RS0003888 – OGH Rechtssatz
Für die vom Gesetzgeber statuierte Ausnahme vom Aufrechnungsverbot für Forderungen und Gegenforderungen aus Arbeitsverhältnissen offenbar vorausgesetzte enge Verknüpfung zwischen Forderung und Gegenforderung reicht jedoch die bloße Rückführbarkeit beider Forderungen auf ein und dasselbe Dienstverhältnis nicht aus. Wäre dies Absicht des Gesetzgebers gewesen, hätte er sich damit begnügen können, für alle gegenseitigen Forderungen aus dem Dienstverhältnis die unbeschränkte Aufrechenbarkeit zu normieren.