Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungs- und Rekursgericht in der Rechtssache der klagenden Partei A*, **, vertreten durch Mag. Mehmet Munar, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* AG , **, vertreten durch Chyba&Engelmayer Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen zuletzt EUR 20.577 samt Nebengebühren, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 12.959) und den Kostenrekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse EUR 9.445,75) gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 22.1.2026, **-46, in nicht öffentlicher Sitzung
I. durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann (Vorsitzender), den Richter Dr. Nowak und die Kommerzialrätin Mag. Burket zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.564,92 (darin EUR 260,82 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
II. durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann als Vorsitzenden sowie die Richter MMag. Popelka und Dr. Nowak den Beschluss gefasst:
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung dahin abgeändert, dass sie zu lauten hat:
„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 7.842,74 (darin EUR 1.307,12 USt) bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 668,59 (darin EUR 111,43 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründe
und
Begründung
Die Parteien schlossen eine Kraftfahrzeug-Versicherung, nämlich die „Premium-Kaskoversicherung 2022“, zu Polizzennummer ** mit Vertragsbeginn 2.7.2024 ab. Versichert ist das Fahrzeug der Marke **, mit der Fahrgestellnummer ** und dem behördlichen Kennzeichen ** (vormals **).
Teil des Versicherungsvertrags sind die Allgemeinen Bedingungen ** (E* 2021). Art 5 der E* 2021 lautet auszugsweise:
„2. Versicherungsleistung bei Teilschaden
2.1. Liegt kein Totalschaden (Pkt. 1.1.) vor, leistet der Versicherer
2.1.1. die Kosten der vorgenommenen Reparatur und die notwendigen einfachen Fracht- und sonstigen Transportkosten der Ersatzteile oder im Fall der Veräußerung des Fahrzeuges im beschädigten Zustand die voraussichtlichen Kosten der Wiederherstellung“.
Am 17.8.2024 kam es bei einem unwetterbedingten Unfall zu folgenden (grundsätzlich versicherten) Schäden am Fahrzeug: Hageldellen; Beschädigung der Fensterscheibe der Fahrertür; Beschädigung des Lenkgetriebes; Beschädigung des Reifens links hinten an der Reifenflanke; Beschädigung aller vier Felgen.
Weiters wurde die vordere Stoßstange im unteren Bereich gebrochen und abgeschürft sowie die untere Abdeckung des Motorraums beschädigt. Die notwendigen Kosten für die Reparatur der vorderen Stoßstange inklusive Lackierung , Demontage und Montage sowie die Reparatur der unteren Abdeckung betragen EUR 4.600 brutto. Die Klägerin beauftragte die C* KG mit der Reparatur, diese wurde bereits durchgeführt, ausgenommen davon ist die Lackierung, die ausständig ist.
Weiters wurde die Seitenwand durch herumfliegende Gegenstände links und rechts zerkratzt. Die notwendigen Kosten für die Lackierung der Seitenwände inklusive Demontage und Montage betragen EUR 2.100 brutto. Die Lackierung wurde nicht durchgeführt. Die Klägerin holte für die Lackierung einen Kostenvoranschlag von der D* GmbH&CoKG ein.
Die notwendigen Reparaturkosten für die vordere Stoßstange und die untere Abdeckung ohne Lackierungskosten können nicht festgestellt werden.
Die Klägerin begehrte zuletzt (eingeschränkt und ausgedehnt, siehe ihren Schriftsatz ON 41) EUR 20.577 samt Nebengebühren und brachte, soweit für das Berufungsverfahren primär noch relevant, vor, die Beklagte habe Deckung zu gewähren für folgende Reparaturkosten (allesamt brutto, in EUR)
- Hageldellen 1.363
- Fahrertürglasscheibe 750
- Lenkgetriebe 3.735
- Reifen 680.
Überdies schätze der Gerichtssachverständige nach dem vorliegenden Sachverständigengutachten die voraussichtlichen Kosten für die
- Felgenreparatur mit EUR 1.440,
- Stoßstangenreparatur inkl Lackierung mit EUR 4.600 und
- Lackierung der Seitenwände mit EUR 2.100.
Für jene drei Schadenspositionen Felgenreparatur, Stoßstangenreparatur inklusive Lackierung und (sonstige) Lackierungskosten seien jedoch gemäß dem von der Klägerin eingeholten Kostenvoranschlag einer Fachwerkstätte (./L) insgesamt EUR 14.049 aufzuwenden.
