Läßt sich die Behauptung des zu einer Leistung Verpflichteten, die Leistung sei unmöglich, schon im Zuges des Rechtsstreites überprüfen, kann über eine derartige Behauptung nicht mit dem Hinweis auf eine mögliche Klarstellung im Exekutionsverfahren hinweggegangen werden (7 Ob 61/57; vgl Pisko, Gschnitzer im Klang Komm2 VI 552).
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