäftsverbot gemäß § 30 Abs 1 StVG verstoßen hat. Er hat dadurch die Ordnungswidrigkeit nach § 107 Abs 1 Z 10 iVm § 26 Abs 2 StVG iVm § 30 Abs 1 StVG begangen und wurde hierfür gemäß § 109 Z 4 und § 113 StVG mit der Ordnungsstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 0,00 bestraft.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* vom 23. Dezember 2025 (eingelangt beim Landesgericht für Strafsachen Wien am 2. Jänner 2026), in der dieser - zusammengefasst wiedergegeben - moniert, dass das Gesetz unrichtig angewendet worden sei. Seiner Beschwerde hätte gänzlich Folge gegeben werden müssen und der Beschluss aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung bis zum Eintritt der Rechtskraft des über ihn verhängten Straferkenntnisses an das Erstgericht zurückverwiesen werden müssen. Ein Judikaturhinweis zu den §§ 99, 99a StVG sei völlig fehl am Platz oder völlig überzogen, weil es um eine sog „Vollzugslockerung“ nach § 126 Abs 2 Z 1 StVG und nicht um eine freiheitsbezogene Vollzugslockerung gehe. Im Übrigen sei es „ vollkommen aktenwidrig, wenn die belangte Behörde/Gericht in deren Beschlussfassung (S 5, erster Absatz) ein noch nicht in die res iudicata getretenes Straferkenntnis “ dahingehend bewerte, dass er die gegen ihn gerichteten Vorwürfe in einer ersten formlosen Befragung nicht bestritten habe. Dies sei unrichtig. Er habe in seinen niederschriftlichen Befragungen kein Eingeständnis zu der angelasteten Ordnungswidrigkeit abgegeben. Eine Einvernahme des involvierten Strafvollzugsbediensteten hätte erst gar nicht stattgefunden und hätte das Gericht eine formlose Befragung erst gar nicht zur Begründung heranziehen dürfen. Auch wären die Mitglieder des Vollzugssenats verpflichtet gewesen, sich im Rahmen eines Lokalaugenscheins selbst ein Bild vom Vollzugsablauf zu machen. Zu seinen Vorstrafen sei zudem auszuführen, dass zwei seiner Verurteilungen im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehen, zweimal Geldstrafen verhängt worden seien und zwei Begnadigungen sowie vier endgültige Strafnachsichten (darunter eine bedingte Entlassung) erfolgt seien. Gegenständlich liege ein Willkürakt vor (ON 21).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen iSd Gesetzes geübt hat.
Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Hat das Vollzugsgericht nach § 16 Abs 3 StVG Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt, darf das Oberlandesgericht Wien den Beschluss weder aufheben noch – um das Ermessen anders auszuüben – abändern ( Pieber in WK 2 StVG § 16a Rz 5; Drexler/Weger , StVG 5 § 16a Rz 2).
Unter den in § 126 Abs 1 StVG genannten Voraussetzungen, insbesondere, dass in der betreffenden Justizanstalt eine entsprechende Einrichtung besteht, gewährt das Gesetz ein subjektiv-öffentliches Recht auf Anhaltung im gelockerten Vollzug unter Einräumung zumindest einer – allerdings nicht einer bestimmten – Lockerung. Auf die Einräumung einer bestimmten oder einer weiteren Lockerung nach § 126 Abs 2 StVG besteht daher kein im Administrat-ivbeschwerdeverfahren nach §§ 120 f StVG durchsetzbares subjektiv-öffentliches Recht ( Drexler/Weger , StVG 5 § 126 Rz 3 mwN).
Ein Strafvollzug in gelockerter Form nach § 126 Abs 1 StVG setzt voraus, dass der Strafgefangene die Lockerungen nicht missbrauchen werde.
