JudikaturOGH

RS0036729 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Juli 2024

Die Partei hat, soweit es den Rechtsvertreter und dessen Verschulden betrifft, die Handlungen (und Versäumnisse) ihres Vertreters grundsätzlich gegen sich gelten zu lassen und dessen Verschulden zu vertreten.

Rückverweise