Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. in Primus als Vorsitzende sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. a Elhenicky und Mag. a Aigner in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geb. **, **, vertreten durch Dr. Florian Knaipp, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B*N.V. , **, Niederlande, vertreten durch die BK.PARTNERS Bugelnig Kirner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen EUR 15.148 samt Nebengebühren, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 9.12.2025, GZ: **-10, in nichtöffentlicher Sitzung I. beschlossen und II. zu Recht erkannt:
I. Der Berufung gegen den in das Urteil aufgenommenen Ausspruch über die Prozesseinrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit wird nicht Folge gegeben.
II. Der Berufung wird auch im Übrigen nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.827,12 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin EUR 304,52 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist nicht zulässig.
Begründung /Entscheidungsgründe:
Die Klägerin hat ihren Wohnsitz in ** und ist Verbraucherin.
Die Beklagte hat ihren Sitz in Curação und verfügt über keine Konzession nach dem österreichischen Glücksspielgesetz. Sie bietet über die Website ** Internetglücksspiel an, auf welcher die Klägerin einen Account zur Teilnahme am Onlineglücksspiel einrichtete. Dabei akzeptierte sie die AGB der Beklagten. Im Zeitraum vom 2.2.2022 bis 5.8.2025 erlitt sie beim Online-Glücksspiel auf dieser Website einen Verlust von insgesamt EUR 15.148.
Die Klägerin begehrte die Rückzahlung ihrer Spielverluste. Sie sei Verbraucherin und habe ihren Wohnsitz in Österreich. Die Beklagte sei Unternehmerin, betreibe die Webseite ** und biete dort ohne österreichische Konzession für österreichische Kunden in deutscher Sprache Online-Glücksspiele an. Die Klägerin habe sich auf dieser Webseite ein Konto („Account“) eingerichtet und an Casino-Spielen der Beklagten teilgenommen. Durch die Spielverluste bei den illegal angebotenen Glücksspielen habe sie einen Verlust in Höhe des Klagsbetrags erlitten, die Beklagte sei um diesen Betrag auch ungerechtfertigt bereichert.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte die internationale Unzuständigkeit ein. Sie habe ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union und verfüge dort über eine aufrechte Glücksspiellizenz. Es sei das Recht von Curação anzuwenden. Die Klägerin sei nicht Verbraucherin. Die österreichischen Regelungen betreffend das Glücksspielmonopol seien inkohärent und unionsrechtswidrig, weshalb sie nicht anzuwenden seien. Die Klägerin habe die Spieleinsätze wissentlich zur Bewirkung einer eigenen unerlaubten Handlung an die Beklagte gegeben und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, weshalb eine Rückforderung ausgeschlossen sei.
Im angefochtenen Urteilverwarf das Erstgericht die Einrede der internationalen Unzuständigkeit. Im Übrigen gab es dem Klagebegehren statt. Dazu traf es die eingangs teilweise zusammengefasst wiedergegebenen sowie weitere aus der Seite 3 der Urteilsausfertigung ersichtliche Feststellungen. Rechtlich führte es aus, nach den für die Zuständigkeit maßgeblichen Klageangaben habe die Klägerin als Verbraucherin mit der beklagten Unternehmerin, die ihre gewerbliche Tätigkeit auf Österreich ausrichte, einen Verbrauchervertrag geschlossen, der von den Regelungen der Art 17 ff EuGVVO erfasst sei. Am Verbrauchergerichtsstand könnten auch bereicherungsrechtliche Ansprüche aus der Rückabwicklung eines nichtigen Vertrags geltend gemacht werden. Das Erstgericht sei somit gemäß Art 18 Abs 1 Fall 2 EuGVVO sowohl international als auch örtlich zuständig. Nach Art 6 Abs 