Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Bartholner und Dr. Heissenberger in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* B*, 2. C* B*, beide **, vertreten durch Mag. Martin J. Moser, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei D* S.p.A, **, Italien, vertreten durch bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 62.000 und Feststellung (Streitwert EUR 2.000) sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 12.11.2025, GZ **-23, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Die Kläger kauften am 17.10.2018 ein Fahrzeug (Typ: Reisemobil) der Marke **, Fahrgestellnummer: **, Aufbaunummer: **, Modelljahr: 2019. Basisfahrzeug war ein **, Motortyp: **. Es handelte sich um ein Neufahrzeug, welches am 1.2.2019 zugelassen wurde.
Die Kläger begehren EUR 62.000 samt 4 % Zinsen ab 17.10.2018 Zug um Zug gegen Rückstellung des Kraftfahrzeugs Marke **, Modell ** mit einem Basisfahrgestell der Marke ** mit dem Motortyp **, FIN **, 150 PS, Abgasklasse Euro 6 sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche Schäden aus der Manipulation des genannten Kraftfahrzeugs mit einer Software zur Umgehung von Emissionskontrollsystemen. In eventu begehren die Kläger EUR 19.149,10 samt 4 % Zinsen seit 17.10.2018 sowie die Feststellung, dass die Beklagte für sämtliche Schäden aus der Manipulation des genannten Kraftfahrzeugs, typisiert nach der Abgasklasse Euro 6 und ausgestattet mit einer Software zur Umgehung von Emissionskontrollsystemen, haftet.
Die Beklagte habe das Basisfahrgestell erzeugt und in Verkehr gebracht und es sei laut dem Typenschein und dem COC-Papier (Certificate Of Conformity oder EG-Übereinstimmungserklärung), welche/s eine Herstellergarantie iS § 9b KSchG darstelle und mit welchem die Übereinstimmung des Fahrzeugs mit jenem, welches bei der Typisierung vorgeführt und überprüft worden sei, bestätigt worden. Dort sei der max. Stickoxid (NOx)-Wert mit unterhalb des max. Straßengrenzwertes von 234,7 mg/km angegeben. Dieser Wert werde aber in Wahrheit nur für eine Dauer von max. 33 Minuten nach jedem Start des Motors eingehalten, weil der „Zyklus“, den ein Fahrzeug bei der Typisierung durchfahren müsse, bei Euro 6 Fahrzeugen max. 30 Minuten dauere. Das Fahrzeug habe daher eine illegale „Timerfunktion“ implantiert. Schon in der Timerfunktion liege eine illegale „Prüfstands/Zykluserkennung“ und jedenfalls eine illegale Abschalteinrichtung, welche mittels Einbau technischer Alternativen entfallen hätte können.
Es bestehe ein illegales Thermofenster, eine Abschaltung der Abgasreinigungsanlage außerhalb von Außentemperaturen von 20 bis 33 Grad Celsius.
Darüber hinaus liege eine illegale Höhenabschaltung vor, ab 1000 m Seehöhe werde die Abgasreinigungsanlage deaktiviert. Eine technische Begründung fehle in gleicher Weise wie beim Thermofenster. Große Teile Österreichs würden über 1000 m Seehöhe liegen.
Es bestehe zudem eine Leerlaufschaltung, nach wenigen Minuten im Leerlauf werde die Abgasreinigung deaktiviert.
Das klägerische Fahrzeug habe einen NOx-Ausstoß entsprechend einem Fahrzeug vor rund 30 Jahren. Beim Fahrzeugmodell der Kläger seien zudem laut COC-Papier zu niedrige CO 2 ‐ und damit auch zu niedrige Verbrauchsangaben festgelegt. Der tatsächliche Dieselverbrauch liege (deutlich, nämlich mindestens 30%) über den von der Beklagten beworbenen Werten.
Das Fahrzeug hätte nicht verkauft werden dürfen und sei nicht zulassungsfähig. Die Kläger seien listig in die Irre geführt worden.
Die Beklagte bestritt. Das Fahrzeug der Kläger sei in Österreich aufgrund einer gültigen EG-Typgenehmigung rechtmäßig zum Verkehr zugelassen. Es erfülle die für die Erteilung der EG-Typgenehmigung erforderlichen, zum damaligen Zeitpunkt anwendbaren EU-Vorschriften, insbesondere die Einhaltung der zulässigen CO 2 und NOx-Emissionen. Im Fahrzeug sei weder eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut, noch sei es vom Entzug der Zulassung oder der Typgenehmigung bedroht. Für das Fahrzeug sei auch kein Software-Update angeboten oder vorgenommen worden und es sei auch nicht von einer Rückrufaktion betroffen. Das Vorbringen der Kläger gehe ins Leere.
