ÄrzteG 1998
Gliederung
1. Hauptstück Ärzteordnung
3. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für alle Ärzte
§ 31 Selbständige Berufsausübung
(1) Ärztinnen/Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufs als
1. Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin oder approbierte Ärztinnen/Ärzte oder
2. Fachärztinnen/Fachärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin
erfüllen, sind zur selbständigen Ausübung einer allgemeinmedizinischen (Z 1) oder einer allgemein- und familienmedizinischen Tätigkeit (Z 2) berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird.
(2) Ärztinnen/Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufs als Fachärztin/Facharzt für ein von Abs. 1 Z 2 verschiedenes Sonderfach der Heilkunde erfüllen, sind zur selbständigen Ausübung auf diesem Teilgebiet der Heilkunde als Sonderfach berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird.
(3) Fachärztinnen/Fachärzte gemäß Abs. 2 haben ihre fachärztliche Berufstätigkeit auf ihr Sonderfach zu beschränken. Dies gilt nicht für
1.Tätigkeiten als Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,
2.Fachärzte, die unter den Voraussetzungen des § 40 in organisierten Notarztdiensten (Notarztwagen bzw. Notarzthubschrauber) fächerüberschreitend tätig werden,
3.Fachärztinnen/Fachärzte der chirurgischen und internistischen Sonderfächer sowie der Sonderfächer Anästhesiologie und Intensivmedizin, Orthopädie und Traumatologie sowie Unfallchirurgie, sofern diese auf Grund krankenanstaltenrechtlicher Organisationsvorschriften im Rahmen sofortiger notfallmedizinischer Versorgung tätig werden und die notärztliche Qualifikation gemäß § 40 erworben haben,
4. Fachärzte in Ausbildung in einem Additivfach, sofern diese Ausbildung an einer für ein anderes Sonderfach anerkannten Ausbildungsstätte erfolgt, diese Ausbildungsstätte aber auch als Ausbildungsstätte für das angestrebte Additivfach anerkannt ist,
5. im Kontext epidemiologischer Situationen, insbesondere bei einer Pandemie, sofern der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister diese Ausnahme von der Sonderfachbeschränkung zum Zweck der Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der österreichischen Bevölkerung durch Verordnung zeitlich beschränkt angeordnet hat, sowie
6. die Durchführung von Impfungen.
(4) Ärztinnen/Ärzte mit partiellem Berufszugang (§ 5a Abs. 1a) sind zur eingeschränkten Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird. Sie haben ihre Berufstätigkeit auf diejenigen ärztlichen Tätigkeiten zu beschränken, die sie im Rahmen ihrer Ausbildung im Herkunftsmitgliedstaat erworben haben und zu denen sie im Herkunftsmitgliedstaat berufsberechtigt sind.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2005)
§ 31 ÄrzteG 1998 · ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 31 Selbständige Berufsausübung
…§ 31. (1) Ärztinnen/Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufs als 1. Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin oder approbierte Ärztinnen/Ärzte oder 2. Fachärztinnen…
§ 223
… 4 Abs. 3 Z 2 und Abs. 6, § 25, § 27 Abs. 2 und 2a, § 31 Abs. 2 und 3, § 32 Abs. 1, 2 Z 1 und 8 Z 2, § 33 Abs. …
§ 249 Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2023
…62 Abs. 1, 3, 4 und 4a sowie § 109 Abs. 1a . (4) In der jeweils geltenden Fassung des Ärztegesetzes 1998 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 rückwirkend außer Kraft: § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 7, § 11 Abs. 7, §…
§ 247 Inkrafttretensbestimmung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2022
…Abs. 1a, 1b, 2 und 3 , § 27 Abs. 2 und 9, § 28 Abs. 4a und 5, § 31 Abs. 4, § 37 Abs. 1 erster Satz, Abs. 3 Z 3, Abs. 5 Z 2 und Abs…
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