1 Rom I-VO sei das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe, sofern der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in diesem Staat ausübe oder auf diesen Staat ausrichte. Da die Tätigkeit der Beklagten schon aufgrund der Sprachen ihrer Website und des Supports auf Österreich ausgerichtet sei, komme österreichisches Recht zur Anwendung. Ungeachtet des nach Art 6 Abs 1 Rom I-VO anwendbaren Rechts dürften weder eine Rechtswahl noch andere etwaige Anknüpfungspunkte zu Curação dazu führen, dass der Klägerin als Verbraucherin der Schutz der zwingenden Bestimmungen des Verbraucherstaatsrechts (hier des Verbots nicht konzessionierter Glücksspiele) entzogen werde. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs verstoße das österreichische System der Glücksspielkonzessionen nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen, auch unter Bedachtnahme auf die Werbemaßnahmen der Konzessionäre, nicht gegen das Unionsrecht. Auch exzessive Werbepraktiken der Konzessionäre müssten keineswegs zur Unzulässigkeit des Konzessionssystems führen, weil in einem solchen Fall auch eine (allenfalls interpretative) Reduktion der Werbemaßnahmen auf das unionsrechtlich zulässige Maß in Betracht komme. Da die Beklagte Glücksspiel (in Österreich) ohne österreichische Konzession angeboten habe, seien die mit der Klägerin geschlossenen Glücksspielverträge nichtig. Die Spieleinsätze aus dem verbotenen Spiel könnten bereicherungsrechtlich zurückgefordert werden, ohne dass dem die Bestimmungen des § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB oder § 1432 ABGB entgegenstünden, weil die Leistung nicht „zur Bewirkung“ der unerlaubten Handlung, sondern als „Einsatz“ erbracht worden sei. Es widerspräche dem Zweck der Glücksspielverbote, den Rückforderungsanspruch zu verweigern. Der Rückforderungsanspruch bestehe sogar dann, wenn die Ungültigkeit der Verpflichtung beziehungsweise Leistung bekannt gewesen sei. Die Klägerin sei auch nicht dazu verpflichtet gewesen, die Rechtmäßigkeit des von der Beklagten in Österreich angebotenen Glücksspiels zu überprüfen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der internationalen Zuständigkeit und des materiellrechtlichen Anspruchs mit den Abänderungsanträgen, die Klage wegen internationaler Unzuständigkeit zurückzuweisen, hilfsweise das Klagebegehren, allenfalls nach Verfahrensergänzung, abzuweisen; noch einmal hilfsweise wurde ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
I. Zur Unzuständigkeitseinrede:
Die Beklagte hat den in das angefochtene Urteil aufgenommenen Ausspruch über die Prozesseinrede der internationalen und örtlichen Unzuständigkeit zutreffend mit der in der Hauptsache offenstehenden Berufung bekämpft (§ 261 Abs 3 ZPO; RIS-Justiz RS0036404; vgl Kodek in Fasching/Konecny 3§ 261 ZPO Rz 78f). Die Entscheidung des Berufungsgerichts hat aber in Beschlussform zu ergehen. Die Anfechtbarkeit dieses Beschlusses richtet sich nach § 519 ZPO (RS0123463; Kodek aaO Rz 79 und 87).
Curação ist zwar Teil des Königreichs der Niederlande, es gehört aber nicht zur Europäischen Union, sondern ist mit dieser lediglich assoziiert. Die in Anhang II zum AEUV genannten überseeischen Länder oder Gebiete (ÜLG) unter anderem der Niederlande und somit auch Curação sind vom besonderen Assoziierungssystem der Art 198ff AEUV erfasst. Für sie wurde das Modell der „konstitutionellen Assoziierung“ entwickelt, womit sie der Europäischen Union als Drittstaaten gegenüberstehen ( Mayr in Mayr , Europäisches Zivilverfahrensrecht 2 Kap 2 Rz 2.99; Stöger in Jaeger/Stöger, EUV/AEUV Art 355 AEUV Rz 10, Rz 21 mwN [Stand 1.5.2025, rdb.at]; Hilpold in Jaeger/Stöger, EUV/AEUV Art 198 AEUV Rz 2 [Stand 1.7.2023, rdb.at]).
