Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden, die Richterin Mag. a Müller und den Kommerzialrat DI Viehauser, MSc, in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , geb. C*, Busfahrer, **, vertreten durch Dr. Stephan Duschel, Mag. Klaus Hanten, Mag. Clemens Kurz, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei C* Aktiengesellschaft, FN **, **, vertreten durch Knyrim Trieb Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Abgabe einer Erklärung (Streitwert: EUR 46.200), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 28.11.2025, **-22, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird im Spruchpunkt 1. und in der Kostenentscheidung dahingehend geändert, dass es einschließlich des bestätigten Teils lautet:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, gegenüber dem Kreditschutzverband von 1870 eine Erklärung des Inhaltes abzugeben, dass die für die Eintragung der klagenden Partei in die Warnliste der österreichischen Banken erforderlichen Voraussetzungen in Ansehung der klagenden Partei nicht mehr vorliegen.
2. Das weitere Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kreditschutzverband von 1870 die Weisung zu erteilen, dass die in der Auskunft nach Art 15 DSGVO laut ./A von der beklagten Partei zur Einmeldung in die Warnliste der österreichischen Banken veranlassten Daten, und zwar die gespeicherten Personendaten und die Kreditdaten gelöscht werden, wird abgewiesen.
3. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei EUR 778,--an Barauslagen binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei an Kosten des Berufungsverfahrens Barauslagen von EUR 1.407,50 binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe :
Der Kläger unterfertigte am 28.12.2012 für die Ausstellung einer Kreditkarte bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten ein Antragsformular, das eine Zustimmung gemäß § 38 Abs. 2 Z 5 BWG enthielt, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten seine [näher konkretisierten] Daten an die Kleinkreditevidenz und die Warnliste beim Kreditschutzverband von 1870 übermittelt.
2013 wurde die Kreditkarte wegen Überschreitung des Einkaufslimits gesperrt.
Der offene Betrag in Höhe von EUR 1.189,76 wurde in weiterer Folge auch nach mehrmaligen Mahnungen, unter anderem mit Schreiben der Beklagten vom 21.3.2013 unter Hinweis auf die Eintragung in der Warnliste der Banken bei nicht fristgerechter Zahlung des Betrages bis 4.4.2013, nicht vollständig beglichen.
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten erstattete am 11.4.2013 beim Kreditschutzverband für 1870 (KSV) eine Einmeldung in die Warnliste. Der Eintrag hat folgenden Inhalt:
„B* A*, **, **,
Kontonummer D*, **, EUR 1.001,00 bis 2.000,00“
[…]
Warnliste
Gespeicherte Personendaten
Nachname : B*
Vorname : A*
Geburtsdatum: **
Adresse: **
Eintragung 1
Kreditdaten
Datum der Einmeldung: 2013-04
Identnummer: **
Kreditgeber: **
Kontonummer: D*
Symbol: **
Forderung aus: Girokontoverbindung
Betrag von EUR 1.001,00 bis EUR 2.000,00
Sonstiges Teilweise Tilgung - 2021-06-15“
Über das Vermögen des Klägers wurde mit Wirkung zum 15.11.2016 das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten meldete ihre Forderung in Höhe von EUR 593,45 an. Dieser Betrag wurde anerkannt.
Der Kläger erfüllte den Zahlungsplan drei Jahre früher als vorgesehen (vorgesehene Laufzeit bis 12.3.2024) und erlangte eine Restschuldbefreiung.
Die Daten des Klägers bezüglich des Schuldenregulierungsverfahrens wurden über seinen Antrag vom 4.6.2024 aus der Insolvenzdatei gelöscht.
Die Girokonto-Verbindung zwischen dem Kläger und der Beklagten wurde aufgelöst.
Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 16.8.2024 auf, die durch die Einmeldung erfolgte Eintragung in der Warnliste beim KSV löschen zu lassen.
