RS0109287 – OGH Rechtssatz
Nach allgemeiner Beweislastregel obliegt den Beklagten die Behauptung und der Beweis anspruchsvernichtender Umstände. Daher lag es an ihnen, die Behauptung der Identität der Bruttoforderung und Nettoforderung aufzustellen und zu beweisen. Dazu gehört auch eine Behauptung über die abzuführenden Lohnsteuerbeiträge und Sozialversicherungsbeiträge.