JudikaturOGH

RS0114749 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. April 2025

Wer den Wegfall des Rechtsschutzinteresses (der Beschwer) selbst zu vertreten hat, etwa durch Unterlassung der Anfechtung einer anderen Entscheidung, hat keinen Kostenersatzanspruch für das unzulässige Rechtsmittel.

Rückverweise