In der Europäischen Union ist die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen durch die EuGVVO geregelt. Hat ein Beklagter keinen Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, gelten grundsätzlich die nationalen Zuständigkeitsregeln jenes Mitgliedstaates, in dem der Kläger seinen Wohnsitz hat (Art 6 EuGVVO).
Davon bestehen aber Ausnahmen. So verweist Art 6 Nr 1 EuGVVO unter anderem auf den Verbrauchergerichtsstand des Art 18 Nr 1 EuGVVO. Diese Bestimmung eröffnet dem Verbraucher die Möglichkeit, seinen ausländischen Vertragspartner bei seinem Wohnsitzgericht zu klagen, und zwar auch dann, wenn der Vertragspartner (Unternehmer) in einem Drittstaat seinen Sitz hat ( Simotta in Fasching/Konecny 3V/1 Art 17 EuGVVO 2012 Rz 19 und Art 18 EuGVVO 2012 Rz 2; Garber/Mayr/Neumayr/Wittwer in Mayr , Europäisches Zivilverfahrensrecht 2 , Kap 3 Rz 3.37 und 3.467; Mayr in Czernich/Kodek/Mayr , Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht 4 Art 18 EuGVVO 2012 Rz 3).
Ein völkerrechtlicher Grundsatz, wonach die Zuständigkeit für die Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche zwischen Angehörigen verschiedener Staaten nur beim Heimatstaat des Beklagten liegen darf, besteht nicht. Auch das nationale Recht, auf das sich hier die Beklagte beruft, könnte zulässigerweise einen Verbrauchergerichtsstand im Sinn der Bestimmungen der EuGVVO vorsehen.
Die Voraussetzungen für die Anwendung des Art 18 Nr 1 EuGVVO sind im Artikel 17 Nr 1 EuGVVO geregelt. Der dafür zunächst erforderliche Auslandsbezug ist schon dann gegeben, wenn der Verbraucher - wie hier die Klägerin - seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, die Beklagte (Unternehmerin) dagegen in einem Drittstaat ( Simotta in Fasching/Konecny³ Art 17 EuGVVO 2012 Rz 29ff mwN). Ein Verbraucher aus einem EU-Mitgliedstaat kann einen Unternehmer mit Sitz in einem Drittstaat dann in seinem Wohnsitzstaat klagen, wenn der Unternehmer seine gewerbliche Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet hat (Art 18 Nr 1 iVm Art 17 Nr 1 lit c EuGVVO).
Das autonom auszulegende Tatbestandsmerkmal des „Ausrichtens“ ist schon dann erfüllt, wenn dem Vertragsabschluss im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung des Vertragspartners vorangegangen ist (vgl RS0125252). Als „Ausrichten“ sind daher alle absatzfördernden Handlungen zu verstehen. Außerhalb des Anwendungsbereichs liegen nur Angebote („Websites“), die nicht auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtet sind, indem sie ausdrücklich oder konkludent einen geschäftlichen Kontakt mit dem Verbraucher aus diesem Staat ausschließen. Der Sprache auf der Website kommt dabei erhebliche Bedeutung zu ( Klauser/Kodek , JN-ZPO 18 Art 17 EuGVVO 2012 E 34, 35, 36).
Die von der Beklagten betriebene Internetplattform „**“, auf der die Klägerin - wie unbekämpft festgestellt - spielte (siehe dazu auch den Screenshot dieser Website, Beilage ./A, der in seiner Echtheit und Richtigkeit nicht bestritten wurde und daher gemäß RS0121557 der Berufungsentscheidung ohne Weiteres zugrunde zu legen ist), ist schon aufgrund ihres Domain-Zusatzes „at“ und des Hinweises „Österreich“ samt rot-weiß-roter-Flagge (Beilage ./A) klar auf Österreich ausgerichtet. Wenn die Beklagte in der Berufung meint, die Klägerin habe sich ihrer deutschen Internetseite („.de“) bedient, entfernt sie sich vom Urteilssachverhalt. Zudem hat die Klägerin unwidersprochen vorgebracht (§ 267 ZPO), dass die Beklagte auf der Website ** ihre Dienstleistungen in deutscher Sprache mit deutschsprachigen Vertragsdokumenten und einem deutschsprachigen Kundenservice anbietet (ON 1, 3f; ON 7, 2f; ON 4, 3; ON 8, 3).
