Der nicht aktenkundige Beginn der Wiedereinsetzungsfrist ist vom Antragsteller zu bescheinigen.
Rückverweise
…vornherein mit jener Eindeutigkeit festzulegen ist wie etwa das den Ablauf der Rechtsmittelfrist auslösende Ereignis (10 ObS 64/93 = SZ 66/51 mwN; RIS Justiz RS0036627). 3.4. Der Wegfall des hindernden Ereignisses ist nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilen. Das Hindernis ist jedenfalls dann weggefallen, wenn der Partei selbst unter Berücksichtigung…
…verursachenden Hindernisses nicht von vornherein mit jener Eindeutigkeit festzulegen ist wie etwa das den Ablauf der Rechtsmittelfrist auslösende Ereignis (10 Ob 59/08m = RS0036627 [T1]). 2.2 Der Lauf der Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags beginnt nicht zwingend erst mit der Aufklärung des Irrtums, sondern bereits mit seiner möglichen…