Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B*wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3a Z 1, Abs 4 erster Satz zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 31. Oktober 2025, GZ **-53, nach der am 23. April 2026 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Frohner, im Beisein der Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wagner, LL.M. sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* B* und seines Verteidigers Mag. Wolfgang Rebernig durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch Adhäsions-, Einziehungs- und Konfiskationserkenntnisse enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene tschechische Staatsangehörige A* B* des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3a Z 1, Abs 4 erster Satz zweiter Fall StGB (I./), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG (II./A./), der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 sechster Fall SMG (II./B./), des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 4 Z 1 SMG (II./C./), der Vergehen der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 Z 1 StGB (III./1./) sowie der Vergehen der Tierquälerei nach § 222 Abs 3 StGB (III./2./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 107b Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* B*
I. im Zeitraum beginnend im Sommer 2022 bis Ende März 2025 in Tschechien und ** gegen seinen Sohn, den unmündigen C* B*, geboren am **, durch Misshandlungen am Körper, vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib, Leben und gegen die Freiheit, nämlich Körperverletzungen nach § 83 StGB und gefährliche Drohungen nach § 107 Abs 1 StGB, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, wobei er Gewalt nach Abs 3a gegen eine unmündige Person länger als ein Jahr ausübte, und zwar
1./ in zahlreichen beinahe täglich stattfindenden Angriffen, indem er ihm massive Faustschläge ins Gesicht und auf den Kopf versetzte, mit einer Pferdegerte und Gürtel gegen seinen Körper sowie mit einem Holzlöffel auf seine Finger schlug, ihn durch Schläge mit der flachen Hand am Körper misshandelte und verletzte, wodurch sein Sohn in einem Fall eine nicht mehr festzustellende Verletzung am Ohr und zumindest mehrfache Rötungen sowie Hämatome unter dem Auge sowie im Gesichts- und Kopfbereich erlitt und
2. mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, wobei er ihm gegenüber mehrfach äußerte, er werde ihn verprügeln und ihn umbringen;
II. vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich enthaltend THCA mit Reinheitsgehalt von 6,57% und Delta-9- THC mit Reinheitsgehalt von 0,53%, und zwar
A. im Jänner 2025 über den Grenzübergang in ** 5.000 Gramm Cannabisblüten, sohin in Reinsubstanz 328 Gramm THCA und 26,5 Gramm Delta-9-THC, aus Tschechien aus- und nach Österreich eingeführt, indem er das Suchtgift, verpackt in einem Polsterüberzug in einem PKW, über
die tschechische Grenze nach Österreich schmuggelte;
B. im Zeitraum Jänner 2025 bis März 2025 in ** in mehrfachen Angriffen eine nicht mehr feststellbare Menge an Cannabiskraut, nicht jedoch in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge, von Österreich nach Tschechien ausgeführt.
C. zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt zwischen Jänner 2025 und 10. April 2025 in ** dem mj D*, geboren **, den Gebrauch von Suchtgift, nämlich einer nicht mehr feststellbaren Menge an Cannabiskraut, durch eine Straftat nach § 27 Abs 1 SMG ermöglicht, wobei er selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige ist, nämlich einen Cannabisjoint;
III. in ** im Zeitraum Dezember 2024 bis 10. April 2025
1.) ein Tier roh misshandelt oder ihm unnötige Qualen zugefügt, nämlich die von ihm gehaltenen sechs Hunde, indem er einem Hund mit seinem vollen Körpergewicht auf den Kopf sprang und den Hunden vielfach Schläge mit einer Pferdegerte versetzte;
2.) ein Wirbeltier mutwillig getötet, nämlich zwei Hundewelpen, indem er einem mit bloßen Händen das Genick brach und dem zweiten mit mehrfachen Beilhieben den Kopf abtrennte.
Bei der Strafzumessung wertete der Schöffensenat das teilweise Geständnis und den freiwilligen Beginn einer Erziehungsberatung als mildernd, hingegen die drei einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit mehreren Vergehen, die Tathandlung gegenüber dem eigenen Sohn und zu I./ den langen Tatzeitraum und die mehrfache Deliktsqualifikation als erschwerend.
Nach Zurückweisung der vom Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 25. Februar 2026, GZ 15 Os 2/26x-4, ist nunmehr über dessen Berufung zu entscheiden, die eine Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe anstrebt (ON 65).
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Die vom Erstgericht zur Darstellung gebrachten besonderen Strafzumessungsgründe sind zum Nachteil des Angeklagten dahingehend zu ergänzen, dass das zu Beginn der Tathandlungen junge Alter des Opfers aggravierend ins Gewicht fällt (RIS-Justiz RS0090958).