Mit Bescheid vom 19.6.2006 hatte die Datenschutzkommission der Beklagten betreffend ihre Teilnahme als Auftraggeber an der „Warnliste der österreichischen Kreditinstitute zum Zweck des Gläubigerschutzes und der Risikominimierung durch Hinweis auf vertragswidriges Kundenverhalten“ unter anderem die Auflage erteilt, dafür zu sorgen, dass die Daten des Betroffenen drei Jahre nach vollständiger Bezahlung der Schuld bzw. in allen anderen Fallen sieben Jahre nach Tilgung der Schuld aus der „Warnliste" gelöscht werden. Unbeschadet der Pflicht zur ständigen Aktualisierung hat der Auftraggeber dafür Vorsorge zu treffen, dass die in der „Warnliste" enthaltenen Daten mindestens einmal jährlich überprüft werden.
Der Kläger begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, gegenüber dem Kreditschutzverband von 1870 eine Erklärung des Inhaltes abzugeben, dass die für die Eintragung des Klägers in die Warnliste der österreichischen Banken erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, und dem KSV die Weisung zu erteilen, dass die in der Auskunft nach Art. 15 DSGVO von der Beklagten zur Einmeldung in die Warnliste der österreichischen Banken veranlassten Daten - und zwar die gespeicherten Personendaten und die Kreditdaten - gelöscht werden.
Das Aufrechterhalten der Eintragung sei sachlich nicht gerechtfertigt. Es bestehe keine taugliche Rechtsgrundlage für die Anwendung der siebenjährige Frist. Da die bei dem KSV gespeicherten Daten in der Warnliste von der Beklagten stammen, sei diese berechtigt und gegenüber dem Kläger auch verpflichtet, eine Löschung der Daten zu begehren und zu veranlassen. Er stütze sein Begehren primär auf die Verletzung der die Beklagte aus dem Girokontoführungsvertrag treffenden nachvertraglichen Pflichten, hilfsweise auch auf jede sonstige Rechtsgrundlage.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und brachte vor, dass sie nicht berechtigt sei, dem KSV Weisungen zu erteilen. Es bestehe keine nachvertragliche Verpflichtung aus dem Girokontovertrag dahingehend, eine Löschung der Daten des Klägers in der vom KSV betriebenen Warnliste zu veranlassen. Die Einmeldung der offenen Schuld des Klägers beim KSV sei rechtmäßig erfolgt. Kreditinstitute seien verpflichtet, die Bonität eines Schuldners zu prüfen. Dazu würden sie auf externe Bonitätsdatenbanken zurückgreifen, um die Daten über frühere Zahlungsausfälle zu erhalten. Nach Abdeckung des offenen Saldos würde man in den Datenbanken einen Vermerk über die Rückzahlung setzen, der für alle abfragenden Kreditinstitute ersichtlich sei. Nach Setzen dieses Vermerks komme es bei vollständiger Abdeckung des Saldos in der Warnliste nach drei, in der KonsumentenKreditEvidenz ( KKE) nach fünf Jahren, bei teilweiser Abdeckung des Saldos (zB im Rahmen einer Abschlagszahlung) in beiden Datenbanken nach sieben Jahren zu einer automatischen Löschung des gesamten Eintrages. Seit Inkrafttreten der DSGVO werde die Warnliste der Banken vom KSV als Verantwortlichem im Sinne von Art 4 Z 7 DSGVO geführt. Das Recht auf Löschung stehe der betroffenen Person gemäß Art 17 DSGVO nur gegenüber dem jeweils Verantwortlichen iSd Art 40 DSGVO zu und dies auch nur dann, wenn einer der Gründe nach Art 17 Abs 1 DSGVO vorliege. Die Beklagte habe keinen Einfluss auf die Datenverarbeitung und die angewendeten Fristen.
