Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Bartholner und Mag. Schaller in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Dr. Eleni Diamanti, Rechtsanwältin in Wien, als Verfahrenshelferin, wider die beklagte Partei Republik Österreich , vertreten durch die Finanzprokuratur, wegen EUR 5.440,26 sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 17.6.2025, GZ **-9, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 731,16 bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Dem seit 1991 in Österreich aufhältigen Kläger wurden seit zumindest 2003 wiederholt Fremdenpässe ausgestellt.
Am 7.8.2019 beantragte der Kläger neuerlich die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs 1 Z 4 FPG. Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 23.2.2022 ab.
Der Kläger beantragte daraufhin, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. B* (in weiterer Folge: Rechtsanwalt), die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid des BFA vom 23.2.2022.
Das Bundesverwaltungsgericht wies den Verfahrenshilfeantrag mit Beschluss vom 1.7.2022 ab (Beil./2).
Der Kläger beantragte daraufhin, vertreten durch den Rechtsanwalt, sowohl beim VfGH als auch beim VwGH jeweils die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde an den VfGH und einer (außerordentlichen) Revision an den VwGH gegen den den Antrag auf Verfahrenshilfe abweisenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1.7.2022 (Beil./2).
Sowohl der VfGH als auch der VwGH wiesen diese Verfahrenshilfeanträge wegen (offenbarer) Aussichtslosigkeit ab.
Der Kläger brachte, vertreten durch den Rechtsanwalt, am 14.9.2022 dennoch beim VwGH eine außerordentliche Revision gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts Beil./2 ein, die der VwGH in weiterer Folge mit Beschluss vom 30.11.2023 (Beil./4) als unzulässig zurückwies.
Am 14.7.2022 brachte der Kläger, vertreten durch den Rechtsanwalt, außerdem die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Bescheid des BFA vom 23.2.2022 ein. Mit Beschluss vom 20.6.2024 (Beil./I) gab das Bundesverwaltungsgericht dieser Beschwerde Folge, und hob den Bescheid des BFA vom 23.2.2022 auf. Es verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurück. Begründend führte es im Wesentlichen aus, das BFA habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob es dem Kläger zumutbar sei, sich an die somalische Botschaft in Deutschland zu wenden. Das BFA habe letztlich ohne nähere Begründung ausgeführt, dass die öffentlichen Interessen an der Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die privaten Interessen des Klägers an der Ausstellung eines Fremdenpasses überwiegen würden.
Am 8.10.2024 langte bei der Finanzprokuratur ein auf § 8 AHG gestütztes Aufforderungsschreiben des Klägers, vertreten durch den Rechtsanwalt, ein.
Mit Schreiben vom 7.1.2025, abgefertigt am 8.1.2025, wurde das Ersatzbegehren in Ansehung der tarifmäßigen Kosten für die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA im Gesamtbetrag von EUR 1.531,56 und der Kosten für das Aufforderungsschreiben im Gesamtbetrag von EUR 299,90, sohin mit einem Gesamtbetrag von EUR 1.831,46, von der Finanzprokuratur anerkannt.
Der anerkannte Betrag wurde an den Rechtsanwalt überwiesen.
Mit der am 7.1.2025 eingelangten Klage begehrte der Kläger gestützt auf den Titel der Amtshaftung EUR 7.181,22 wie in der Honorarnote Beil./E aufgeschlüsselten Schadenersatz, bestehend aus Vertretungskosten für die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, und im Übrigen für die Vertretungshandlungen des Rechtsanwalts im Zusammenhang mit den Bemühungen, die Bewilligung der Verfahrenshilfe für diese Beschwerde zu erlangen.
Dazu brachte er sehr stark zusammengefasst im Wesentlichen vor, bei all diesen Vertretungskosten betreffend die Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht handle es sich um ersatzfähigen Rettungsaufwand, der durch den unvertretbaren Bescheid des BFA verursacht worden sei, um den Bescheid des BFA abzuwenden.