Der Begriff des „Ausrichtens" erfasst jedenfalls die in Art 13 Abs 1 Z3 lit a EuGVÜ genannte „Werbung", geht aber darüber noch hinaus (RS0125252). Erfasst sind alle auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichteten absatzfördernden Handlungen. Liegen solche - wie hier in Gestalt eines österreichischen Internetauftritts - vor, ist es nicht auch noch erforderlich, dass, wie die Beklagte meint, die Geschäftstätigkeit in Österreich beworben wird.
Soweit sich die Beklagte in der Berufung erneut (so schon in ON 4, 4f) auf ihre AGB beruft, wonach der Spieler selbst zu prüfen habe, ob der Zugang und die Nutzung ihrer Website nach den nationalen Gesetzen des Heimatstaates des Kunden zulässig sei, und die Beklagte daher deutlich zu verstehen gegeben habe, dass sie ihr Angebot gerade nicht auf jene Staaten ausrichten wolle, in denen das Anbieten von Glücksspiel gesetzlich verboten oder beschränkt sei, ist ihr zu entgegnen, dass diese - hier teilweise - festgestellten - Vertragsklauseln (Punkt 3.1 und 3.2 der AGB, Beilage ./1) nicht den Tatumstand beseitigen können, dass die Beklagte wie dargelegt eine speziell auf Österreich ausgelegte Internetseite betrieb, der für die Anwendbarkeit des Verbrauchergerichtsstandes nach der EuGVVO genügte. Unerörtert bleiben konnte daher, ob der Widerspruch zwischen dem Internetauftritt der Beklagten und deren AGB allenfalls gegen das Verbot des „venire contra factum proprium“ verstieß (RS0128483).
Die Verbrauchereigenschaft der Klägerin stellt die Berufung nicht in Abrede.
Das Erstgericht hat daher die Unzuständigkeitseinrede zutreffend verworfen.
II. Zum materiellrechtlichen Anspruch:
In der Berufung meint die Beklagte, die Anwendbarkeit der ROM I-VO ende völkerrechtlich ebenso wie jene der EuGVVO an den Grenzen der Europäischen Union, als Unternehmen des souveränen Curação könne sie nicht den Normen anderer Staaten oder Staatengemeinschaften unterworfen werden. Das anwendbare Recht ergäbe sich vielmehr nach § 35 IPRG, das zum Recht von Curação führe.
Diese Argumentation ist nicht schlüssig. Abgesehen davon, dass die Ermittlung des anwendbaren Sachrechts, wenn keine internationalen Normen vorgehen, regelmäßig seinen Ausgangspunkt beim nationalen Kollisionsrecht nimmt, würde der Einwand, niemand könne dem Kollisionsrecht eines fremden Staates unterworfen werden, auch für das österreichische IPRG gelten. Es ist daher nicht einsichtig, weshalb ein Unternehmen aus Curação zwar nicht der Rom I-VO, sehr wohl aber dem dieser gegenüber nur subsidiär anwendbaren IPRG unterliegen soll.
Bei der Rom I-VO handelt es sich nämlich um in Österreich unmittelbar anwendbares Kollisionsrecht, das Vorrang vor allenfalls entgegenstehendem nationalen Recht hat. Es gilt auch für vertragliche Schuldverhältnisse mit Bezug zum Recht verschiedener Staaten, und zwar unabhängig davon, ob diese Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind. Seit ihrer Geltung enthält daher § 35 IPRG nur mehr eine Auffangregelung für vom sachlichen Anwendungsbereich der Rom I-VO nicht erfasste vertragliche Schuldverhältnisse ( Musger in KBB 7 Vor Art 1 Rom I-VO Rz 2; Neumayr in KBB 7§ 35 IPRG Rz 1, 3).