Die Beklagte erwiderte insbesondere, es sei unklar, welche Reparaturarbeiten durchgeführt worden seien. Offenbar seien abgesehen von der Lackierung für die Stoßstangenreparatur und der generellen Lackierung alle anderen Arbeiten erbracht worden.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage im Ausmaß von EUR 7.618 samt Nebengebühren statt und wies das Mehrbegehren in Höhe von EUR 12.959 samt Nebengebühren ab.
Über den eingangs zusammengefasst dargestellten Sachverhalt hinaus traf es die auf den Seiten 4 bis 10 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht die grundsätzliche Deckungspflicht der Beklagten.
Art 5.2.1.1. der E* 2021 normiere eine strenge Wiederherstellungsklausel, sodass die Fälligkeit der Versicherungsleistung erst nach durchgeführter Reparatur eintrete. Im konkreten Fall seien die Reparaturen mit Ausnahme der Lackierung vorgenommen worden, weshalb die Anforderungen der strengen Wiederherstellungsklausel für die erbrachten Reparaturleistungen erfüllt seien.
Der Höhe nach habe die Klägerin Anspruch auf eine Versicherungsleistung von EUR 7.968 (jeweils Kosten der angeführten Reparaturen, jeweils brutto in EUR):
- Ausdrücken der Dellen: 1.363
- Erneuerung der Fensterscheibe: 750
- Erneuerung des Lenkgetriebes: 3.735
- Erneuerung des Reifens: 680
- Reparatur der Felgen: 1.440.
Nach Abzug der Selbstbeteiligung von EUR 350 seien der Klägerin also EUR 7.618 zuzusprechen.
Die notwendigen Reparaturkosten für die vordere Stoßstange und die untere Abdeckung ohne Kosten für die Lackierung hätten dagegen nicht festgestellt werden können, was zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin gehe: Dafür gebühre ihr keine Versicherungsleistung.
I. Zur Berufung
Gegen die Abweisung des Mehrbegehrens richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des Ersturteils im gänzlich klagsstattgebenden Sinne; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zunächst ist klarzustellen:
1.1. Wie zuletzt begehrt (ON 41), erhielt die Klägerin für die Dellenreparatur EUR 1.363, die Reparatur der Glasscheibe EUR 750, des Lenkgetriebes EUR 3.735 und des Reifens EUR 680 zugesprochen.
1.2. Ursprünglich (aufgeschlüsselt in ON 26) begehrte die Klägerin für die Felgenreparatur EUR 5.500, für die Stoßstangenreparatur EUR 5.200 und für die Lackierung der Seitenwände EUR 10.000, gesamt für diese drei Positionen also EUR 20.700.
1.3. In ON 41 erfolgte eine Klagseinschränkung sowohl bezüglich der oben (Punkt I.1.1. der Rechtsmittelentscheidung) angeführten Reparaturkosten als auch in Bezug auf jene drei Positionen : Die Klägerin schränkte diesen Betrag (EUR 20.700) unter Hinweis auf den Kostenvoranschlag ./L um EUR 6.651 auf EUR 14.049 ein.
1.4. „Davon“ – also vom Betrag von EUR 14.049 – sprach das Erstgericht der Beklagten weiters Kosten von EUR 1.440 für die Reparatur der Felgen zu, sodass sich der klagsabweisende, nun bekämpfte Teil des Ersturteils nur noch auf die Reparaturkosten für die vordere Stoßstange und die untere Abdeckung inklusive Lackierung und die Lackierungskosten für die Seitenwände bezieht.
2. Zur Verfahrensrüge
2.1. Die Berufungswerberin moniert, dem Erstgericht sei ein Stoffsammlungsmangel unterlaufen: Zu der Divergenz zwischen den vom Gerichtssachverständigen ermittelten Reparaturkosten und den von ihr begehrten voraussichtlichen Reparaturkosten, darunter auch die Lackierungskosten für die vordere Stoßstange, habe sie eine Gutachtensergänzung beantragt; diesem Beweisantrag sei das Erstgericht zu Unrecht nicht nachgekommen.