Die Bemessungsgrundlage für die Vertretungsleistungen des Rechtsanwalts ergebe sich aus § 5 Z 34 AHK mit EUR 46.200,--, und nicht, wie von der Beklagten zugrundegelegt, mit EUR 28.800,--. Dies gelte auch für das Zwischenverfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Die Beklagte wandte stark zusammengefasst im Wesentlichen ein, der Bescheid des BFA vom 23.2.2022 sei zwar rechtlich unvertretbar gewesen, weshalb die tarifmäßigen Kosten der Beschwerde gegen diesen Bescheid bereits anerkannt worden seien, ein über diese anerkannten Kosten hinausgehender Schadenersatzanspruch bestehe aber nicht.
Sämtliche anderen Kosten – abgesehen von den Kosten für die Beschwerde vom 14.7.2022 – beträfen nämlich bloß erfolglose Anträge und Rechtsmittel wegen einer Gewährung von Verfahrenshilfe.
Ersatzfähig seien aber nur jene Kosten, die zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands erforderlich gewesen seien; erfolglose Rechtsbehelfe seien hievon in der Regel nicht umfasst. Die Anträge auf Gewährung von Verfahrenshilfe und die außerordentliche Revision seien allesamt ab- bzw zurückgewiesen worden, weshalb sie nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich gewesen, und ihre Kosten deshalb nicht ersatzfähig seien.
Da die gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1.7.2022 erhobene außerordentliche Revision (Beil./3) erfolglos geblieben sei, könne der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1.7.2022 nicht unvertretbar gewesen sein.
Die Kosten für die Beschwerde vom 14.7.2022 seien auf Basis einer Bemessungsgrundlage gemäß § 5 Z 34 AHK von EUR 28.800,-- mit einem Betrag von insgesamt EUR 1.531,56 zu ersetzen; diese Kosten seien anerkannt und bezahlt worden. Der Kläger habe hingegen eine Bemessungsgrundlage von EUR 46.200,-- herangezogen, weshalb das Klagebegehren in Ansehung der Kosten für die Beschwerde vom 14.7.2022 überhöht sei.
Die mehreren erfolglosen Verfahrenshilfeanträge seien alle nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich gewesen; in diesem Punkt bestehe das Klagebegehren bereits dem Grunde nach nicht zu Recht.
Darüber hinaus seien die Kosten des eigenständigen Zwischenverfahrens über den Antrag auf Verfahrenshilfe aber auch weit überhöht verzeichnet worden, weil das Interesse des Klägers im Zwischenverfahren über die Verfahrenshilfe bloß in jenen Kosten bestehe, die er sich im Fall eines erfolgreichen Verfahrenshilfeantrags erspart hätte; dies seien EUR 1.531,56 Kosten für die Beschwerde vom 14.7.2022. Die Kosten der Verfahrenshilfeanträge an den VfGH und an den VwGH wiederum wären bloß auf Basis einer Bemessungsgrundlage der für die außerordentliche Revision ersparten Kosten – nämlich von EUR 705,60 – zu verzeichnen gewesen (Seite 4 in ON 5); auch diese Verfahrenshilfeanträge seien aber ohnehin schon von Vornherein nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich gewesen.
Aufgrund des Anerkenntnisses der Beklagten schränkte der Kläger das Klagebegehren auf EUR 5.440,26 ein (Seite 2 im Schriftsatz ON 6).
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die (eingeschränkte) Klage ab. Es ging über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus von dem auf den Seiten 3-7 der Urteilsausfertigung enthaltenen Feststellungen aus, auf die verwiesen wird. Rechtlich folgerte es, soweit im Berufungsverfahren noch von Bedeutung, im Wesentlichen, die von der Beklagten vorgenommene Berechnung der tarifmäßigen Kosten der Beschwerde mit EUR 1.531,56 brutto sei zutreffend. Das Mehrbegehren für Kosten der Beschwerde sei abzuweisen.