Außerdem muss der Angeklagte den Einsatz eines Gürtels, einer Pferdegerte und eines Holzlöffels (US 2) als Waffen im funktionalen Sinn (RIS-Justiz RS0134002) gegen sich gelten lassen (§ 33 Abs 2 Z 6 StGB).
Im Rahmen der Gewichtung der Schuld nach § 32 StGB sind auch die dem Tatopfer vom Angeklagten ua durch Schläge mit der Faust und der flachen Hand zugefügten Körperverletzungen wie Rötungen, Hämatome, ein massives Hämatom am Auge und eine nicht mehr feststellbare Verletzung am Ohr (US 6, US 8) als aggravierend zu werten (vgl RIS-Justiz RS0092574 [T6]; RS0090709).
Nach den Urteilsannahmen hat der Angeklagte nicht nur durch Misshandlungen am Körper, sondern auch durch vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib, Leben und gegen die Freiheit, nämlich Körperverletzungen nach § 83 StGB und gefährliche Drohungen nach § 107 Abs 1 StGB gegen das Tatopfer Gewalt ausgeübt (US 1 f). Die Erfüllung aller Alternativen (vgl § 107b Abs 2 erster, zweiter und dritter Fall StGB) des alternativen Mischtatbestandes ist somit ebenso schulderhöhend in Anschlag zu bringen (vgl OGH 12 Os 118/13i).
Da § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG als alternatives Mischdelikt nur ein Verbrechen darstellt (vgl OGH 14 Os 72/18x), die Erfüllung beider Alternativen demnach die Strafbarkeit nicht bestimmt ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 711), ist auch in dem Umstand, dass der Angeklagte die genannte Suchtgiftmenge aus Tschechien aus- und nach Österreich eingeführt hat (Punkt II.A.), ein Erschwerungsgrund zu ersehen.
Hingegen gelingt es dem Angeklagten nicht, weitere Milderungsgründe oder sonstige für ihn sprechende Argumente aufzuzeigen.
Dem Berufungsvorbringen zuwider liegt aufgrund des Deliktszeitraums zu Punkt I. von Sommer 2022 bis Ende März 2025 ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot nicht vor, weil die subsumtionsrelevante Dauer von einem Jahr weit überschritten ist (RS0130193 [T15]; siehe auch ON 70.3, 5).
Auch bleibt das Gewicht der Taten und der Erfolgsunwert hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt in keiner Weise zurück. Auch wenn die Tathandlungen – wie der Berufungswerber moniert - keine schwere Körperverletzung zur Folge hatten, manifestiert sich in den vom Angeklagten durch insbesondere regelmäßige Faustschläge in das Gesicht und auf den Kopf (US 8) sowie durch Drohungen gewählten Erziehungsmaßnahmen bei fehlendem Gehorsam (vgl die Angaben des Angeklagten ON 52.1, 8 ff) eine besonders verwerfliche Tatbegehungsweise. Zudem erlitt das Opfer eine psychische Alteration mit Krankheitswert und bedarf einer laufenden psychotherapeutischen Behandlung (US 8).
Das längere Zurückliegen der zutreffend als einschlägig bewerteten Vorstrafen wirkt nicht mildernd, allerdings nimmt die Bedeutung des Erschwerungsgrundes (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB) mit dem Zeitablauf ab (RIS-Justiz RS0091522), wird jedoch durch den zu Lasten des Berufungswerbers zusätzlich als schuldaggravierend zu wertenden Umstand des bereits vor neuerlicher Tatbegehung verspürten Haftübels (RIS-Justiz RS0130193 [T9]) aufgewogen.
Bei Abwägung der zum Nachteil des Angeklagten korrigierten Strafzumessungsparameter erweist sich die vom Erstgericht mit nicht einmal der Hälfte des zur Verfügung stehenden, im unteren Bereich des Strafrahmens (von fünf bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe) ausgemessene Sanktion mit Blick auf die Umstände dieses Falles als angemessen.
Darüber hinaus trägt die verhängte Freiheitsstrafe auch spezial-und generalpräventiven Erfordernissen Rechnung, weil der Festsetzung adäquater Strafen gerade im Bereich von Straftaten im familiären Umfeld, welche durch die enge Beziehung zwischen Tätern und den Betroffenen oft lange unentdeckt bleiben, besondere Bedeutung zukommt.
Für eine Reduktion der verhängten Sanktion bietet weder das Berufungsvorbringen noch der Akteninhalt begründeten Anlass.
Der Berufung ist daher ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenausspruch gründet auf die bezogene Gesetzesstelle.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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