Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und den fachkundigen Laienrichter Oberst Gramm als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. September 2025, GZ **-12, nach § 121b Abs 2 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen .
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Landesgericht für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht einer Beschwerde des A* vom 8. Juli 2025 (ON 1) gegen die Entscheidung des Leiters der Justizanstalt Wien-Simmering vom 26. Juni 2025, mit der dessen Antrag auf „Verkürzung der Probezeit bzw Probephase um 1(ein) Monat“ teilweise und zwar dahingehend Folge gegeben wurde, als die Beobachtungsphase auf den 20. Juli 2025 verkürzt wurde (ON 8.4), nicht Folge.
Begründend führte das Vollzugsgericht – soweit relevant - dazu wortwörtlich aus wie folgt:
Folgender Sachverhalt steht fest:
A* ist derzeit in der Justizanstalt Wien-Simmering in Haft.
Mit der angefochtenen Entscheidung vom „16.6.2025“, verkündet am 27.6.2025 (ON 8.4), gab der Anstaltsleiter dem Ansuchen des Strafgefangenen auf „Verkürzung der „Probezeit“ bzw. „Probephase“ um 1(ein) Monat“ insofern folge, als die Beobachtungsphase auf den 20.7.2025 verkürzt worden ist (ON 8.4).
Dagegen richten sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 1) sowie die darauf bezugnehmenden Eingaben ON 3 und 4. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass seinem Ansuchen auf Verkürzung der „Probezeit“ lediglich teilweise entsprochen worden sei. Das Gesetz sehe eine solche „Probezeit“ generell nicht vor. Die „Probezeit“ widerspreche der gesetzlichen Bestimmung nach § 153 StVG.
Die Anstaltsleitung nahm dazu mit Bericht nach § 121 Abs 2 StGB Stellung (ON 8.1).
Der Beschwerdeführer gab dazu eine Gegenäußerung ab (ON 10).
Beweiswürdigend stützt sich der Sachverhalt auf den unbedenklichen Bericht des Anstaltsleiters, die mit den aktenmäßig erfassten Vorgängen im Einklang steht, sodass diese den getroffenen Feststellungen zugrunde gelegt werden könnten.
Die Einwände des Beschwerdeführers – soweit sie das gegenständliche Verfahren betreffen und daher gegenständlich zu behandeln sind – werden im Bericht des Anstaltsleiters behandelt und schlüssig entkräftet. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass schriftliche Ansuchen um Ausgang oder/und die Übernahme in den gelockerten Vollzug innerhalb einer „Probezeit“ nicht angenommen werden bzw. bearbeitet werden, wird entgegnet, dass es Insassen selbstverständlich frei stünde, jederzeit ein Ansuchen nach §§ 99a, 126 StVG etc. zu stellen. Dies unabhängig, ob zuletzt eine Ordnungswidrigkeit begangen oder eine Probe- bzw. Beobachtungszeit angeordnet wurde bzw. noch läuft, weshalb das Beschwerdevorbringen in diesem Zusammenhang nicht nachvollzogen werden könne. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 153 StVG wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Verletzung seiner eigenen subjektiv-öffentlichen Rechte geltend macht, und sein Vorbringen zu Gunsten anderer Insassen lediglich als eine Anregung an die Vollzugsbehörden zur Ausübung des Aufsichtsrechtes zu verstehen ist, nicht jedoch als Beschwerde gemäß § 120 StVG (unter Hinweis auf Drexler/Weger, StVG 5 § 120, Rz 2). Dem ist zuzustimmen und nichts hinzuzufügen.
Rechtlich war zu erwägen:
[...]
Gemäß § 126 Abs 1 StVG sind Strafgefangene, an denen zeitliche Freiheitsstrafen vollzogen werden, im Strafvollzug in gelockerter Form anzuhalten, soweit Einrichtungen für einen solchen Vollzug bestehen, diese Einrichtungen dadurch am besten genützt werden und zu erwarten ist, dass die Strafgefangenen die Lockerungen nicht missbrauchen werden.