In Ansehung der sonstigen Vertretungshandlungen - im Zusammenhang mit den Bemühungen zur Erlangung der Verfahrenshilfe zur Einbringung der Beschwerde - sei für den dem Kläger zuzurechnenden Rechtsanwalt aber ex ante abschätzbar gewesen, dass wegen der persönlichen Fähigkeiten des Klägers und der mangelnden Komplexität der Verwaltungsrechtssache eine Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht zu erwarten sei. Aufgrund der restriktiven ständigen Rechtsprechung des VwGH zu den Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verwaltungsverfahren wären die erfolglos gebliebenen Vertretungshandlungen von einem mit dem notwendigen juristischen Wissen versehenen vernünftigen Durchschnittsmenschen ex ante betrachtet nicht vorgenommen worden. Die im Zusammenhang mit dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe erbrachten Vertretungsleistungen seien daher kein ersatzfähiger Rettungsaufwand.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers mit dem Abänderungsantrag, der Klage stattzugeben. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Die Berufung (Berufung Seiten 1-3) wendet sich gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts, sämtliche Vertretungshandlungen zum Zweck der Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 23.2.2022 seien nicht zweckmäßig gewesen, weil ihre Erfolglosigkeit aufgrund der restriktiven ständigen Rechtsprechung des VwGH vorhersehbar gewesen sei.
2.1. Diese Ansicht wird vom Berufungsgericht nicht geteilt.
2.2 . Vorauszuschicken ist, dass die Berufung auf das Thema der Höhe der angemessenen Kosten für die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 23.2.2022 nicht mehr zurückkommt, weshalb diese Streitfrage aus dem Prozess ausgeschieden und nicht mehr weiter Gegenstand des Prozesses ist.
3.Der „Rettungsaufwand“ ist jener Aufwand, der gemacht wird, um eine Gefahr – im vorliegenden Fall den Bestand der abweisenden Entscheidung des BFA vom 23.2.2022 – abzuwenden. Er gehört zum positiven Schaden. Dieser ist aber nur dann zu ersetzen, wenn er ex ante betrachtet zweckmäßig war; unter dieser Voraussetzung aber auch dann, wenn er tatsächlich ohne Erfolg geblieben ist. Ein derartiger Aufwand kann auch in der Zahlung von Rechtsverfolgungskosten liegen. Als Maßstab für die Beurteilung der „Zweckmäßigkeit“ hat jenes Vorgehen zu dienen, das ein „vernünftiger Mensch“ bei gleicher Sachlage gewählt hätte (RS0023055). Die Frage der Zweckmäßigkeit eines allfälligen Rettungsaufwands ist daher in einer ex-ante-Betrachtung zu beurteilen.
Der Rettungsaufwand kann nach schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten immer nur Kosten für unvermeidbare Verfahrenshandlungen umfassen (RS0023516 [T1, T2], RS0106806 [T2], RS0023577). Den Geschädigten (hier: den Kläger) trifft nämlich die Obliegenheit, den Schaden möglichst gering zu halten („Schadenminderungspflicht“). Diese Obliegenheit wird auch dann verletzt, wenn der Geschädigte Handlungen vorgenommen hat, die geeignet waren, den Schaden zu vergrößern, von einem verständigen Durchschnittsmenschen aber nicht gesetzt worden wären, und dies der konkrete Geschädigte bei gehöriger Aufmerksamkeit ex ante erkennen hätte müssen, sowie dieser Einsicht nach handeln hätte können. Die in Frage stehenden Vorkehrungen müssen zumutbar sein. Was dem Geschädigten zumutbar ist, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile, dem redlichen Verkehr, und den Umständen des Einzelfalls ( Schacherreiter in Kletecka/Schauer , ABGB-ON 1.04§ 1304 ABGB Rz 97).
Im vorliegenden Fall oblag es daher dem Kläger, den Rettungsaufwand – soweit zumutbar – auf das Notwendigste zu beschränken, also, im verwaltungsrechtlichen Anlassverfahren keine nicht notwendigen Verfahrenshandlungen vorzunehmen. „Notwendig“ sind Kosten dann, wenn – und soweit – sie durch die Verfahrenslage und durch die Verfahrensvorschriften erzwungen werden ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny³§ 41 ZPO Rz 20).