Soweit die Beklagte daran festhält, dass, wenn die Rom I-VO doch ihr gegenüber gelten sollte, deren Art 4 Nr 1 lit b einschlägig sei, nicht aber deren Art 6 Nr 1 lit a, weil sie ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit eben nicht im Sinn dieser Bestimmung in Österreich ausgeübt oder auf irgendeine Weise auf Österreich ausgerichtet habe, kann sie auf die Ausführungen zur Zuständigkeit verwiesen werden. Denn der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) legt den Begriff „Ausrichten“ dieser Kollisionsnorm in ständiger Rechtsprechung in gleicher Weise aus wie jenen des Art 17 Nr 1 lit c EuGVVO, nämlich dahin, dass der Unternehmer seinen Willen zum Ausdruck gebracht haben muss, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitz-Mitgliedstaates des Verbrauchers, herzustellen. Eine Dienstleistung wird nur dann im Sinn des Ausnahmetatbestands des Art 6 Abs 4 lit a Rom I-VO „ausschließlich“ außerhalb des Mitgliedstaates erbracht, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn dieser keine Möglichkeit hat, sie in seinem Aufenthaltsstaat in Anspruch zu nehmen, und sich zu diesem Zweck ins Ausland begeben muss (EuGH C-272/18 Rn 52). Dieser Ausnahmefall ist hier nicht verwirklicht (zu vergleichbaren Sachverhalten: 6 Ob 226/21k [Rz 5], 7 Ob 44/23f [Rz 5] und 7 Ob 155/23d [14 ff]).
Damit sind alle vertragsrechtlichen Fragen nach dem einheitlichen Verbraucherstatut zu beurteilen (Art 6, Art 12 Abs 1 Rom I-VO). Auch die Rückabwicklung eines nichtigen Vertrages (Art 12 Abs 1 lit e Rom I-VO) richtet sich nach österreichischem Recht (6 Ob 50/22d [12]).
In der Sache stellt die Beklagte zunächst zwar in Abrede, dass das österreichische Glücksspielmonopol mit dem Unionsrecht vereinbar sei, erstattet aber dazu keinerlei Ausführungen. Diesbezüglich kann daher auf die zutreffenden, der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof folgenden Ausführungen des Erstgerichts verwiesen werden (§ 500a ZPO).
Im Übrigen heißt es in der Rechtsrüge nur, dass Glücksverträge nach den Regelungen des ABGB zulässig seien und daher wirksam abgeschlossen werden könnten. Ein gesetzliches Konzessionserfordernis könne daher allenfalls zu einem Abschlussverbot, nicht aber zu einem Inhaltsverbot führen, sodass die Glücksspielverträge der Parteien wirksam zustande gekommen seien und der Klägerin weder ein bereicherungsrechtlicher noch ein schadenersatzrechtlicher Anspruch zustehe.
Auch dazu besteht eine gefestigte Entscheidungspraxis des Obersten Gerichtshofs. Demnach ist es grundsätzlich verboten, ohne entsprechende Konzession Glücksspiel anzubieten, da dieses gemäß § 3 GSpG dem Bund vorbehalten ist (Glücksspielmonopol). Verträge, die zur Durchführung eines verbotenen Glücksspiels abgeschlossen werden, sind nichtig im Sinn des § 879 Abs 1 ABGB. Es entsteht nicht einmal eine Naturalobligation. Der Verlierer kann die gezahlte Spielschuld zurückfordern, ohne dass dem die Bestimmungen des § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB oder § 1432 ABGB entgegenstünden (zuletzt etwa 4 Ob 82/25z mwN; RS0025607 [T1]). Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ein Spieler seine verlorenen Einsätze aus verbotenem Glücksspiel zurückverlangen kann (RS0134152), und zwar im Hinblick auf die Zielsetzung des GSpG sogar dann, wenn ihm die Ungültigkeit seiner Verpflichtung bekannt war (6 Ob 157/25v mwN).
Die Berufung blieb daher insgesamt erfolglos.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
Die Revision ist nicht zulässig, weil alle Rechtsfragen im Sinn der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in vergleichbaren (Glücksspiel-)Fällen beantwortet wurden (§ 502 Abs 1 ZPO).
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