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht das Klagebegehren auf 1. Abgabe einer Erklärung und 2. Erteilung einer Weisung ab. Über den eingangs dargestellten Sachverhalt hinaus traf es die auf Seite 2 bis 9 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Rechtlich kam es zum Ergebnis, es gebe weder ein gesetzliches noch vertragliches Weisungsrecht der Beklagten gegenüber dem KSV, der Verantwortlicher nach Art 4 Z 7 und Art 24 DSGVO und Auftragsverarbeiter nach Art 4 Z 8 und Art 28 DSGVO sei. Es fehle auch an einer korrespondierenden Gehorsamspflicht des Weisungsadressaten. Die Verpflichtung zu einer Leistung, deren Unmöglichkeit dem Gericht bekannt oder erkennbar ist, dürfe nicht Inhalt eines Urteilsspruches sein (mHa RS0034219, RS0001138; OLG Wien 30.3.2023, 4 R 112/22b). An einem urteilsmäßigen Ausspruch einer nicht bindenden Erklärung bestehe kein Rechtsschutzinteresse. Die Abgabe einer Erklärung der Beklagten gegenüber dem KSV, nach der die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des Eintrages nicht mehr vorliegen, habe keinen Einfluss auf die durch den Kreditkartenvertrag gewährten Vorteile, sondern nur für die Erlangung künftiger Kredite und die Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Klägers im Rahmen einer aktuellen Bonitätsprüfung. Den vom Kläger relevierten Entscheidungen würden andere Sachverhalte zu Grunde liegen. Der Entscheidung des EuGH zu C-26/22 und C-64/22, SCHUFA Holding, habe insofern ein anderer Sachverhalt zu Grunde gelegen, weil es dabei nicht um Informationen ging, die aus der öffentlichen Insolvenzdatenbank gewonnen und über die von § 256 IO geregelten Zeiträume zur öffentlichen Publikationen hinaus gewerbsmäßig bereitgestellt worden seien (mHa BVwG 28.3.2025, W292 2301229-1). Für die Auslotung nachvertraglicher Schutz-und Sorgfaltspflichten sei nach der Rechtsprechung des OGH (5 Ob 34/23w und ) auf die Gebote der Speicherbegrenzung und Speicherminimierung nach Art 5 DSGVO und die Kriterien der Interessenabwägung nach den Grundsätzen des abzustellen. Eine Speicherdauer von bis zu zehn Jahren könne tolerabel sein (mHa ). Berücksichtigungswürdig sei die Ausfallshöhe im Insolvenzverfahren, wobei für die Dauer des Wohlverhaltens nicht auf die Einleitung eines Schuldenregulierungsverfahrens, sondern die Zahlungsplanerfüllung abzustellen sei (mHa ). Die Beklagte habe hier einen 30%-igen Forderungsausfall erlitten. Die Höhe der Forderung sei zwar gering gewesen, doch sei sie über mehrere Jahre hinweg nicht getilgt worden. Verbesserte Einkommensverhältnisse würden das Informationsinteresse künftiger Gläubiger hinsichtlich früherer Schulden nicht schmälern. Die Tilgung mittels Restschuldbefreiung sei erst 2021 erfasst worden, sodass eine Interessenabwägung zu Lasten des Klägers ausfalle.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen Verfahrensmängeln und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Abänderung im Sinne einer Klagsstattgabe in eventu Aufhebung des Urteils gerichteten Begehren.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist teilweise berechtigt.
1.1 Der Berufungswerber vermeint eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin zu erblicken, dass die Einvernahme des Zeugen E* unterblieben ist. Diese wäre zum Beweis dafür notwendig gewesen, dass der KSV nach einer Weisung bzw Erklärung der Beklagten die Löschung in der Warnliste der Banken vornehmen würde.
1.2Ein primärer Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO könnte nur vorliegen, wenn das Erstgericht infolge Abstandnahme von beantragten Beweisaufnahmen andere als die vom Beweisführer behaupteten Tatsachen festgestellt hätte (vgl Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 496 ZPO Rz 57). Hat das Erstgericht aber keine Feststellungen getroffen, könnte im Unterlassen der Beweisaufnahme, vorausgesetzt diese wäre rechtlich relevant, nur eine sekundäre Mangelhaftigkeit (§ 496 Abs 1 Z 3 ZPO) liegen, die mit Rechtsrüge aufzugreifen wäre (vgl Pimmer aaO Rz 55, 58).
