Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser als Vorsitzende, den Richter Mag. Scherr, LL.M. BA, und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafsache gegen A*wegen Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 2 und 3, Abs 4 erster Fall FPG über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 9. April 2025, GZ **-55, nach der am 23. Juli 2025 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer, des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Sigl durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* unter Einbeziehung des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs aus dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 7. Oktober 2024, AZ **, im zweiten Rechtsgang „des Verbrechens“ (richtig: der Verbrechen) der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 2 und (gemeint:) 3, Abs 4 erster Fall FPG schuldig erkannt und hiefür nach § 114 Abs 4 FPG zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Die Vorhaft von 20. April 2024, 1.15 Uhr bis 9. April 2025, 10.38 Uhr wurde gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB angerechnet.
Dem Schuldspruch nach hat er am 4. Oktober 2023 und am 6. Oktober 2023 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGB) anderer Mitglieder dieser Vereinigung die rechtswidrige Einreise von jeweils weit mehr als drei aus der Türkei und Syrien stammenden Fremden über die ungarisch-serbische Grenze in die Republik Österreich mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Schleppungen organisierte, Schlepperfahrer rekrutierte, ihnen Mobiltelefone und Fahrzeuge zur Verfügung stellte und ihnen eine Entlohnung versprach, wobei er diese Taten auf eine Art und Weise beging, durch die die Fremden längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurden, weil sie bei fehlender Versorgung mit ausreichend Luft, Nahrung und Wasser auf der Ladefläche eines Kastenwagens über mehrere Stunden ausharren mussten.
Gegen den Strafausspruch richtet sich die Berufung des Angeklagten, die auf die Herabsetzung des Strafmaßes abzielt (ON 57).
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Bei der Strafbemessung ist gemäß § 114 Abs 4 FPG von einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.
Erschwerend sind das Zusammentreffen von zwei Verbrechen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) sowie der Umstand, dass der Angeklagte an den Taten führend beteiligt war (§ 33 Abs 1 Z 4 StGB). Schuldsteigernd im Sinn der allgemeinen Strafzumessungserwägungen des § 32 StGB ist ferner, dass beim Angeklagten neben der strafnormierenden Qualifikation nach § 114 Abs 4 FPG auch die Qualifikationen nach Z 2 und 3 des § 114 Abs 3 FPG erfüllt sind und dass bei den einzelnen Angriffen jeweils deutlich mehr Personen als die zur Erfüllung der Qualifikation nach § 114 Abs 3 Z 2 FPG geforderte Anzahl von drei Fremden (nämlich 21 bzw. 33 Personen) geschleppt wurden, wobei sich darunter auch acht Kleinkinder befanden (US 5 der ON 32), was den Handlungsunwert ebenfalls erhöht.
Der vom Erstgericht angenommene Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 2 StGB ist im Hinblick auf die zwischenzeitig eingelangte Auskunft aus dem europäischen Strafregister (ECRIS) nicht erfüllt, weil sich daraus ergibt, dass der Angeklagte in Schweden bereits mehrmals wegen auch in Österreich gerichtlich strafbarer Handlungen verurteilt wurde (insb Pkt 5 und 7), sodass nicht von einem ordentlichen Lebenswandel und einem auffallenden Widerspruch der Taten mit seinem sonstigen Verhalten ausgegangen werden kann.
Mildernd im Sinn des § 34 Abs 2 StGB ist jedoch die durch das Erfordernis eines zweiten Rechtsgangs aufgrund einer mit Nichtigkeit behafteten Urteilsausfertigung bewirkte unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer.
Bei einer Gesamtbewertung dieses Strafzumessungssachverhalt wäre – ohne Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung – eine vierjährige Freiheitsstrafe schuld- und tatangemessen. Der (im Ergebnis bloß etwa sechsmonatigen) Verzögerung durch den zweiten Rechtsgang hat das Erstgericht durch eine Reduktion dieses Strafmaßes um vier Monate bereits großzügig Rechnung getragen (US 11). Eine weitere Herabsetzung kommt daher nicht in Betracht.
Der Kostenausspruch ist eine Folge der Sachentscheidung und stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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