Verordnung (EG) Nr. 46/2007 der Kommission vom 19. Januar 2007 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die am 16. Januar 2007 eingereichten Einfuhrlizenzanträge im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 2402/96 eröffneten gemeinschaftlichen Zollkontingents für Maniokstärke
(1) Jedem am 16. Januar 2007 bis um 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) eingereichten Einfuhrlizenzantrag für Maniokstärke für das Kontingent gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2402/96 wird für die beantragten Mengen stattgegeben, auf die ein Zuteilungskoeffizient von 78,635324 % angewendet wird.
(2) Die Erteilung von Lizenzen für ab dem 16. Januar 2007 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) beantragte Mengen wird für den laufenden Kontingentszeitraum ausgesetzt.
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