(1) In die Ediktsdatei sind die Daten aufzunehmen, die nach diesem Bundesgesetz öffentlich bekanntzumachen sind (Insolvenzdatei).
(2) Die Einsicht in die Insolvenzdatei ist nicht mehr zu gewähren, wenn ein Jahr vergangen ist seit
1.der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach §§ 123a, 123b und 139,
2. Ablauf der im Sanierungsplan vorgesehenen Zahlungsfrist, wenn dessen Erfüllung nicht überwacht wird,
3. Beendigung oder Einstellung der Überwachung des Sanierungsplans,
4. Ablauf der im Zahlungsplan vorgesehenen Zahlungsfrist oder
5. der vorzeitigen Einstellung oder Beendigung des Abschöpfungsverfahrens.
(3) Auf Antrag des Schuldners ist die Einsicht in die Insolvenzdatei bereits dann nicht mehr zu gewähren, wenn der rechtskräftig bestätigte Sanierungsplan oder Zahlungsplan erfüllt worden ist. Der Schuldner hat die Erfüllung urkundlich nachzuweisen. Mit der Prüfung der Erfüllung kann das Gericht einen Sachverständigen beauftragen, dessen Kosten vom Schuldner zu tragen sind. Über die Einsicht entscheidet das Gericht mit unanfechtbarem Beschluss.
(4) Die Einsicht in die Eintragung der mangels kostendeckenden Vermögens oder wegen Vermögenslosigkeit nach § 68 nicht eröffneten Insolvenzverfahren ist nach drei Jahren nach der Eintragung nicht mehr zu gewähren.
§ 256 IO · IO · Insolvenzordnung
§ 256 Insolvenzdatei
…§ 256. (1) In die Ediktsdatei sind die Daten aufzunehmen, die nach diesem Bundesgesetz öffentlich bekanntzumachen sind (Insolvenzdatei). (2) Die Einsicht in die Insolvenzdatei ist nicht mehr…
§ 263 Verfahren
§ 263. Für Rechtsstreitigkeiten, die vor das Insolvenzgericht gehören oder gemäß § 262 vor dieses gebracht werden, gelten folgende Abweichungen: 1. im Verfahren erster Instanz entscheidet ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ein Mitglied des Gerichts als Einzelrichter; 2. die Bestim…
§ 278 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zum IRÄG 2017
…Abs. 1 Z 1, §§ 103, 180b, 180c, 182, 191 Abs. 1 , §§ 217 bis 220i, 242, 251, 256 Abs. 4 und § 258a in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 122/2017, treten mit 26. Juni…
§ 273 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zum IRÄG 2010
… 2010 sind anzuwenden, wenn die Tagsatzung nach dem 30. Juni 2010 stattfindet. § 77a Abs. 2 letzter Satz und § 256 Abs. 3 in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010 sind auf Anträge auf Nichtgewährung der Einsicht anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010…
§ 91 BWG · BWG · Bankwesengesetz
§ 91
…Konkursverfahrens erloschen, so ist die Einsicht erst dann nicht mehr zu gewähren, wenn auch die Frist für die Einsicht im Konkurs abgelaufen ist ( § 256 IO ).…
§ 6 GSVG · GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 6 Beginn der Pflichtversicherung
… 7 Abs. 4 Z 5 frühestens mit dem ersten Tag nach Ablauf des Zeitraumes, in dem in der Insolvenzdatei nach § 256 der Insolvenzordnung Einsicht in den betreffenden Insolvenzfall gewährt wird. (5) Bei den in § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Personen beginnt…
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