Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten B* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. Februar 2026, GZ **-35.3, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Aichinger, im Beisein der Richterin Mag. Staribacher und des Richters Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wagner LL.M., in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Michael Ofner durchgeführten Berufungsverhandlung am 9. Juli 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung des Angeklagten wird nicht, hingegen jener der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und die Zusatzfreiheitsstrafe auf vier Jahre erhöht.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen – auch Schuldsprüche von zwei weiteren Angeklagten sowie einen Freispruch eines Angeklagten umfassenden - Urteil wurde der am ** geborene syrische Staatsangehörige B* des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (II./A./) und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (II./B./) schuldig erkannt und hiefür gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das (seit 23. Juli 2025 rechtskräftige) Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 9. April 2025, AZ **, und unter Anwendung der §§ 28 Abs 1, 39a Abs 1 Z 5, Abs 2 Z 4 StGB nach § 143 Abs 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt (ON 35.3). Gemäß „§ 20 Abs 1 und Abs 3“ StGB wurde bei B* ein Betrag von 5.362 Euro für verfallen erklärt.
Dem zu II./ ergangenen Schuldspruch liegt zugrunde, dass er am 28. März 2024
A./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zumindest vier weiteren unbekannten Mittätern (§ 12 StGB) in ** und andernorts C* mit Gewalt gegen dessen Person, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) und unter Verwendung von Waffen fremde bewegliche Sachen, nämlich 355.000 Euro Bargeld sowie ein Mobiltelefon **, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen hat, indem er mit dem von ihm gelenkten PKW der Marke ** und ein unbekannter Mittäter mit dem von diesem gelenkten PKW der Marke ** C*, der das Bargeld in einem PKW der Marke ** auf der Autobahn transportierte, dadurch zum Anhalten zwangen, dass sie ihre PKWs vor bzw. neben den PKW der Marke ** positionierten, bis zum Stillstand stark abbremsten und querstellten, wodurch der Genannte zur Vermeidung einer Kollision seinen PKW ebenso von einer Geschwindigkeit um die 130 km/h bis zum Stillstand stark abbremsen musste, drei unbekannte Mittäter aus dem von B* gelenkten PKW aus-und in den von C* gelenkten PKW einstiegen, ihm ein Messer an den Hals und zumindest eine Schreckschusspistole (vor-)hielten, die Gegenstände an sich nahmen, sich mit diesen sodann wieder in den von B* gelenkten PKW begaben und B* als Fahrer des Fluchtfahrzeugs fungierte;
B./ in ** durch das zu Punkt II./A./ beschriebene Blockieren der Fahrbahn D* mit Gewalt zu einer Handlung, „nämlich zu einer Vollbremsung von einer Geschwindigkeit von etwa 130 km/h mit dem von diesem gelenkten PKW, genötigt“ hat.
Bei der Strafzumessung wurden erschwerend drei einschlägige Vorstrafen und das Zusammentreffen von einem Vergehen mit einem Verbrechen, mildernd hingegen kein Umstand gewertet. Berücksichtigung fand weiters die Schwere der Tat, welche die Planung und das Zusammenwirken mehrerer Täter bedurfte, die unter Einsatz von Waffen einen erheblichen Geldbetrag erbeuteten und dabei nicht zurückschreckten, unbeteiligte, mit hoher Geschwindigkeit fahrende Fahrzeuge auf der Autobahn abzubremsen und zu gefährden.
Nach teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Zweitangeklagten C*, Aufhebung von dessen Schuld-und Strafausspruch und Verweisung der Sache in diesem Umfang an das Erstgericht mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 11. Juni 2026, GZ 15 Os 59/26d-4 (ON 71.4), war vorliegend über die Berufung der Staatsanwaltschaft (ON 60) und die auch am Gerichtstag nicht ausgeführte Berufung des B* zu entscheiden.
Nur der Berufung der Staatsanwaltschaft kommt Berechtigung zu.