Die Beklagte verkaufe keine Fahrzeuge, es bestehe keine Vertragsbeziehung zu den Klägern. Da es sich beim gegenständlichen Fahrzeug um ein Wohnmobil handle, sei dafür eine Mehrstufen-Genehmigung erforderlich. Nicht nur das Basisfahrzeug, auch das fertig um-und aufgebaute Wohnmobil bedürfe einer EG-Typgenehmigung. Zu deren Einholung seien die Wohnmobilumbauer als Hersteller verpflichtet.
Das Vorbringen der Kläger sei unschlüssig, zumal sie zum einen auf die Abgasnorm Euro 5 Bezug nehmen, an anderer Stelle aber vorbringen würden, dass das Fahrzeug eine „Garantieerklärung“ der Abgasnorm Euro 6 aufweise.
Hinsichtlich des Emissionsverhaltens von Fahrzeugen sei die „Verordnung (EG) 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge“, Abl. 2007, L 171/1 anwendbar.
In den von der Beklagten hergestellten Fahrzeugen würde weder die Abgasnachbehandlung komplett deaktiviert werden, noch sei ein unzulässiger Zeitschalter in der Motorsteuerung implementiert, es sei keine unzulässige temperaturabhängig gesteuerte Abgasrückführung verbaut und es werde die Abgasreinigung auch nicht ab 1000 m Seehöhe deaktiviert. Ebensowenig bestehe eine unzulässige Deaktivierung der Abgasreinigung nach wenigen Minuten im Leerlauf.
Keine zuständige Behörde habe der Beklagten jemals den Einbau von Abschalteinrichtungen vorgeworfen, die in der Lage wären, zu erkennen, dass das Fahrzeug auf dem Prüfstand getestet werde.
Das von der beklagten Partei hergestellte Fahrzeug stimme in allen Teilen mit dem Typ überein, für den die Genehmigung erteilt worden sei. Eine Nichtübereinstimmung im Sinn von Artikel 30 der Richtlinie 2007/46/EG (Rahmenrichtlinie) liege nicht vor.
Die Beklagte treffe zudem kein Verschulden. Sie habe auch keine sittenwidrigen Handlungen gesetzt.
Selbst wenn ein Anspruch auf Rückabwicklung bestünde – was ausdrücklich bestritten werde – wäre dabei von den Klägern ein Benützungsentgelt für die Dauer der Verwendung zu leisten. Es sei offenkundig, dass ein Wohnmobil kein herkömmliches Kfz sei, dessen Hauptnutzen darin bestehe, Personen zu transportieren. Vielmehr werde dieses auch zum Wohnen und zur Freizeitgestaltung genutzt. Der konkret gezogene Nutzen eines Wohnmobilinhabers sei nicht mit jenem eines sonstigen Kfz gleichzusetzen. Die Berechnung des Benutzungsentgelts lediglich anhand der voraussichtlichen Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs in km würde zu unbilligen Ergebnissen führen.
Die geltend gemachten Ansprüche seien verjährt, zumal der Dieselskandal bereits seit 2015 bekannt sei. Die Kläger hätten lange vor Klagseinbringung die Umstände, auf die sie nunmehr ihre Klage stützen, erheben können.
Mit dem angefochtenen Beschlussunterbrach das Erstgericht das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH über die Vorabentscheidungsersuchen des OGH nach Art 267 AEUV vom 19.2.2025 zu 7 Ob 163/24g (Rechtssache C-175/25), vom 27.2.2025 zu 8 Ob 99/24b (C-182/25), vom 18.3.2025 zu 10 Ob 71/24z (C-251/25) sowie vom 18.3.2025, zu 10 Ob 11/25b (C-252/25).
Begründend verwies das Erstgericht auf die zu 7 Ob 163/24g, 8 Ob 99/24b, 10 Ob 71/24z und 10 Ob 11/25b dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen. Diese Fragestellungen seien auch für die Entscheidung der vorliegenden Tat-und Rechtsfragen präjudiziell.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Kläger aus den Anfechtungsgründen der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Verfahrensfortsetzung aufzutragen. In eventu beantragen sie, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Der Rekurs ist mangels Beschwer unzulässig.
1.Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel auch materielle Beschwer voraus. Sie fehlt, wenn der Rechtsmittelwerber kein Bedürfnis auf Rechtsschutz gegenüber der angefochtenen Entscheidung hat (RS0041746; RS0043815) und der Entscheidung daher nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zukäme (RS0002495). Die Beschwer muss sowohl im Zeitpunkt des Einlangens des Rechtsmittels als auch im Zeitpunkt der Entscheidung darüber bestehen (RS0043815 [T27]; RS0006497 [T36]; RS0130548 [T2]). Ist dies nicht der Fall, so ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (RS0041770).