Wenn das Erstgericht die Gutachtensergänzung beauftragt und das Ergänzungsgutachten eingeholt hätte, dann hätte es weitere Reparaturkosten in Höhe von EUR 12.959, jedenfalls aber im Ausmaß von EUR 4.600 für die vordere Stoßstange samt Lackierungskosten feststellen und zusprechen müssen. Es hätte weiters auch die Kosten für die vordere Stoßstange mit und ohne Lackierungskosten feststellen können.
2.2. Liegt zu den behaupteten Tatsachen ein vollständiges und schlüssiges Gutachten vor, ist es Sache der Beweiswürdigung des Gerichts, daraus abzuleiten, ob der Beweis hergestellt ist. Eine Anfechtung der Ergebnisse von Sachverständigengutachten hat daher grundsätzlich nicht unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels, sondern im Rahmen einer Beweisrüge zu erfolgen, weil damit inhaltlich die Beweiswürdigung bekämpft wird (RS0113643, RS0043168, RS0043163, RS0043414; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO 5 §§ 360-362 Rz 4; Schneider in Fasching/Konecny 3III/1 § 362 ZPO Rz 6).
2.2.1. Wenn die Berufungswerberin releviert, in jenem Ergänzungsgutachten wäre der Sachverständige zum Ergebnis gekommen, es würden – gemäß dem Kostenvoranschlag – weitere Reparaturkosten in Höhe von EUR 12.959 anfallen, so bekämpft sie in Wahrheit die Feststellung, wonach für die Reparatur der vorderen Stoßstange und die untere Abdeckung inklusive Lackierung und die weitere Lackierung der Seitenwände EUR 6.700 (EUR 4.600 plus EUR 2.100) zu veranschlagen seien.
2.2.2. Diese demnach als Beweisrüge aufzufassende Verfahrensrüge ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil die Berufungswerberin darin nicht darlegt, aus welchen Erwägungen (RS0041835) der Sachverständige zu dem von ihr gewünschten Ergebnis gelangt wäre.
2.3. Dass für die Reparatur der vorderen Stoßstange samt Lackierungskosten EUR 4.600 zu erwarten seien, ist festgestellt, eine andere Sachverhaltsgrundlage wird dadurch nicht dargetan.
2.4. Was das Erstgericht zugesprochen hätte, ist Ergebnis der rechtlichen Beurteilung.
2.5. In Ansehung der Kosten für die Reparatur der vorderen Stoßstange ohne Lackierungskostenliegt schließlich mangels eines solchen Vorbringens eine unzulässige Erkundungsbeweisführung vor (RS0039973).
2.6. Das Berufungsgericht übernimmt daher den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt als das Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und legt ihn gemäß § 498 Abs 1 ZPO seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde.
3. Zur Rechtsrüge
3.1. In ihrer Rechtsrüge moniert die Berufungswerberin, das Erstgericht habe die strenge Wiederherstellungsklausel unrichtig angewendet: Richtig sei, dass die Lackierungsarbeiten für die vordere Stoßstange im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz noch nicht durchgeführt, jedoch nachweislich beauftragt gewesen seien.
Die abgeschlossene Reparatur sei nach der ständigen Rechtsprechung nicht Voraussetzung für den Leistungsanspruch gegenüber dem Versicherer – ein bindender Vertrag sei grundsätzlich ausreichend. Ein verbindlicher Auftrag zur Durchführung der Reparatur an der vorderen Stoßstange sowie der Lackierungskosten sei bereits vorgelegen, sodass auch diesbezüglich Fälligkeit eingetreten sei. Das Erstgericht hätte der Klägerin daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung zumindest einen weiteren Leistungsanspruch in Höhe von EUR 4.600 für die Reparatur der vorderen Stoßstange samt Lackierungskosten zusprechen müssen.
3.2. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 f ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960).
3.2.1. Mit Art 5 Punkt 2. der E* 2021 ist auch für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer eindeutig und klar geregelt, dass der Ersatz von Reparaturkosten voraussetzt, dass die Reparatur bereits durchgeführt wurde ( arg „Kosten der vorgenommenen Reparatur“; vgl 7 Ob 121/18x).
Es ist konstatiert, dass noch keine Lackierungsarbeiten durchgeführt wurden, sodass ein Ersatz dieser Kosten ausscheidet.