Unter diesen Voraussetzungen gewährt das Gesetz daher ein subjektiv-öffentliches Recht auf Anhaltung im gelockerten Vollzug unter Einräumung zumindest einer – allerdings nicht einer bestimmten – Lockerung ( Drexler/Weger, StVG 5 § 126 Rz 3 Stand 1.1.2022, rdb.at mwN).
Die Bewilligung von Vollzugslockerungen hängt überwiegend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. Das Gesetz verlangt keine Mindestanhaltezeit im geschlossenen Vollzug, sodass der gelockerte Vollzug scheinbar bereits von Beginn der Haft an möglich ist. Tatsächlich dient der gelockerte Vollzug der Vorbereitung des Insassen auf die Entlassung und ist mit einem entsprechenden Vertrauensvorschuss verbunden. Schon in Ansehung dessen ist es erforderlich, den Insassen sorgfältig zu erproben; deshalb verlangt das Gesetz auch eine anzustellende Missbrauchsprognose, die wiederum eine Beobachtungsphase erfordert. Diese ist jedoch stets einzelfallbezogen, höchst individuell (sowohl von der Persönlichkeit als auch vom beabsichtigten Lockerungsgrad abhängig) und daher einer schematischen Zeitvorgabe nicht zugänglich. ( Drexler/Weger, StVG 5 § 126 Rz 2; Stand 1.1.2022, rdb.at).
Aufgrund des bisherigen Lebenswandels des Beschwerdeführers (mehrfache Haft, Vorstrafenbelastung) und der langen Reststrafzeit bedurfte es gegenständlich nach Strafantritt einer Beobachtungsphase („Probezeit“), um beurteilen zu können, ob der Beschwerdeführer bereit ist, an den Zwecken des Strafvollzuges mitzuwirken und eine allfällig gewährte Lockerung nicht missbrauchen werde.
[...]
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, in der dieser – zusammengefasst wiedergegeben – auf seine bisherigen Eingaben verweist und ausführt, dass er sehr wohl die Verletzung eigener subjektiv-öffentlicher Rechte geltend mache; sein Hinweis auf § 153 StVG sei lediglich als Fallbeispiel zu verstehen gewesen, er poche aber energisch auf seine eigenen subjektiv-öffentlichen Rechte. Er verweise daher auf die Bestimmungen der §§ 3, 131 und 132 StVG und darauf, dass er sich keiner Probezeit unterwerfen wolle und keine Einschränkung seiner persönlichen Freiheit. Die bekämpfte Entscheidung lasse auch keine inhaltlich schlüssige Begründung erblicken. Auch eine Ermessungsentscheidung müsse eine nachvollziehbare Begründung enthalten. Die Entscheidung verstoße gegen Artikel 18 Abs 1 B-VG. Die gesamte staatliche Verwaltung müsse auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. In seinem Fall wären daher die §§ 131, 132 StVG anzuwenden gewesen. Eine Probezeit oder Beobachtungsphase sehe das Gesetz nicht vor. Insgesamt wirke der Vollzugssenat voreingenommen und befangen, weshalb auch aus diesem Grund Rechtswidrigkeit vorliege. Eine Anzeige wegen Voreingenommenheit und Befangenheit könne auch im Instanzenzug geltend gemacht werden (ON 14).
Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 1 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat (Abs 2).
Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Soweit der Beschwerdeführer die Befangenheit der Mitglieder des Vollzugssenats geltend macht, ist auszuführen, dass nach § 18 Abs 3 StVG – soweit hier relevant - ein Mitglied des Vollzugssenates von der Entscheidung im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen ist, wenn (andere) Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (Z 2). Im Übrigen gilt - infolge des in § 17 Abs 2 Z 1 StVG normierten Verweises § 7 AVG (insbesondere auch die weiteren dort geregelten -wenngelich in casu nicht relevanten - besonderen Ausschließungsgründe wie Angehörigeneigenschaft oder gewillkürtes Vertretungsverhältnis zu einer Partei) sinngemäß ( Pieber in WK 2StVG § 18 Rz 4).