Von einem Missbrauch kann gesprochen werden, wenn ein Strafgefangener die Lockerungen des § 126 StVG zur Begehung einer strafbaren Handlung oder eines sonstigen Verstoßes gegen die Sicherheit und Ordnung ausnützen würde oder die Unterbringungsform im konkreten Fall sonst nicht mit den Zwecken des Strafvollzugs (§ 20 StVG) in Einklang gebracht werden kann (zB weil der Strafgefangene sich beharrlich dem Einfluss der erzieherischen Betreuung entzieht). Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Gefährlichkeit des Strafgefangenen, die Art und der Beweggrund, welche der strafbaren Handlung zu Grunde lagen, der Lebenswandel vor der Anhaltung und die Aufführung während der Haft bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Anhaltung im gelockerten Vollzug (vgl Drexler/Weger , StVG 5 § 126 Rz 3/1 mwN). Diese Gefährlichkeitsprognose stellt eine Ermessensentscheidung iSd § 16a Abs 2 StVG dar. Die Risikoprüfung ist – auch wenn dies vom Beschwerdeführer unsubstantiiert in Abrede gestellt wird - jener bei §§ 99, 99a StVG vergleichbar (vgl
Vorliegend stützte das Vollzugsgericht die negative Missbrauchsprognose neben der zuletzt zur Verurteilung gelangten Tat (BS 5 iVm BS 1) vor allem auch auf den Umstand, dass gegen den Strafgefangenen ein – wenngleich noch nicht rechtskräftig abgeschlossenes - Ordnungsstrafverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Geschäftsverbot gemäß § 30 StVG anhängig ist (BS 5 iVm BS 2).
Davon ausgehend, dass bereits dem gegenständlichen Vollzug eine Verurteilung (unter anderem) wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB zugrunde liegt, weil der Beschwerdeführer am 19. August 2021 in ** mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, B* durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung verleitet hat, die diesen am Vermögen schädigte, indem er sich diesem und seinen Verwandten gegenüber als Rechtsberater ausgab und versprach, den inhaftierten Bruder des B* gegen eine Leistung von 2.000 Euro aus der Untersuchungshaft zu holen, woraufhin dieser die geforderte Summe bezahlte (vgl BS 1; vgl Urteil zu F* des Landesgerichts für Strafsachen Wien, ON 16), und gegen den Genannten ein Ordnungsstrafverfahren wegen (wiederholten) Verstoßes gegen das Geschäftsverbot durch Anbieten „juristischer“ Unterstützung beim Verfassen von Eingaben für Mitinsassen anhängig ist, bestehen keine Bedenken an der vom Erstgericht iSd § 126 Abs 1 StVG angestellten (negativen) Missbrauchsprognose, wobei der Vollständigkeit halber auch darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits mehrfach juristische Tätigkeiten angeboten hat, ohne über eine entsprechende Ausbildung zu verfügen, was bereits zu wiederholten Verurteilungen geführt hat (vgl Urteil zu F* des Landesgerichts für Strafsachen Wien, ON 16 S 4).
Mit Blick auf diese Umstände konnte das Erstgericht nachvollziehbar darauf schließen, dass (derzeit) die Gefahr besteht, dass der Strafgefangenen die von ihm begehrte Lockerung des Vollzugs nach § 126 Abs 2 Z 1 StVG, welche – wenngleich dies vom Genannten negiert wird – schon ihrem Wesen nach jedenfalls mit einer Reduktion der Überwachung und damit einem gewissen Ausmaß an Freiheitsgewährung verbunden ist, missbrauchen werde, insbesondere um Geschäfte mit Mitinsassen abzuschließen.
Auch, dass das Erstgericht sich dabei auf ein noch nicht rechtskräftig abgeschlossenes Ordnungsstrafverfahren stützt, ist unter Berücksichtigung des Umstands, dass bei der – eine reine Ermessensentscheidung darstellenden – Prognoseentscheidung auch die Aufführung während der Haft zu erwägen ist und gerade aktuellen Ereignissen dabei besondere Bedeutung zukommt, ebensowenig zu beanstanden, wie die Einbeziehung der – dieses Ordnungsstrafverfahren initiierenden – Meldung, wobei die diesbezüglichen Ausführungen des Erstgerichts – dem Vorbringen des Beschwerdeführers zuwider - auch in der Aktenlage Deckung finden. Der Beschwerdeführer vermag auch nicht darzulegen, inwiefern die Durchführung eines Lokalaugenscheins die durchgeführte Missbrauchsprognose zu seinen Gunsten hätte beeinflussen können.
Soweit A* weiters auf seine strafrechtliche Vorverurteilungen Bezug nimmt, ist darauf hinzuweisen, dass deren genaue Anzahl für die gegenständliche Entscheidung ebensowenig von Relevanz ist, wie die Art der verhängten Strafe und deren (allfälliger) Vollzug.
Da die Ermessensentscheidung des Vollzugsgerichts im Rahmen des Gesetzes geübt wurde, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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