3.2.2. § 97 VersVG normiert
„Ist der Versicherer nach den Versicherungsbestimmungen nur verpflichtet, die Entschädigungssumme zur Wiederherstellung des versicherten Gebäudes zu zahlen, so kann der Versicherungsnehmer die Zahlung erst verlangen, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Geldes gesichert ist.“
3.2.2.1. Inwieweit diese Bestimmung aus dem Bereich der Feuerversicherung in Ansehung der Fälligkeit der Versicherungsleistung bei Wiederherstellung eines versicherten Gebäudes auf den vorliegenden Fall anwendbar sein soll, legt die Berufungswerberin nicht dar.
3.3. Im Übrigen war zu erwägen:
3.3.1. Dem Erstgericht ist im Ergebnis darin zuzustimmen, dass Versicherungsleistungen für Schäden, die noch nicht repariert sind, noch nicht fällig sind, sodass sämtliche Lackierungsarbeiten nicht ersatzfähig sind.
3.3.2. Aus der erstinstanzlichen Entscheidung folgt, dass das Erstgericht die Reparaturkosten der vorderen Stoßstange ohne Lackierungskosten nicht deshalb versagt hat, weil dieser Betrag noch nicht fällig sei, sondern weil zur exakten Höhe jener Kosten Vorbringen fehlte und auch keine Beweisergebnisse vorlagen – worauf es die Negativfeststellung fundierte.
3.3.3. Zum einen fällt ins Auge, dass die Klägerin erkennbar übersah, dass sie gehalten gewesen wäre, einen Betrag für jene Kosten vorzubringen (also für die erfolgte „bloße“ Stoßstangenreparatur exclusiveder noch unterbliebenen Lackierung); diese Problematik erörterte das Erstgericht auch nicht (vgl §§ 182, 182a ZPO).
3.3.4. § 273 ZPO räumt dem Gericht für den Fall, dass die Anspruchshöhe nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten bewiesen werden kann, ein – gebundenes – Ermessen ein, die Höhe einer Forderung nach freier Überzeugung festzusetzen. Lässt sich die Anspruchshöhe gar nicht feststellen, muss der Richter gemäß § 273 ZPO schätzen. Steht die Forderung im Fall des § 273 Abs 1 ZPO dem Grunde nach fest, kommt eine klageabweisende Beweislastentscheidung nicht in Betracht. Vielmehr ist die Schätzung der Anspruchshöhe gemäß § 273 Abs 1 ZPO vom Richter nach seiner Lebenserfahrung und den Ergebnissen der gesamten Verhandlung nach bestem Wissen und Gewissen nach freier Überzeugung vorzunehmen (1 Ob 70/18b mwN).
Mit Rechtsrüge ist jedoch nur überprüfbar, ob das Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO richtig ist (RS0111576, RS0040341); die Entscheidung des Gerichtes darüber, ob es § 273 ZPO anwenden darf, ist eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung. Wurde zu Unrecht die Anwendbarkeit des § 273 ZPO bejaht oder verneint, muss dies mit Mängelrüge bekämpft werden (RS0040282).
Ein Verfahrensmangel liegt auch vor, wenn das Gericht eine Beweislastentscheidung fällte, obwohl die Schadensschätzung angebracht wäre (7 Ob 58/07s; 5 Ob 312/00v).
3.3.5. Dem Berufungsgericht ist eine Wahrnehmung der soeben aufgezeigten Umstände verwehrt, weil die Berufungswerberin die Ausführung entsprechender Verfahrensrügen unterlassen hat.
4. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Der überhöht verzeichnete Ansatz war zu korrigieren (das Berufungsinteresse beträgt EUR 12.959, nicht EUR 20.577).
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht zur Beurteilung anstand.
II. Zum Kostenrekurs
Der Kostenrekurs ist teilweise – zum Großteil – berechtigt.
1. Gegen die Kostenentscheidung des Erstgerichts, die Beklagte sei schuldig, der Klägerin die mit EUR 1.602,73 bestimmten (saldierten) Prozesskosten zu ersetzen, richtet sich der Kostenrekurs der Beklagten mit dem Abänderungsantrag, die Klägerin – nach Saldierung – im Ausmaß von EUR 7.843,01 brutto in den Kostenersatz zu verfällen.
2. Die Klägerin ließ die Kostenentscheidung unbekämpft, sodass nur auf die von der Rekurswerberin aufgeworfenen Umstände einzugehen ist (vgl Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.91).