Der Bedachtnahmeverurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten liegt zugrunde, dass B* am 4. Oktober 2023 und am 6. Oktober 2023 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGB) anderer Mitglieder dieser Vereinigung die rechtswidrige Einreise von jeweils weit mehr als drei aus der Türkei und Syrien stammenden Fremden über die ungarisch-serbische Grenze in die Republik Österreich mit dem Vorsatz gefördert hat, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Schleppungen organisierte, Schlepperfahrer rekrutierte, ihnen Mobiltelefone und Fahrzeuge zur Verfügung stellte und ihnen eine Entlohnung versprach, wobei er diese Taten auf eine Art und Weise beging, durch die die Fremden längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurden, weil sie bei fehlender Versorgung mit ausreichend Luft, Nahrung und Wasser auf der Ladefläche eines Kastenwagens über mehrere Stunden ausharren mussten. Der Verzögerung durch den zweiten Rechtsgang wurde vom Oberlandesgericht Graz zu AZ 9 Bs 129/25a durch Anerkennung einer Reduktion des - für schuld-und tatangemessen erachteten vierjährigen - Strafmaßes um vier Monate Rechnung getragen.
Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, war mit Blick auf das Bedachtnahmeurteil das Zusammentreffen von (richtig:) drei Verbrechen mit einem Vergehen sowie zusätzlich die führende Beteiligung bei den Schleppereien erschwerend zu werten. Schulderhöhend war in diesem Zusammenhang überdies, dass neben der Qualifikation nach § 114 Abs 4 FPG auch die Qualifikationen nach Z 2 und 3 des § 114 Abs 3 FPG erfüllt waren und bei den einzelnen Angriffen jeweils deutlich mehr Personen als die zur Erfüllung der Qualifikation nach § 114 Abs 3 Z 2 FPG geforderte Anzahl von drei Fremden geschleppt wurden, wobei sich darunter auch acht Kleinkinder befanden (zu alldem siehe OLG Graz zu AZ 9 Bs 129/25a [ON 2.501.2]).
Weiters waren der rasche Rückfall (RIS-Justiz RS0091041) nach einer seit 14. Februar 2024 rechtskräftigen Verurteilung in Schweden zu dg AZ ** (Punkt 1 der schwedischen ECRIS-Auskunft ON 2.381.2) und im Rahmen des § 32 StGB die Tatbegehung auf mehrere der in § 142 StGB genannten Begehungsformen ( Riffelin WK² StGB § 33 Rz 2 mwN) zusätzlich erschwerend zu werten.
Demgegenüber hatte - in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft - der Erschwerungsgrund der drei einschlägigen Vorstrafen zu entfallen, weil strafbare Handlungen der Kategorie „unerlaubter Konsum von Drogen und ihr Erwerb, Besitz, Gewinnung oder Herstellung von Drogen, die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind“ (vgl. Punkte 1, 5 und 7 der schwedischen ECRIS-Auskunft) sich nicht gegen die körperliche Integrität einer anderen Person richten und damit nicht auf der gleichen schädlichen Neigung wie das Verbrechen des Raubes als Gewaltdelikt beruhen.
Davon ausgehend wird die vom Erstgericht ausgemessene Sanktion unter Berücksichtigung der hohen kriminellen Energie des sonst keinen Bezug zu Österreich aufweisenden Angeklagten, der Modalitäten des der Schwerkriminalität zuordenbaren Raubes, der Beutehöhe wie auch des Umstands, dass kein einziger mildernder Umstand für B* spricht - damit (unter Außerachtlassung der im Bedachtnahmeurteil vorgenommenen Milderung nach § 34 Abs 2 StGB) eine hypothetische Gesamtstrafe von sieben Jahren und vier Monaten - dem massiven Handlungs-, Gesinnungs-und Erfolgsunwerts nicht gerecht und war daher auf das spruchgemäße tat-und schuldangemessene Ausmaß zu erhöhen.
Der Verfallsausspruch erfasst nach den Urteilsausführungen jenen Geldbetrag, den der Angeklagte für seine Tatbeteiligung zumindest erhalten hat (vgl. US 9).
Indem der Verfallsausspruch bloß nominell, jedoch ohne jede Begründung angefochten wird, entzieht sich die dagegen erhobene Berufung einer inhaltlichen Erwiderung (12 Os 132/24i).
Über die Anrechnung der nach Fällung des Urteils erster Instanz in Vorhaft (§ 38 StGB) zugebrachten Zeiten hat gemäß § 400 StPO der Vorsitzende des Erstgerichts mit Beschluss zu entscheiden (RIS-Justiz RS0091624).
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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