2.Mit Beschluss des OGH vom 18.11.2025 (im RIS seit 12.12.2025) wurde das Vorabentscheidungsersuchen zu 10 Ob 71/24z zurückgezogen, mit Beschluss des OGH vom 27.11.2025 (im RIS seit 16.12.2025) jenes zu 8 Ob 99/24b, mit Beschluss des OGH vom 13.1.2026 (im RIS seit 20.1.2025) jenes zu 10 Ob 11/25b und mit Beschluss des OGH vom 21.1.2026 (im RIS seit 26.1.2026) jenes zu 7 Ob 163/24g.
Der vom Erstgericht in seinem bereits am 12.11.2025 mündlich verkündeten Unterbrechungsbeschluss angenommene Unterbrechungsgrund ist damit vor der Entscheidung des Rekursgerichts weggefallen (vgl 4 Ob 159/19i). Die Kläger können jederzeit die Fortsetzung des gegenständlichen Zivilprozesses beantragen. Wobei sie dann klarzustellen werden haben, welcher Motor im gegenständlichen Fahrzeug verbaut ist und welche Abgasnorm (Euro 5 oder Euro 6) dieser unterliegt.
Damit sind die Kläger zum hier relevanten Zeitpunkt der gegenständlichen Rechtsmittelentscheidung durch die vom Erstgericht ausgesprochene Unterbrechung des Verfahrens nicht mehr beschwert. Der Rekurs ist aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.
3.Nach § 50 Abs 2 ZPO ist, wenn bei einem Rechtsmittel das Rechtsschutzinteresse nachträglich wegfällt, dies bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht zu berücksichtigen. Dabei ist der Erfolg des Rechtsmittels hypothetisch nachzuvollziehen, sodass einem Rechtsmittelwerber, dessen Rechtsmittel ohne Wegfall der Beschwer Folge gegeben worden wäre, auch Kosten zustehen könnten ( Fucik in Klicka/Koller, ZPO 6, § 50 ZPO Rz 2, 1 Ob 29/25h). Nachträglich bedeutet Wegfall der Beschwer zwischen Einbringung des Rechtsmittels und der Entscheidung darüber.
Wer allerdings den Wegfall des Rechtsschutzinteresses (der Beschwer) selbst zu vertreten hat, hat keinen Kostenersatzanspruch für das unzulässige Rechtsmittel (RS0114749). Dies hat auch dann zu gelten, wenn dem Rechtsmittelwerber bei Einbringung des Rechtsmittels der Wegfall der Beschwer bekannt ist (4 Ob 159/19i).
Drei der im Unterbrechungsbeschluss angeführten Vorabentscheidungsersuchen wurden schon vor Einbringung des gegenständlichen Rekurses zurückgezogen. Das vierte Vorabentscheidungsersuchen zu 7 Ob 163/24g wurde zwar erst mit Beschluss des OGH vom 21.1.2026 zurückgezogen. Den Klägern war aber offensichtlich bekannt, dass das Klagebegehren zu 7 Ob 163/24g bereits anerkannt worden war. So bringen sie im Rekurs selbst vor, dass nach Vollzahlung der zugrundeliegenden Verfahren beim OGH eine meritorische Entscheidung des EuGH nicht mehr zulässig ist (ON 24, 2). Die Rekurswerber bringen selbst vor, dass ein Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Entgegen der Auffassung der Kläger datieren aber alle Beschlüsse des OGH nach dem Entscheidungszeitpunkt des Erstgerichts (der Unterbrechungsbeschluss wurde am 12.11.2025 gefasst).
War den Rekurswerbern aber bereits bei Einbringung ihres Rekurses bekannt, dass ein Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt (ON 24, S. 2), kann ihnen kein Kostenersatzanspruch nach § 50 Abs 2 ZPO zukommen.
Im Übrigen liegt im Fall eines Rekurses gegen eine amtswegige Unterbrechung ein unechter Zwischenstreit vor, weshalb die Rechtsmittelkosten im Zwischenstreit ohnedies als weitere Verfahrenskosten zu behandeln wären. Die Beklagte ist dem Rekurs auch nicht mittels Rekursbeantwortung entgegengetreten und hat damit im Rechtsmittelverfahren auch keinen Zwischenstreit ausgelöst.
4.Der ordentliche Revisionsrekurs war gemäß § 528 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen, weil die Frage der Beschwer der Rekurswerber im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung gelöst wurde.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden