RS0026772 – OGH Rechtssatz
Die Pflicht des Arztes zur Aufklärung ist umso umfassender, je weniger der Eingriff dringlich erscheint. Ist der Eingriff zwar medizinisch empfohlen, aber nicht eilig, so ist grundsätzlich eine umfassende Aufklärung notwendig.
…ergibt sich nämlich genau das Gegenteil. 3.3. Je notwendiger der Eingriff für die Gesundheit des Patienten ist, desto weniger umfassend braucht die Aufklärung zu sein ( RS0026772 [T10]). Auf Grund der potenziellen Frakturgefahr herrschte eine gewisse Dringlichkeit des Eingriffs; Behandlungsalternativen bestanden – wie bereits ausgeführt – nicht. Im Hinblick darauf teilt das…
…die Lage versetzen, die Tragweite seiner Einwilligung zu überblicken (RS0026413). Die Aufklärungspflicht reicht umso weiter, je weniger der Eingriff aus Sicht des Patienten vordringlich ist (RS0026772). Bei der Aufklärung ist besonders über typische, mit einer Operation verbundene Gefahren aufzuklären, auch wenn diese nicht häufig, aber speziell mit dem geplanten Eingriff verbunden…
…weiter, je weniger der Eingriff aus Sicht des vernünftigen Patienten vordringlich oder gar geboten ist bzw je höher die Wahrscheinlichkeit des Auftretens bestimmter Komplikationen ist ( RS0026772 [insb T24]). Ist der Eingriff medizinisch empfohlen, aber nicht eilig, ist eine umfassende Aufklärung notwendig ( RS0026772 ). [19] 4.2. In welchem Umfang der Arzt den Patienten…
…RS0026413 ). Nach ständiger Judikatur reicht die ärztliche Aufklärungspflicht umso weiter, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder geboten ist ( RS0026375 , RS0026772 ). Ist der Eingriff zwar medizinisch empfohlen, aber nicht eilig, so ist eine umfassende Aufklärung notwendig ( RS0026772 ). 2. Die Frage, in welchem Umfang der Arzt den…
…aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder geboten erscheint. Ist der Eingriff medizinisch empfohlen, aber nicht eilig, so ist grundsätzlich eine umfassende Aufklärung notwendig ( RS0026772 ). Der Arzt muss aber nicht auf alle nur denkbaren Folgen der Behandlung hinweisen ( RS0026529 ). Eine Aufklärung ist nicht geboten, wenn dem Patienten eine derartige Fülle…
…der massiven Nachblutung notwendige und alternativlose Akutoperation. Bei solchen sind – wie vom Erstgericht zutreffend dargelegt – die Anforderungen an die Aufklärung weniger streng (vgl RS0026772, RS0026313). Indem die Klägerin auch hier anhand des Aufklärungsformulars aufgeklärt wurde, liegt ein Aufklärungsmangel nicht vor. Dass über die mögliche Notwendigkeit einer Karpalkanalspaltung keine explizite…
…umso umfassender, je weniger dringlich der Eingriff erscheint. Ist der Eingriff medizinisch empfohlen, aber nicht eilig, so ist grundsätzlich eine umfassende Aufklärung notwendig (RIS-Justiz RS0026772), die dazu dient, dem Patienten die Kenntnisse über die Risken der Operation als Basis seiner Entscheidung zu verschaffen. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht hier schon deshalb…
…überschauen (JBl 1982, 491, RIS-Justiz RS0026413). Ist der Eingriff zwar medizinisch empfohlen, aber nicht eilig, so ist grundsätzlich eine umfassende Aufklärung notwendig (RIS-Justiz RS0026772); der Patient muss dann auch auf allenfalls bestehende alternative Behandlungsmethoden hingewiesen werden. Dabei sind Vor- und Nachteile, verschiedene Risken, verschieden starke Intensität des Eingriffes, differierende…
…eines vernünftigen Patienten vordringlich oder geboten ist. Ist der Eingriff zwar medizinisch empfohlen, aber nicht eilig, so ist grundsätzlich eine umfassende Aufklärung notwendig (RIS-Justiz RS0026772). Der Patient muss dann auch auf allenfalls bestehende alternative Behandlungsmethoden hingewiesen werden. Dabei sind Vor- und Nachteile, verschiedene Risken, verschieden starke Intensität des Eingriffs, differierende…
…vernünftigen Patienten vordringlich oder gar geboten ist. Ist der Eingriff zwar medizinisch empfohlen, aber nicht eilig, so ist grundsätzlich eine umfassende Aufklärung notwendig (RIS-Justiz RS0026772). Dann ist die ärztliche Aufklärungspflicht im Einzelfall selbst dann zu bejahen, wenn erhebliche nachteilige Folgen wenig wahrscheinlich sind (RIS-Justiz RS0026313). Die Frage, in welchem…
…503/93 mwN ua). Sie ist um so umfassender, je weniger dringlich der Eingriff ist (8 Ob 33/01p; 9 Ob 30/03g; RIS-Justiz RS0026772 ua). Umgekehrt braucht die Aufklärung um so weniger umfassend zu sein, je notwendiger der Eingriff für die Gesundheit des Patienten ist (3 Ob 545/82…
…so ist grundsätzlich eine umfassende Aufklärung notwendig. In einem solchen Fall ist dann auch auf die Möglichkeit seltener, aber gravierender Risken hinzuweisen (vgl RIS-Justiz RS0026772 [T4]; zuletzt 4 Ob 87/08k). Die Aufklärungspflicht entfällt nicht einmal bei einer Risikodichte im Promillebereich (vgl RIS-Justiz RS0026437 [T6]). Der vorliegend zu beurteilende…
…vernünftigen Patienten vordringlich oder gar geboten ist. Ist der Eingriff zwar medizinisch empfohlen, aber nicht eilig, so ist grundsätzlich eine umfassende Aufklärung notwendig (RIS-Justiz RS0026772). Dann ist die ärztliche Aufklärungspflicht im Einzelfall selbst dann zu bejahen, wenn erhebliche nachteilige Folgen wenig wahrscheinlich sind (RIS-Justiz RS0026313). Gerade bei einer kosmetischen…
…auf die herrschende Rechtsprechung hingewiesen, wonach die Pflicht des Arztes zur Aufklärung um so umfassender ist, je weniger dringlich der vorgesehene Eingriff erscheint (RIS Justiz RS0026772), wobei dieser Grundsatz auch für die Aufklärung vor einer Impfung gilt (T3). Ebenso wurde in einer Vielzahl von höchstgerichtlichen Entscheidungen ausgesprochen, dass die Frage des…
…beantwortet. Es handelte sich um einen medizinisch nicht zwingend notwendigen Eingriff, bei dem besonders strenge Anforderungen an die Aufklärungspflicht zu stellen sind (vgl RIS-Justiz RS0026772; vgl Juen , Arzthaftungsrecht², 102 mwN). Die ärztliche Aufklärung hätte dem Kläger ermöglichen müssen, die Tragweite seiner Einwilligung zu dem nach einer bestimmten Methode geplanten…
…Judikatur reicht die ärztliche Aufklärungspflicht umso weiter, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder geboten ist (RIS Justiz RS0026375; vgl RS0026772). Dann ist die ärztliche Aufklärungspflicht im Einzelfall selbst dann zu bejahen, wenn erhebliche nachteilige Folgen wenig wahrscheinlich sind (RIS Justiz RS0026313). Ist der Eingriff zwar…
…vernünftigen Patienten geboten ist. Die ärztliche Aufklärungspflicht besteht dann auch in Ansehung zwar seltener, aber im Einzelfall erheblich nachteiliger möglicher Zwischenfälle (RIS Justiz RS0026313, RS0026340, RS0026772). Eine Aufklärung über mögliche schädliche Folgen einer vorgesehenen Operation oder Heilbehandlung ist nur dann nicht erforderlich, wenn Schäden nur in äußerst seltenen Fällen auftreten und…
…Tragweite seiner Einwilligung zu überschauen (RIS Justiz RS0026413). Die Aufklärungspflicht reicht umso weiter, je weniger der Eingriff aus Sicht eines Patienten vordringlich ist (RIS Justiz RS0026772). Gerade über typische mit einer Operation verbundene Gefahren ist aufzuklären, auch wenn diese nicht häufig, aber speziell mit dem geplanten Eingriff verbunden sind. Auch insoweit…
…zu bejahen, wenn erhebliche nachteilige Folgen wenig wahrscheinlich sind; es ist dann auch auf die Möglichkeit seltener - aber gravierender - Risken hinzuweisen (RIS-Justiz RS0026772 [T4]). Die Aufklärungspflicht entfällt nicht schon bei einer Risikodichte im Promillebereich (RIS-Justiz RS0026437 [T6]). 2.2. Die Parteien stimmen darin überein, dass eine Korrektur der…