1.3 Entgegen der Behauptung in der Berufung hat das Erstgericht – auch nicht disloziert – keine Feststellung getroffen, dass der KSV die Erklärung nicht beachten würde.
Für die rechtliche Beurteilung, ob eine nachvertragliche Pflicht der Beklagten besteht, eine Erklärung oder Weisung gegenüber dem KSV abzugeben, kommt es auch nicht darauf an, ob dieser faktisch im Sinne der Erklärung handeln und/oder der Weisung folgen und die Löschung vornehmen würde. Zur begehrten Weisung hat das Erstgericht auch zu Recht darauf verwiesen, dass es auf eine korrespondiere Gehorsamspflicht ankommt, die sich aus dem zwischen dem KSV und der Beklagten bestehenden Vertrag gerade nicht ergibt.
Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor.
2.1 In seiner Rechtsrügeführt der Berufungswerber aus, dass ausgehend vom festgestellten Sachverhalt die Beurteilung des Erstgerichts unrichtig sei. Aus 5 Ob 34/23w ergebe sich ein rechtliches Interesse des Klägers. Die fortdauernde Speicherung der Eintragung des Klägers in der Warnliste der österreichischen Banken zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung nach nunmehr 12 Jahren sei nicht mehr gerechtfertigt, zumal die Einmeldung lediglich aufgrund eines Betrags von EUR 1.001,00 bis EUR 2.000,00 erfolgt sei. Die Schuldnerdaten des Klägers seien aus der Insolvenzdatei gelöscht worden. Der EuGH habe in C-26/22 und C-64/22, Schufa Holding II, judiziert, dass eine weitere Speicherung, die über die Speicherdauer der Daten im öffentlichen Register hinausgeht, unzulässig bzw ungerechtfertigt sei.
2.2 Das Berufungsgericht erachtet die Rechtsausführungen im angefochtenen Urteil zur begehrten Weisungfür überzeugend, die in der Berufung enthaltenen Argumente hingegen für nicht stichhältig (§ 526 Abs 3 iVm § 500a ZPO). Den Berufungsausführungen dazu ist im Übrigen noch Folgendes zu erwidern:
2.3Hinsichtlich der Abweisung des Klagebegehrens auf Erteilung einer Weisung (Spruchpunkt 2.) behauptet der Berufungswerber lediglich, dass sich aus 5 Ob 34/23w ein rechtliches Interesse des Klägers ergebe.
Da sich der Berufungswerber inhaltlich aber überhaupt nicht mit der Argumentation des Erstgerichts auseinandersetzt, dass weder ein gesetzliches noch ein vertragliches Weisungsrecht der Beklagten gegenüber dem KSV noch eine damit korrespondierende Gehorsamspflicht besteht, ist die Rechtsrüge dazu nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043605).
In 5 Ob 34/23w hat der OGH die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob ein rechtliches Interesse des Klägers an einer Weisung besteht, wenn keine Weisungspflicht vorliegt, erfolgte nicht.
2.4. Hinsichtlich des auf Abgabe einer Erklärung über den Wegfall der Voraussetzungen der Einmeldung als nachvertragliche Pflicht der Beklagten gerichteten Klagebegehrens (Spruchpunkt 1.) wurde erworgen:
2.4.1.Nachvertragliche Pflichten haben von der Qualität des geschützten Rechtsguts abhängige, durch Interessenabwägung auszulotende Grenzen (RS0018232 [T10]). Schutz-und Sorgfaltspflichten aufgrund eines nachvertraglichen Schuldverhältnisses müssen durch einen inneren Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis gerechtfertigt sein (RS0018232 [T11]). Vertragliche Sorgfaltspflichten dürfen aber generell nicht überspannt werden (RS0023597 [T7]; RS0017049 [T18]).