3. Die Beklagte zeigt in ihrem Kostenrekurs richtig auf, dass das Erstgericht die Obsiegensquote im ersten Verfahrensabschnitt unzutreffend ermittelt hat – es ging irrtümlich davon aus, dass für deren Ermittlung der ursprünglich eingeklagte Betrag dem eingeschränkten Betrag gegenüberzustellen sei – und nicht der letztlich erfolgte urteilsmäßige Zuspruch.
3.1. Der erste Verfahrensabschnitt reicht von der Klage bis ausschließlich (§ 12 Abs 3 RATG) der Klagseinschränkung ON 41. In diesem obsiegte die Klägerin zu 19 %, die Beklagte zu 81 %.
3.2. Der zweite Verfahrensabschnitt umfasst richtigerweise, dazu sogleich, den klägerischen Schriftsatz ON 41 und die Tagsatzung vom 25.11.2025 (siehe ON 45); in diesem obsiegte die Klägerin zu 37 %, die Beklagte zu 63 %.
3.3. Die Rekurswerberin lässt die Ansicht des Erstgerichts unbeanstandet, wonach auch die Bekanntgabe vom 4.8.2025 (ON 33) in den zweiten Verfahrensabschnitt falle.
Dies ist zwar unzutreffend, weil die Klagseinschränkung ON 41 erst nach jener Bekanntgabe ON 33 erfolgte und sie daher – für die Beklagte günstiger – dem ersten Verfahrensabschnitt zuzurechnen wäre. Allerdings ist es dem Rekursgericht verwehrt, diesen Umstand wahrzunehmen (siehe wiederum Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.91; Sloboda in Fasching/Konecny3 IV/1 § 526 ZPO Rz 32 f [Stand 1.9.2019, rdb.at]), zumal da die Rekurswerberin auch im Rahmen der gebotenen rechnerischen Alternativrechnung exakt von dem dieser Ansicht korrespondierenden Zahlenmaterial ausgeht: Unter Ausklammerung der Kosten für ON 33 und für die „letzte“ Tagsatzung vom 25.11.2025 ergibt sich in der Tat eine „Zwischenkostensumme“ von EUR 11.066,45 netto.
Im Ergebnis ist der Schriftsatz ON 33 somit unverändert dem zweiten Verfahrensabschnitt zuzuordnen.
3.3.1. Die Beklagte hat im so zu bildenden ersten Verfahrensabschnitt richtigerweise Anspruch auf ihren Verdienst im Ausmaß von 62 %, also auf EUR 6.861,20 netto (62 % von EUR 11.066,45); 20 % davon sind EUR 1.372,24 USt, brutto ergeben sich daher für den ersten Verfahrensabschnitt EUR 8.233,44.
3.3.1.1. Die Rekurswerberin zeigt zutreffend auf, dass der Klägerin ihre Barauslagen in Höhe von EUR 4.456 nur im Ausmaß ihrer Obsiegensquote von 19 % zustehen, also im Betrag von EUR 846,64.
Weitere Barauslagen der Klägerin etwa betreffend das Beweissicherungsverfahren (siehe ON 27.2, Seite 5, und ON 30) haben amtswegig wiederum außer Betracht zu bleiben (vgl oben Pkt 2.).
3.3.1.2. Daraus folgt - unter Zugrundelegung auch der Saldierungs-Berechnung der Rekurswerberin - für den ersten Verfahrensabschnitt ihr aliqoter, bereits saldierter Verdienst von EUR 6.014,56 netto bzw von EUR 7.217,47 brutto (darin EUR 1.202,91 USt).
3.3.2. Im zweiten Verfahrensabschnitt steht der Beklagten Verdienst im Ausmaß von 26 % von EUR 2.004,10 zu, also - im Sinne der (Ab-)Rundung im Rekurs - netto EUR 521,0 6 zuzüglich Umsatzsteuer von EUR 104,21, gesamt also EUR 625,27.
4. Der Beklagten sind daher für das erstinstanzliche Verfahren EUR 7.842,74 brutto zuzusprechen (7.217,47 + 625,27).
5. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf §§ 50, 43 Abs 2 ZPO, weil die Klägerin nur geringfügig – nämlich mit 27 Cent – unterlag.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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