3Ob212/13t—OGH Entscheidung
22. Januar 2014
…trägt daher derjenige, der einen Anspruch behauptet, für alle anspruchsbegründenden (rechtserzeugenden) bzw rechtsvernichtenden Tatsachen die Behauptungs und Beweislast (RIS Justiz RS0106638, RS0109832, RS0037797, RS0037612, RS0039936; RS0037694). Der Kläger muss seinen Anspruch nicht rechtlich qualifizieren; es genügt vielmehr, dass er seinen aus irgendeinem Rechtsgrund ableitbaren Anspruch durch das Vorbringen von Tatsachen umschreibt…