2.4.2.Der OGH hat sich in 5 Ob 34/23w mit nachvertraglichen Pflichten der Bank gegenüber ihren Kunden und ihrer Weigerung auseinandergesetzt, die Löschung der Einträge in die Bankenwarnliste zu veranlassen. Er billigt die - im Zusammenhang mit Daten über historische Insolvenzen und Zahlungsausfälle entwickelten - Grundsätze für die Festlegung der Fristen und Kriterien, nach denen sich der Löschungszeitpunkt aus Datenbanken zu Zahlungserfahrungen bestimmt, auf die Interessensabwägung zur Bestimmung der Grenzen nachvertraglicher Pflichten einer Bank zu übertragen, die entsprechende Daten eingemeldet hat. Die zulässige Dauer der Aufbewahrung entsprechender Daten könne nach ihrem Zweck erheblich variieren. Auch eine Speicherdauer von bis zu zehn Jahren könne tolerabel sein. Einem Zahlungsausfall käme umso weniger Aussagekraft zu je länger er zurückliege, sodass bei der Beurteilung der zulässigen Speicherdauer dem Alter der Forderung bzw. dem Zeitpunkt des Feststehens des endgültigen Ausfalls der Forderung und dem darauf folgenden Wohlverhalten des Schuldners maßgebende Bedeutung zukomme. Berücksichtigungswürdig sei ferner die Ausfallshöhe im Insolvenzverfahren. Die bloße Verbesserung der Einkommensverhältnisse ändere grundsätzlich nichts am Informationsinteresse der Banken.
2.4.3. Wendet man diese Parameter auf den vorliegenden Fall an, geht die Interessenabwägung zu Gunsten des Klägers aus:
Die Einmeldung erfolgte im April 2013, sodass die Eintragung zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz schon 12 Jahre in der Warnliste ersichtlich war. Die Einmeldung erfolgte lediglich aufgrund eines Betrags „von EUR 1.001 bis EUR 2.000“. Die Beklagte erhielt von der im Konkurs angemeldeten Forderung von EUR 593,45 siebzig Prozent und erlitt damit lediglich einen Ausfall in Höhe von EUR 178,04. Von einem – auch nicht prozentuell – „beachtlichen“ Ausfall kann keine Rede sein. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Restschuldbefreiung erst 2021 erteilt wurde, ist hier das Interesse des Klägers, von der Beklagten die Veranlassung der Streichung zu verlangen, höherwertiger als das Interesse der Beklagten und anderer Banken an Informationen zum früheren Zahlungsverhalten zur besseren Einschätzung des Kreditrisikos und zur Vermeidung von Zahlungsverzögerungen und-ausfällen. Selbst wenn man von einem von der Berufungsgegnerin vorgebrachten historischen Beobachtungszeitraum für die Beurteilung der Ausfallwahrscheinlichkeit von fünf Jahren ausgeht, ist zu berücksichtigen, dass die Einmeldung vor mehr als 10 Jahren erfolgte und der betraglich geringe Ausfall zum Zeitpunkt Schluss der Verhandlung erster Instanz bereits seit mehr als 4 Jahren feststand.
2.5. Das grundsätzliche Bestehen einer nachvertraglichen Pflicht einer kreditgebende Bank gegenüber ihrem ehemaligen Kunden, die (vorzeitige) Löschung von Eintragungen in der Kleinkreditevidenz und/oder Warnliste zu veranlassen, wird in 5 Ob 34/23w nicht in Frage gestellt. Auch dort war das Begehren der klagenden Partei gegenüber der ehemaligen Bank darauf berichtet, gegenüber dem KSV eine Erklärung des Inhalts abzugeben, dass die für die Eintragung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
2.6. Die im Zusammenhang mit nachvertraglichen Pflichten vorzunehmende Interessenabwägung wäre redundant, wenn sie mit einem Verweis auf die im Bescheid der DSK vom 19.6.2006 enthaltenen Löschfristen ausgehebelt werden könnte. Dieser an die Beklagte gerichtete, von der Datenschutzkommission (zur alten Rechtslage) erlassene Bescheid normiert als Auflage zu Gunsten Betroffener, dass die Beklagte dafür zu sorgen hat, dass die Daten des Betroffenen drei Jahre nach vollständiger Bezahlung der Schuld bzw. in allen anderen Fallen sieben Jahre nach Tilgung der Schuld gelöscht werden. Daraus ergibt sich im Verhältnis der Bank zum Betroffenen keine jedenfalls zulässige Eintragungsdauer von 3 und 7 Jahren.