…selbst dann zu bejahen, wenn erhebliche nachteilige Folgen wenig wahrscheinlich sind; es ist dann auch auf die Möglichkeit seltener - aber gravierender Risiken hinzuweisen (RIS Justiz RS0026772 [T4]). 2.2. Bei dringend gebotenen Behandlungen ist zwischen dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten und der ärztlichen Hilfeleistungspflicht abzuwägen. Der dringend einer Operation oder einer sonstigen ärztlichen…
…der Judikatur in 7 Ob 15/04p). Ist der Eingriff zwar medizinisch empfohlen, aber nicht eilig, so ist grundsätzlich eine umfassende Aufklärung notwendig (RIS-Justiz RS0026772). Der Oberste Gerichtshof hat auch in zahlreichen Entscheidungen betont, dass die Frage, in welchem Umfang der Arzt den Patienten aufklären muss, keine feststellungsfähige Tatsache, sondern…
…weniger dringlich der Eingriff ist (8 Ob 33/01p; 9 Ob 30/03g; 9 Ob 76/06a ua; RIS Justiz RS0026772). Umgekehrt braucht die Aufklärung umso weniger umfassend zu sein, je notwendiger der Eingriff für die Gesundheit des Patienten ist (3 Ob 545/82…
…Tragweite seiner Einwilligung zu überblicken (RIS Justiz RS0026413). Die Aufklärungspflicht reicht umso weiter, je weniger der Eingriff aus Sicht des Patienten vordringlich ist (RIS Justiz RS0026772). Bei der Aufklärung ist besonders über typische, mit einer Operation verbundene Gefahren aufzuklären, auch wenn diese nicht häufig, aber speziell mit dem geplanten Eingriff verbunden…
…wahrscheinlich sind; dann ist auch auf seltene - aber gravierende - Zwischenfälle hinzuweisen (vgl RIS-Justiz RS0026313, insb SZ 62/18, SZ 69/199 uvwN, RIS-Justiz RS0026772; RIS-Justiz RS0026375). Hier hat es nun der Beklagte unterlassen, den Kläger über die mit der Extraktion des Weisheitszahnes verbundenen Risken der Beeinträchtigung des nervus…
…allfälligen Seltenheit ihres Eintrittes, hinzuweisen (RIS-Justiz RS0026581). Die Pflicht des Arztes zur Aufklärung ist umso umfassender, je weniger der Eingriff dringlich erscheint (RIS-Justiz RS0026772 ua). Das Berufungsgericht geht in seinem Aufhebungsbeschluss von der vorzitierten Rechtsprechung aus, die Annahme einer erweiterten Aufklärungspflicht ist im vorliegenden Einzelfall vertretbar. Davon ausgehend ergibt…
…des Spitalsaufenthalts dienen sind an die ärztliche Aufklärung höhere Anforderungen zu stellen und ist auch über sehr seltene, aber gravierende Risken aufzuklären (RIS Justiz RS0026375, RS0026772 und RS0026313). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die an sich sehr seltenen Fälle von Querschnittlähmung für einen verständigen Patienten bei seiner Abwägungsentscheidung…
…RS0026499). Die ärztliche Aufklärungspflicht reicht umso weiter, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder geboten ist (RIS Justiz RS0026375; vgl RS0026772). Dann ist die ärztliche Aufklärungspflicht im Einzelfall selbst dann zu bejahen, wenn erhebliche nachteilige Folgen wenig wahrscheinlich sind (RIS Justiz RS0026313). Ist der Eingriff zwar…
…Folgen wenig wahrscheinlich sind (RIS Justiz RS0026313 [T1]). Ist der Eingriff zwar medizinisch empfohlen, aber nicht eilig, so ist eine umfassende Aufklärung notwendig (RIS Justiz RS0026772 [T6]). Grundsätzlich muss der Arzt aber nicht auf alle nur denkbaren Folgen einer Behandlung hinweisen (RIS Justiz RS0026529). Bei Vorliegen sogenannter typischer Gefahren ist die…
…Es ist dann auch auf die Möglichkeit äußerst seltener, aber gravierender Risken hinzuweisen (2 Ob 43/12f mwN; RIS Justiz RS0026313 [T3], RS0026375, RS0026772). Die Aufklärungsanforderungen dürfen (aber) nicht überspannt werden (4 Ob 241/12p mwN; RIS Justiz RS0026362 [T1]). Entscheidend für den Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht…