Ein befangenes Entscheidungsorgan hat sich demnach bei Vorliegen eines Ausschließungsgrundes der Ausübung seines Amtes zu enthalten. Ein Ablehnungsrecht kommt den Parteien dabei nicht zu. Die Rechtswidrigkeit der Mitwirkung eines befangenen Organs kann lediglich mit dem Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung geltend gemacht werden, wobei Befangenheit nur dann einen relevanten Verfahrensmangel begründen kann, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Entscheidung ergeben ( Drexler/Weger, StVG 5§ 18 Rz 3;siehe zu § 7 AVG etwa VwGH vom 19. März 2025, Ro 2024/06/0026 vom 22. Jänner 2015, Zahl Ro 2014/06/0002; vgl auch Hengstschläger/Leeb,AVG § 7 Rz 17). Der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu § 7 AVG folgend ist Befangenheit entweder eine tatsächliche Hemmung der unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive oder eine besondere Fallgestaltung, die einen unbefangenen Außenstehenden in begründeter Weise an der unparteiischen Entscheidungsfindung zweifeln lassen können. Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen ( Drexler/Weger, StVG 5§ 18 Rz 3; vgl etwa VwGH vom 8. Oktober 2025, Ra 2025/11/0007, vom 19. März 2025, Ro 2024/06/0026, vom 16. Juli 2014, 2013/01/0063 jeweils mwN). Die Fällung für den Antragsteller nachteiliger Entscheidungen vermag keine Befangenheit zu begründen (vgl etwa VwGH vom 8. Oktober 2025, Ra 2025/11/0007, vom 21. März 2025, Ra 2025/17/0019; vgl auch Hengstschläger/Leeb,AVG § 7 Rz 14 f). Das substratlose Vorbringen des Beschwerdeführers wird diesen Voraussetzungen nicht gerecht und ist demnach nicht geeignet Zweifel an der Objektivität der Mitglieder des erstinstanzlichen Senats zu wecken.
Nach der gemäß § 17 Abs 2 Z 1 StVG sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 60 AVG sind in den Entscheidungsgründen (vgl § 121b Abs 1 zweiter Satz StVG) die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung muss demgemäß in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise dartun, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde (hier: das Gericht) zu der Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege und weshalb sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete ( Hengstschläger/Leeb, AVG² § 60 Rz 7).
Im angefochtenen Beschluss finden sich tatsächlich keine – über die Wiedergabe des Verfahrensgangs hinausgehende – Feststellungen, sodass – auch unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Entscheidungsgründe – für das Rechtsmittelgericht nicht erkennbar ist, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde. Mit Blick auf das Fehlen jeglicher Feststellungen fehlt es auch den beweiswürdigenden Erwägungen und rechtlichen Ausführungen an einem – eine Überprüfung ermöglichenden – Bezugspunkt. Zusammenfassend ist die Entscheidung daher einer nachprüfenden Kontrolle entzogen.
In Stattgebung der Beschwerde war daher der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (vgl Pieber in WK 2StVG § 121b Rz 3).
Im fortgesetzten Verfahren wird das Vollzugsgericht – nachdem es dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Äußerung zu allen Erhebungsergebnissen gegeben hat (vgl Hengstschläger/Leeb,AVG § 45 Rz 23 ff; Pieber, WK 2StVG § 121 Rz 3; Drexler/Weger, StVG 5§ 121 Rz 6/1) - unter Berücksichtigung der Vorgaben der § 17 Abs 2 Z 1 StVG iVm §§ 45 Abs 3 und 60 AVG neuerlich zu entscheiden haben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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