Der Maßstab der „Zweckmäßigkeit“ ist dabei kein subjektiver, der durch die persönlichen Wünsche oder Erfordernisse der Partei bestimmt wird, sondern vielmehr ein objektiver, und hat die Gegebenheiten des Rechtsfalls im Zusammenhang mit der Rechtsordnung und den möglichen Sacherfolg zum Inhalt ( M. BydlinskiaaO § 41 ZPO Rz 20). Dies gilt amtshaftungsrechtlich auch für Verwaltungsverfahren.
4.Nach der bereits seit 2019 (Ro 2018/08/008) etablierten ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl Ra 2021/11/0071, Ra 2023/03/0096) kommt nach § 8a VwGVG der Gewährung von Verfahrenshilfe wegen der Ausgestaltung des Verfahrens nach dem VwGVG 2014 – nämlich der Manuduktionspflicht, der auch für nicht rechtskundige Bürger grundsätzlich bewältigbaren Einhaltung der Formvorschriften, des Amtswegigkeitsprinzips, sowie der durch § 8a Abs 1 VwGVG 2014 angeordneten ausdrücklichen Beschränkung der Gewährung der Verfahrenshilfe nur auf solche Fälle, in denen dies nach Art 6 Abs 1 MRK oder Art 47 GRC geboten ist – durch Beigebung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten bloßer Ausnahmecharakter zu, und kann lediglich in bestimmten Einzelfällen notwendig sein, in denen schon die Formulierung der Beschwerde besondere Schwierigkeiten aufwirft, die die Fähigkeiten der Partei nach ihren persönlichen Umständen überschreitet (VwGH Ro 2018/08/0008 ua).
Im vorliegenden Fall - in welchem der Kläger bereits seit rund 30 Jahren in Österreich lebte, und das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren auf Ausstellung eines Fremdenpasses unvertreten unter Formulierung einer umfangreichen inhaltsbezogenen eigenen Stellungnahme in deutscher Sprache geführt hatte, und daher überhaupt keine Anhaltspunkt dafür bestand, dass er in einer Beschwerdeeingabe nicht darlegen werde können, weshalb der abweisende Bescheid des BFA unrichtig sei - war für einen vernünftigen und verständigen Rechtsanwalt an der Stelle des damaligen Rechtsvertreters (Rechtsanwalts) des Klägers aus der maßgeblichen Sicht ex-ante allerdings eindeutig erkennbar, dass nach der dargelegten restriktiven Rechtsprechung des VwGH einem Antrag des Klägers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde mit Sicherheit kein Erfolg beschieden sein werde.
Der Antrag vom 25.3.2022 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung der Beschwerde war daher ebensowenig „unvermeidlich“ – und somit nicht „zweckmäßig“ im Sinne des Schadenersatzrechts – wie auch sämtliche anderen mit dem Versuch, eine Bewilligung von Verfahrenshilfe zu erlangen, im Zusammenhang stehenden Verfahrenshandlungen - dies sind die Urkundenvorlagen vom 29.3. und 26.5.2022, der Verfahrenshilfeantrag an den Verfassungsgerichtshof zur Einbringung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vom 3.8.2022, der Verfahrenshilfeantrag an den VwGH zur Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen den abweisenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1.7.2022, Beil./2, vom 3.8.2022, und die außerordentliche Revision an den VwGH vom 14.9.2022, Beil./3. All diese Vertretungskosten sind daher entgegen der Berufung mangels ihrer Zweckmäßigkeit im oben dargelegten Sinn nicht ersatzfähig.
Die außerordentliche Revision Beil./3 wurde vom VwGH im Übrigen zurückgewiesen, weshalb sie nach der einschlägigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (1 Ob 105/01z; RS0046005 [T3]) allerdings schon allein aus diesem Grund amtshaftungsrechtlich mangels zweckentsprechender Rechtsverfolgung nicht ersatzfähig ist. Dasselbe muss aber auch für die jeweiligen Verfahrenshilfeanträge an den VfGH und an den VwGH vom 3.8.2022 gelten, die jeweils als offenbar aussichtslos abgewiesen wurden (siehe Vorbringen des Klägers Seite 5 im Schriftsatz ON 6).
5. Der unberechtigten Berufung war der Erfolg zu versagen.
6.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
7.Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu lösen war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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