…umfassender, je weniger der Eingriff dringlich erscheint. Ist der Eingriff zwar medizinisch empfohlen, aber nicht eilig, so ist grundsätzlich eine umfassende Aufklärung notwendig (RIS-Justiz RS0026772; vgl auch RS0026313, RS0026375). Für den Fall der Verletzung der Aufklärungspflicht trifft den Arzt beziehungsweise den Krankenhausträger die Beweislast dafür, dass der Patient auch bei…
…Judikatur reicht die ärztliche Aufklärungspflicht umso weiter, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder gar geboten ist (vgl RIS Justiz RS0026772). Dann ist die ärztliche Aufklärungspflicht im Einzelfall selbst dann zu bejahen, wenn erhebliche nachteilige Folgen wenig wahrscheinlich sind (RIS Justiz RS0026313). Ist der Eingriff zwar…
…vgl 1 Ob 532/94 mwN; 6 Ob 318/00h; 4 Ob 87/08k; RIS-Justiz RS0026313 [T3], RS0026375, RS0026772). Der konkrete Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalls und wirft von auffälligen Fehlbeurteilungen abgesehen keine erhebliche Rechtsfrage iSd §…
…wahrscheinlich sind; dann ist auch auf seltene - aber gravierende - Zwischenfälle hinzuweisen (vgl RIS-Justiz RS0026313, insb SZ 62/18, SZ 69/199 uvwN, RIS-Justiz RS0026772; RIS-Justiz RS0026375; zuletzt 8 Ob 33/01p; 7 Ob 233/00s). Ein konkreter Anlass für die vom Beklagten vorgenommene Operation bestand nicht. Sie war…
…wahrscheinlich sind; dann ist auch auf seltene - aber gravierende - Zwischenfälle hinzuweisen (vgl RIS-Justiz RS0026313 = SZ 62/18, insb SZ 69/199 uvwN, RIS-Justiz RS0026772; RIS-Justiz RS0026375). Verletzt der Arzt die Aufklärungspflicht, so trägt er die Beweislast dafür, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung der Operation zugestimmte hätte…
…reicht die ärztliche Aufklärungspflicht um so weiter, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder gar geboten ist (vgl RIS Justiz RS0026772, zuletzt etwa 9 Ob 30/03g). Dann ist die ärztliche Aufklärungspflicht im Einzelfall selbst dann zu bejahen, wenn erhebliche nachteilige Folgen wenig wahrscheinlich sind…
…berücksichtigen, dass die ärztliche Aufklärungspflicht umso weiter reicht, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder geboten ist (RIS-Justiz RS0026375; RS0026772; RS0026313). Für diese Frage ist aber ohne Belang, ob der Erstbeklagte „ex ante betrachtet keine realistische Möglichkeit“ hatte „den ex post sich…
…ist sie als verspätet zurückzuweisen. Zu II.: II.1. Das Maß der ausreichenden Aufklärung bestimmt sich auch nach der Dringlichkeit der Operation (RIS-Justiz RS0026772; RS0026313). Je notwendiger der Eingriff für die Gesundheit der Patienten ist, umso weniger umfassend braucht die Aufklärung zu sein (RIS-Justiz RS0026772 [T10]). Bei einer…
…sich aber auch nach der Dringlichkeit der Operation. Die Pflicht des Arztes zur Aufklärung ist umso umfassender, je weniger der Eingriff dringlich erscheint (RIS Justiz RS0026772; RS0026313). Umgekehrt braucht die Aufklärung umso weniger umfassend zu sein, je notwendiger der Eingriff für die Gesundheit der Patienten ist (RIS Justiz RS0026772 [T10]). Bei…
…nachteilige Folgen wenig wahrscheinlich sind (RIS Justiz RS0026313). Ist der Eingriff zwar medizinisch empfohlen, aber nicht eilig, so ist eine umfassende Aufklärung notwendig (RIS Justiz RS0026772 [T6]). Grundsätzlich muss der Arzt aber nicht auf alle nur denkbaren Folgen einer Behandlung hinweisen (RIS Justiz RS0026529). Bei Vorliegen sogenannter typischer Gefahren ist die…
…Risiken und Erfolgschancen haben (RIS Justiz RS0026426 [T11]). Ist der Eingriff zwar medizinisch empfohlen, aber nicht eilig, so ist eine umfassende Aufklärung notwendig (RIS Justiz RS0026772 [T6]). Wurde der Patient nicht ausreichend aufgeklärt, so ist die Behandlung grundsätzlich rechtswidrig, auch wenn der Eingriff selbst medizinisch indiziert war und lege artis durchgeführt…
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