2.7. Es spielt weder eine Rolle, ob die von der Beklagten begehrte Erklärung einen Einfluss auf die durch den (beendeten) Kreditkartenvertrag gewährten Vorteile hat, noch, ob ein direkter Löschungsanspruch des Klägers gegenüber dem KSV als Verantwortlichem nach Art 4 Z 7 iVm Art 17 DSGVO existiert: Es besteht jedenfalls ein innerer Zusammenhang zwischen dem (beendeten) Kredit-und Giroverhältnis der Parteien, der Einmeldung des Klägers durch die Beklagte und der nachvertraglichen Pflicht, deren Löschung zu veranlassen. Die Beklagte verfügt auch über die notwendigen relevanten Informationen, nämlich insbesondere die tatsächliche Höhe des Ausfalls und – als am Insolvenzverfahren beteiligte Gläubigerin - den Zeitpunkt der Restschuldbefreiung.
Eine Person kann eine Forderung auf Basis unterschiedlicher Anspruchsgrundlagen gegen verschiedene Rechtssubjekte durchsetzen. Die Passivlegitimation der Beklagten auf Abgabe einer Erklärung aus einer nachvertraglichen Pflicht ist unabhängig davon zu beurteilen, ob dem Kläger gegen den KSV ein direkter Löschungsanspruch zusteht. Der Hinweis der Berufungsgegner, dass es Bankkunden zuzumuten ist, ihre wirtschaftlichen Interessen selbst wahrzunehmen (RS0016182 [T1]; RS0038122 [T9, T11]), ist grundsätzlich richtig, aber – wie sich aus den Rechtssätzen unzweifelhaft ergibt – im Zusammenhang mit Aufklärungspflichten der Banken gegenüber ihren Kunden zu sehen, die hier nicht relevant sind. Entgegen der Meinung der Berufungsgegner bedarf es für die Veranlassung der Löschung durch Abgabe einer Erklärung auch keiner Weisungsbefugnis der Beklagten.
2.8. Ob der KSV der Erklärung folgt, ist für die Beurteilung, ob eine nachvertragliche Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem Kläger besteht, irrelevant. Entscheidend ist, ob die begehrte Erklärung – wie hier - geeignet ist, die Rechtsposition des Antragstellers zu unterstützen: Es liegt auf der Hand, dass die Erklärung der einmeldenden Bank, dass die Voraussetzungen der Einmeldung nicht mehr vorliegen, einen anderen Stellenwert für den KSV als Warnlistenverantwortlichen hat als eine Aufforderung der von der Eintragung betroffenen Person und damit eher geeignet ist, zu einer vorzeitigen Löschung zu führen.
3. Der Berufung war daher hinsichtlich Spruchpunkt 1. Folge zu geben.
4. Die teilweise Abänderung bedingt eine Neufassung der Kostenentscheidung. Der Kläger hat sein aus zwei Spruchpunkten (Erklärung und Weisung) bestehendes Begehren mit insgesamt EUR 46.200 bewertet. Der Wert ist auf jedes Einzelbegehren gleichmäßig zu verteilen ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.133).
Der Kläger ist daher zu 50% durchgedrungen. Die Kosten sind gegenseitig aufzuheben. Dem Kläger gebühren 50% der von ihm bezahlten Pauschalgebühren.
5. Der Bewertungsausspruch folgt der unbedenklichen Bewertung des Begehrens auf Abgabe einer Erklärung durch den Kläger.
6.Die Revision war nicht zuzulassen, da der Frage, ob, wann und unter welchen Umständen eine kreditgebende Bank die (vorzeitige) Löschung von Eintragungen in der Kleinkreditevidenz und/oder Warnliste zu veranlassen hat, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt (5 Ob 34/23w [17]).
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