Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Dirlinger in der Strafsache gegen L* H* wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3a Z 1, Abs 4 erster Satz zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 31. Oktober 2025, GZ 25 Hv 32/25t 53, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde L* H* des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3a Z 1, Abs 4 erster Satz zweiter Fall StGB (I./), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG (II./A./), der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 sechster Fall SMG (II./B./), des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 4 Z 1 SMG (II./C./), der Vergehen der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 Z 1 StGB (III./1./) sowie der Vergehen der Tierquälerei nach § 222 Abs 3 StGB (III./2./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er – soweit hier von Bedeutung – in H* und andernorts
I./ von Sommer 2022 bis Ende März 2025 gegen seinen am * 2017 geborenen, somit unmündigen Sohn N* H* fortgesetzt Gewalt ausgeübt, wobei er die Gewalt gegen eine unmündige Person länger als ein Jahr ausübte, indem er Misshandlungen am Körper, vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben sowie die Freiheit, nämlich Körperverletzungen nach § 83 StGB und gefährliche Drohungen nach § 107 Abs 1 StGB beging, wobei er
1./ ihm in beinahe täglichen Angriffen massive Faustschläge ins Gesicht und auf den Kopf versetzte, ihn mit einer Pferdegerte und mit einem Gürtel gegen den Körper sowie mit Holzlöffeln auf die Finger schlug sowie durch Schläge mit der flachen Hand am Körper misshandelte und verletzte, wodurch dieser eine Verletzung am Ohr und mehrfache Rötungen sowie Hämatome unter dem Auge und im Gesichts und Kopfbereich erlitt;
2./ mit einer Verletzung am Körper bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, wobei er mehrfach äußerte, er werde ihn verprügeln und umbringen;
III./ von Dezember 2024 bis 10. April 2025
1./ ein Tier roh misshandelt und ihm unnötige Qualen zugefügt, indem er einem Hund mit seinem vollen Körpergewicht auf den Kopf sprang und den von ihm gehaltenen sechs Hunden vielfach Schläge mit einer Pferdegerte versetzte;
2./ ein Wirbeltier mutwillig getötet, nämlich zwei Hundewelpen, indem er einem mit bloßen Händen das Genick brach und dem zweiten mit mehrfachen Beilhieben den Kopf abtrennte.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die nicht berechtigt ist.
[4] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurde durch die Abweisung (ON 52.1, 67) des Antrags auf neuerliche kontradiktorische Einvernahme des N* H* unter Beiziehung eines Dolmetschers zum Beweis dafür, dass es keine fortgesetzte Gewaltausübung des Angeklagten gegen den Minderjährigen gegeben habe, „da dieser über keine ausreichenden Deutschkenntnisse verfüge“ (ON 52.1, 4) Verteidigungsrechte nicht verletzt.
[5] Die Tatrichter gingen nämlich ausdrücklich davon aus, dass es keine objektiven Anhaltspunkte für die Notwendigkeit zur Übersetzungshilfe gebe, weil der Zeuge die Fragen verstanden und zielgerichtet und im Zusammenhang geantwortet hat (ON 52.1, 67). Da über die Sachverhaltsgrundlage einer prozessleitenden Verfügung das dafür zuständige richterliche Organ in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) entscheidet und dies nur nach den Kriterien der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO überprüft werden kann (RIS Justiz RS0118977), versagen die lediglich eine Fehleinschätzung durch die Tatrichter monierenden Rechtsmittelausführungen. Denn diese kritisieren mit dem Hinweis auf die Antwort des Zeugen auf einzelne Fragen und die Angaben der Zeugin * S* zu ihrer Unterhaltung mit diesem lediglich unzulässig die Beweiswürdigung des Schöffensenats außerhalb der dargestellten Anfechtungskategorien.
[6] Entgegen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) wurden die Urteilskonstatierungen zur subjektiven Tatseite zu I./ in Ansehung jeder einzelnen Tathandlung über einen längeren Tatzeitraum gegen den unmündigen Sohn anhand der Vielzahl und Regelmäßigkeit der Übergriffe, dem (anhand von Videos dokumentierten) aggressiven Verhalten des Angeklagten gegenüber seinem Kind, der Wortwahl sowie des gesamten modus operandi (US 19) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit zureichend begründet (zum Maßstab siehe RIS Justiz RS0116732, RS0108609).
[7] Ebenso wenig ist – dem weiteren Einwand offenbar unzureichender Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu Schuldspruch III./ (Z 5 vierter Fall) zuwider – die Ableitung dazu in Bezug auf sämtliche Vorsatzelemente aus dem äußeren Geschehensablauf sowie dem brutalen Vorgehen des Angeklagten sowie der Art der Tathandlungen (US 23) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit zu beanstanden.
[8] Die Subsumtionsrüge (Z 10) strebt eine Verurteilung wegen § 107b Abs 3a Z 1 StGB an und wendet sich gegen die Annahme der Qualifikation des Abs 4 zweiter Fall des § 107b StGB („länger als ein Jahr“). Inhaltlich reklamiert sie angeblich fehlende Feststellungen zum ersten Aggressionsakt (vgl aber US 5 „beginnend mit Sommer 2022“). Mit dieser Argumentation orientiert sich die Beschwerde prozessordnungswidrig nicht an der Gesamtheit der erstgerichtlichen Feststellungen (US 8; vgl aber RIS Justiz RS0099810). Mit Blick auf den Tatzeitraum von rund drei Jahren ist auch die allfällige Subsumtionsrelevanz des Vorbringens nicht erkennbar (vgl im Übrigen RIS Justiz RS0127378; Winkler SbgK § 107b Rz 141; aA Schwaighofer in WK 2 StGB § 107b Rz 51).
[9] Die Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) kritisiert mit Blick auf das bereits von § 107b Abs 4 zweiter Fall StGB umfasste Tatbestandsmerkmal der länger als ein Jahr dauernden Gewaltausübung nach Abs 3a Z 1 leg cit im erschwerend gewerteten „langen Tatzeitraum“ (US 26) einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot.
[10] Nach diesem in § 32 Abs 2 erster Satz StGB enthaltenen Gebot sind Erschwerungs und Milderungsgründe nur insoweit bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen, als sie „nicht schon die Strafdrohung bestimmen“. Für Letztere bestimmend sind nur subsumtionsrelevante Umstände (RIS Justiz RS0130193). Weshalb der hier erfasste dreijährige Tatzeitraum dazu zählen sollte, erklärt die Rüge nicht.
[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[12] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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